Beiträge von andi1985

    Eigentlich sollte jeder, der arbeiten kann, so verantwortungsbewusst sein und sich auch aus moralischen Gründen verpflichtet fühlen, so schnell wie möglich vom Bürgergeld wegzukommen. Zumindest hätte ich diesen Anspruch. Heißt also im konkreten Fall, wenn ich doch merke, dass ich trotz einigen Jahren Selbstständigkeit immer noch darauf angewiesen bin, müsste man sich wirklich mal überlegen ob eine abhängige Beschäftigung damit ich von der Stütze wegkomme doch sinnvoller ist. Aber manche Personen sind anscheinend wirklich zu bequem sich vernünftig darum zu bemühen und kassieren lieber bzw. versuchen um jeden Preis den Bezug so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, mit allen Mitteln und Wegen. Bedenke bitte auch mal, dass es viele Menschen gibt die jeden Tag zieg Stunden arbeiten um dir u.a. dein Bürgergeld zu finanzieren. Ich bin z.B. blind und muss in meinem Job aufgrund dieser Beeinträchtigung viel mehr leisten bzw. kompensieren, obwohl ich dasselbe mache wie meine Kollegen. Das kostet mich an manchen Tagen extrem viel Resourcen und Kraft. Könnte daher jetzt sagen, ich lebe lieber von Bürgergeld. Aber nein, ich bin froh, dass ich Arbeit habe und nehme die Mehrbelastungen in kauf, ich hätte einfach keine Lust von der Stütze zu leeben und würde immer denken, dass mich andere mitfinanzieren, ein blödes Gefühl. Aber so unterschiedlich sind die Ansichten.

    Man braucht zwingend kein Handy für das Deutschland-Ticket, meine Partnerin und deren Kinder nutzen es z.B. in Form einer "Chipkarte" (ich selbst nutze keines, da ich einen Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke habe). Gibt ja auch z.B. Personen die gar kein Smartphone verwenden, da gibt es immer eine Alternative. Erkundige dich mal bei deinem örtlichen Verkehrsunternehmen. Was am Lastschrifteinzug problematisch sein soll, verstehe ich nicht. Und das Abo ist monatlich kündbar, d.h. wenn du es nach der Maßnahme nicht mehr benötigst, kündigst du es einfach und gut ist.

    Meiner Meinung nach sollte es ausreichen, den Mietvertrag der Mutter einzureichen , dass JC berücksichtigt dann seinen Mietanteil (eben die Hälfte). Kontoauszüge muss er für den Antrag ja sowieso einreichen, daraus sollte dann ja hervorgehen das er bereits die anteilige Miete monatlich an die Mutter überweist.

    Anteilige Stromkosten muss er aus seinem Regelbedarf zahlen, die zählen bei Bürgergeld/Sozialhilfe nicht zu den Kosten der Unterkunft.

    Zufluss aus einem Erbe gilt nicht mehr als anzurechnendes Einkommen, sondern zählt zum Vermögen. Solltest du also bereits über Vermögen verfügen, kann es sein, dass durch den Zufluss der Freibetrag überschritten wird, kommt darauf an wie viele Mitglieder in der BG sind und wie lange du schon Leistungen bekommst. Wenn man nur von dir ausgeht, beträgt der Freibetrag 15.000 € und in der Karenzzeit 40.000 €.

    Wenn sie unter 25 ist, gehört sie grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft, aber:

    Sofern ihr Einkommen ausreicht um ihren Bedarf zu decken (ihr Regelbedarf + 1/3 der KDU abzüglich der Freibeträge bei Erwerbseinkommen) fällt sie aus der BG heraus. Sie muss euch dann halt von ihrem Einkommen 1/3 der KDU + Kostgeld usw. abgeben, also quasi das was das JC momentan für sie zahlt, sie hat dann aber nichts mehr mit dem JC zu tun. Bei dem angegebenen Nettoeinkommen von ca. 1500 Euro gehe ich davon aus, dass sie aus der BG fällt, da der Bedarf selber gedeckt werden kann.

    Grundsätzlich kann man auch als Selbstständiger mit Bürgergeld aufstocken, sofern Hilfebedürftigkeit vorliegt. Allerdings gilt ja der Grundsatz die Hilfebedürftigkeit so rasch wie möglich zu beenden, wenn man also langfristig mit der Selbstständigkeit nicht genug verdient wird das Jobcenter sicherlich dazu auffordern sich doch ggf. eine abhängige Beschäftigung zu suchen wo man so viel verdient das man nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen ist.

    M.M. könnte in deinem Fall der § 22 Abs. 2 SGB 2 angewendet werden:

    "(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll."

    [Pflegegeld wird schon einmal nicht auf den Bedarf angerechnet, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt. Ansonsten wird man von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, deine Partnerin ist aufgrund der EM-Rente vom Bürgergeld ausgeschlossn. übersteigt ihr Einkommen ihren Bedarf [506 Euro Regelbedarf plus halbe Miete] wird das übersteigende Einkommen auf deinen Bedarf, welcher der selbe ist wie bei deiner Partnerin angerechnet. Das mal so als grobe Orientierung.

    Einkommen wird immer in dem Monat angerechnet, in welchem es zufließt. Heißt also, da das ALG 1 und der Lohn jeweils für Dezember erst im Januar gutgeschrieben wurden, wird es auch im Januar angerechnet. Ich gehe davon aus das die 300 Euro brutto=netto sind (Minijob)?

    Dann würden dir von dem Bürgergeldbedarf 245 Euro ALG 1 und 160 Euro vom Gehalt angerechnet (100 Euro Grundfreibetrag und 20 Prozent vom Rest = 140,00 Euro Erwerbstätigenfreibetrag).

    Ihr werdet ja automatisch als Bedarfsgemeinschaft eingestuft, d.h., sowohl das Einkommen deines Mannes abzüglich der Freibeträge bei Erwerbseinkommen, dein Elterngeld abzüglich eines Freibetrags von 300 € und auch das Kindergeld werden von eurem Bedarf als Einkommen angerechnet. Das müsste man sich also mal ausrechnen lassen, ob noch Anspruch besteht, wenn ihr wirklich nur die drei Personen seid, dann wahrscheinlich eher nicht. Ausgehend von euch dreien wäre euer bedarf zweimal der Regelsatz der Regelbedarfsstufe zwei plus der Regelsatz für Kinder von 0-5 Jahren plus Kosten der Unterkunft. Da wird denke ich bei eurem Einkommen kein Anspruch mehr bestehen.

    Das Einkommen was bei Antragsstellung vorhanden ist wird als Vermögen angesehen. Erst wenn Einkommen während des tatsächlichen Bezugs zufließt, wird es auch als solches berücksichtigt und je nach Art des Einkommens auf den Bedarf angerechnet, und zwar immer im Monat des Zuflusses.

    Insofern interessieren die Zuflüsse deine Eltern die vor Antragsstellung erfolgt sind erst mal das JC nicht, es sei denn, du würdest damit über dem Vermögensfreibetrag liegen, was ich jetzt aber mal nicht glaube.

    Was anderes ist es natürlich wenn dir deine Eltern während des Leistungsbezugs weiterhin "Geld leihen", dass wird m.M. ohne Anrechnung tatsächlich auch nur mit einem Darlehensvertrag funktionieren, wahrscheinlich auch mit Nachweis der Kontoauszüge wo die im Vertrag vereinbarte Rückzahlung ersichtlich ist usw.

    Wobei die Frage ist, ob überhaupt Bedarf besteht, selbst nach Abzug der Freibeträge bei Erwerbseinkommen. Hängt denke ich davon ab, welche Kosten für das Haus als KDU anerkannt werden, denn z.B. Aufwendungen für Tilgung werden schon mal gar nicht als Bedarf berücksichtigt sofern die anfallen sollten. Ggf. käme dann sofern kein Bedarf besteht ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Betracht (§ 26 SGB 2).

    Hat dein Sohn einen Schwerbehindertenauswweis aufgrund der gesundheitlichen Probleme? Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit, aufgrund der Behinderung auch weiterhin in der Familienversicherung zu bleiben und z.B. auch weiter Kindergeld zu bekommen, und zwar wenn das Kind nicht in der Lage ist, aufgrund der Behinderung den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

    Ansonsten fällt mir noch folgendes ein: Warum macht er nicht eine durch die Agentur für Arbeit geförderte außerbetriebliche Ausbildung? Eventuell auch als sogenannter Teilnehmer in einer Rehamaßnahme (gibt da je nach Behinderung spezielle Bildungsträger, z.B. sog. Berufsbildungswerke)? Dann ist das Problem mit der Krankenversicherung erledigt und er hätte die Chance auf eine abgeschlossene Ausbildung. Da sollte er sich mal bei der AA erkundigen, die haben extra Rehaberater sofern er in diesen Personenkreis fällt.

    Da du über 25 bist bildest du deine eigene BG, auch wenn du bei den Eltern wohnst.

    Wenn dich deine Eltern kostenlos wohnen lassen, also keine Miete verlangen, kannst du das ja im Antrag entsprechend vermerken (also das keine Wohnkosten anfallen). Du erhälst dann halt ausschließlich den Regelbedarf.

    Meines Wissens muss wenn ein neues JC zuständig ist auch noch mal ein komplett neuer Antrag gestellt werden, bitte unbedingt korrigieren wenn ich hier falsch liegen sollte, da bin ich mir nämlich nicht 100 Prozent sicher.

    Es gilt das Zuflussprinzip. Einkommen, also dein Lohn, wird immer in dem Monat angerechnet, in welchem er zufließt. Heißt also, wenn du den Lohn für September erst im Oktober erhalten hast, kann er auch erst im Oktober angerechnet werden. Du hättest also für September Anspruch auf volles Bürgergeld und je nach Bedarf ggf. für Oktober eine Aufstockung unter Anrechnung des Lohns abzüglich der im SGB 2 vorgesehenen Freibeträge bei Erwerbstätigkeit. Das prüft das JC dann wenn die Lohnabrechnung eingereicht wurde ob für den Monat noch ein Restanspruch besteht oder nicht.

    Da sind dann aber Betrügern Tür und Tor geöffnet. Ich kannte mal einen Fall, da hat der Partner offiziell bei seiner Mutter gewohnt und war auch dort gemeldet, aber er hat sich eigentlich nur bei seiner Partnerin aufgehalten, die ALG II bezogen hat. Das Beste war noch, dass die beiden ein gemeinsames Kind haben, dass dann bei ihr wohnt. Also, quasi die Wohnung seiner Mama als "Scheinmeldeadresse" und nur aufenthalt bei seiner Partnerin mit gemeinsamen Kind, seine Partnerin hat volles ALG II kassiert + sein Lohn. Unmöglich sowas, aber wahrscheinlich ist es wirklich schwer den Nachweis zu erbringen und das nutzen leider manche gnadenlos aus... Moralisch sehr bedenklich, was ich sonst noch darüber denke behalte ich lieber für mich...

    Die Angemessenheitskriterien legt jede Kommune selber fest,

    dass ist also nicht einheitlich geregelt. Da musst du beim zuständigen JC nachfragen oder für deinen Ort im Netz recherchieren.

    Allerdings gilt im ersten Jahr des Bezugs die Karenzzeit, d.h. es werden die tatsächlichen KDU berücksichtigt mit Ausnahme der Heizkosten, diese müssen angemessen sein.