Immobilie geerbt. Anrechnung am Tag des Erbes oder nach dem Verkauf?

  • Tag zusammen,


    wenn ein Haus in der Vergangenheit, Ende 2021, geerbt wird, es sich aber erst in 2023 verkaufen lässt, gilt dann für mögliche Rückzahlungen der Tag an den das Erbe angetreten wird oder der Tag an dem das Haus tatsächlich verkauft wird?

    Die Verzögerung obliegt Umständen die nicht dem Erben zuzuschreiben sind, sondern diversen Behörden.


    Vielen Dank für mögliche Antworten, Harry.

    • Offizieller Beitrag

    M. E. n. ist das kein Einkommen. Einkommen ist seit geraumer Zeit nur der Zufluss von Geld. Geldeswert nur noch dann, wenn Sachleistungen von einem Arbeitgeber geflossen sind. Das ist hier nicht der Fall. Das Haus dürfte demnach als Vermögen anzusehen sein und die Verwertung eine Vermögensumwandlung. Dabei sind die Schonvermögensgrenzen zu beachten.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Vermögen geht mit dem Tod über. Meint das BGB. So gibt es kein herren(frauen)loses Gut.

    Üblich ist: Sozialleistungen gibt es dann nur noch auf Darlehn. Allerdings ist dann zu prüfen warum eine Verwertung nicht möglich war und nach gewisser Zeit wird das Darlehn in Zuschuss gewandelt.

  • Vermögen geht mit dem Tod über. Meint das BGB. So gibt es kein herren(frauen)loses Gut.

    Üblich ist: Sozialleistungen gibt es dann nur noch auf Darlehn. Allerdings ist dann zu prüfen warum eine Verwertung nicht möglich war und nach gewisser Zeit wird das Darlehn in Zuschuss gewandelt.

    Was heißt das konkret? Die Leistungen wurden ganz normal weiter gezahlt, nicht als Darlehen. Ein Darlehen muss doch auch als solches im Bescheid vermerkt werden.

  • Mach dir keine Gedanken um die Antwort von Herbert W., die ist am Thema vorbei.


    Du hast in 2021 geerbt, Die Erbschaft zählt als Vermögen und nicht als Einkommen. Ob das Vermögen die Vermögensfreigrenze übersteigt ist ja wohl in der Vergangenheit geprüft worden, und wenn du keine darlehensweisen Leistungen bekommen hast dann ist der Wert des Vermögens wohl unter der Freigrenze.


    Wenn du das Erbe dann in 2023 verkaufst, dann wird aus dem Vermögen nur Vermögen und nicht Einkommen. Das Vermögen ändert nur seine Form, z.B. aus einen Auto wird Bargeld.

  • Das Erbe wurde direkt schriftlich gemeldet. Reagiert hat das JC darauf in keinster Weise. Das zu erwartende Vermögen übersteigt die Freibeträge, schon in der Karenzzeit, darüber hinaus sowieso.


    Was mich allerdings grade noch etwas irritiert, auf der Seite der BfA. steht das u.a. Grund und Hausbesitz zum Vermögen gehören. Erbschaften als einmaliges Einkommen. Das ist ja jetzt im Prinzip beides.

  • Das Haus ist wahrscheinlich nicht selbstbewohnt, oder?


    Falls nein musst du folgendes beachten: In 2021 galt dass Vermögen als nicht erheblich wenn es unterhalb von 60.000 Euro lag.


    Ist der Wert unter 60.000 Euro? Falls nein, wurde deine Mitteilung evtl. nicht empfangen oder (noch) nicht berücksichtigt.


    Das könnte zu einer Rückforderung führen.

  • Nein, nicht selbst bewohnt.

    Das Haus war zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht taxiert. Daher konnten keine Angaben zum Wert gemacht werden, dieser übersteigt 60.000,-