Anrechnung Bürgergeld im Dezember

  • Gute Tag!

    Ich hätte mal eine Frage zum bürgergeld.

    Meine Partnerin wohnt mit ihrem Sohn (9) zur Zeit noch alleine in einer Wohnung, bezieht Alg2. Vor ein paar Tagen kam Post vom jobcenter. Zum einen fordert das jobcenter wegen der unterhaltsvorschuss Erhöhung ab Januar 16 Euro zurück. Mit der Begründung das Geld wird schon Ende Dezember überwiesen und ist daher auch in dem Monat anzurechnen.

    Aber nun das wichtigste, das JC möchte auch noch einmal 50 Euro zurück. Das bezieht sich wohl auf das bereits ausgezahlte Bürgergeld. Näher wird es aber nicht erklärt. Ist das denn so richtig das es so gehandhabt wird? Die Erhöhung durch bürgergeld rückwirkend zu Dezember anzurechnen weil das Geld schon im Dezember ausgezahlt wird? Leider kenne ich mich nicht aus mit den gesetzlichen Bestimmungen bei Sozialleistungen. Meine Partnerin ist im Moment ziemlich ratlos.


    Ich hoffe hier kann jemand helfen.

    • Offizieller Beitrag

    Bürgergeld ist einfach eine neue Bezeichnung für ALG2. Diese 50 Euro können also gar nichts damit zu tun haben, dass es ab Januar Bürgergeld geben soll. Bisher ist im Übrigen das Gesetz noch nicht mal verabschiedet.


    Lade bitte das Schreiben des Jobcenters hoch.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Ausgezahlt wurden für Dezember 838,75 Euro. Wenn ich jetzt 16 Euro abziehe und die 20 Euro Kinder zuschlag die vielleicht nicht aufgeführt sind, da die kein direktes alg2 sind, dann komme ich ja auf die 802.75 Euro. Das würde bedeuten die wollen tatsächlich nur die 16 Euro. Was aber soll dann das mit den 50 Euro bürgergeld zurück zahlen?

    • Offizieller Beitrag

    Das ist ein Schreibfehler. Selbst "Bürgergeld" ist doch falsch, im Dezember ist es noch ALG2 oder Sozialgeld (Kinder u15).


    Was mich irritiert, ist, dass es von der Mutter zurück gefordert wird. Ist das Kind zufällig selbst nicht bedürftig, weil es seinen Bedarf mit UVG und Kindergeld deckt?

  • Soweit ich die Bescheide verstehe bekommt der Sohn Unterhalt, Kindergeld und vom jc noch 75 Euro. Da laut meiner berechnung und begutachtung des alten Bescheids tatsächlich nur die 16 Euro Unterhalt Erhöhung ab Januar gefordert werden, weiß ich nicht was man nun tun soll? Widerspruch gegen den Bescheid einlegen da die 50 Euro erwähnt sind oder da schriftlich anfragen ob es sich um einen Fehler handelt?

    • Offizieller Beitrag

    Hast du mal einen Berechnungsbogen für Dezember 22 da? Lad ihn hoch.


    Wenn das Kind tatsächlich ALG2 bekommt, muss die Überzahlung vom Kind zurück gefordert werden.


    Ein Widerspruch würde dazu führen, dass man das eben korrigiert. Die Überzahlung von 16 Euro ist ja nunmal korrekt, das wird gezahlt werden müssen.


    Vielleicht erstmal einfach nachfragen, wieso da noch was von 50 Euro steht. Ich schätze, das ist ein Platzhalter, der nicht mit dem korrekten Betrag überschrieben wurde. Allerdings ist das ein Bescheid einer Optionskommune, da kenn ich mich technisch nicht aus.

  • Ok verstehe. Nein ich habe leider keinen Bescheid von Dez. 22 da. Das liegt alles bei meiner Partnerin. Kann natürlich sein das der Sohn nur anteilig Miete bekommt. Ich werde für Sie mal eine Anfrage für das JC schreiben. War zwar nicht so einfach, aber ich glaube ich habe die Berechnung etwas verstanden und die 50 Euro sind einfach ein Fehler. Soweit erst einmal vielen Dank für die Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Du kannst nur eine Anfrage stellen, wenn du eine Vollmacht hast, Datenschutz.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Die Regelsätze kannst du überall nachlesen.



    Die Regelsätze im Überblick

    502 Euro – für eine alleinstehende Person

    451 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft

    420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren

    348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren

    318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahre