Beiträge von LoneRanger

    Jetzt passt das Beispiel. Und du hast es richtig erfasst, die beiden Erwerbseinkommen zählen dann für den Abzug/die Bereinigung des Unterhaltes.


    Wobei du auch Bedenken musst, dass du nach dem Unterhaltsrecht mit einem Einkommen von 1.000,00 € nicht mehr Unterhaltsfähig bzw Leistungsfähig bist.


    Damit kannst du eigentlich auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung mehr erfüllen. Könnte sein dass das Jobcenter dich auffordert gegen die Unterhaltstitel mangels Leistungsfähigkeit vorzugehen.


    Der hier in der Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 für die Zeit ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 Euro dient der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, weil der Kläger seinem Sohn gegenüber nach den Regelungen des Verwandtenunterhalts nach den §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der "gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen" in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II zum Ausdruck, dass jedenfalls "freiwillige Unterhaltszahlungen" ohne Titulierung (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 2/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 21) und titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen berücksichtigt werden können (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25).

    (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R –, BSGE 107, 106-114, SozR 4-4200 § 11 Nr 35, Rn. 15)

    Das spielt keine Rolle.


    § 11 b SGB II formuliert es wie folgt:


    Vom Einkommen abzusetzen sind


    7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,


    Wichtiger ist, dass die Unterhaltszahlungen tituliert sein müssen, also nicht nur eine freie Vereinbarung.


    Noch wichtiger ist, dass du mit 2 MiniJobs in der Summe nicht über 538 Euro liegen darfst.


    Also ist die Frage nur theoretisch und wofür gut?

    Offenbar will der Gesetzgeber diejenigen belohnen, die eben nicht von reinen Sozialleistungen leben, sondern in ihrem Leben etwas gemacht haben, um wenigstens ein Mindestmaß an selbst erwirtschafteten Einkommen zu haben und priviligiert deshalb, dass dort gewisse Kosten abgesetzt werden dürfen."

    Das war Absicht des Gesetzgebers. Hatte ich schon geschrieben. Ist nun mal so und hat nichts mit deiner persönlichen Situation zu tun.



    ch gehe davon aus, dass ich keine bekomme bzw. das es andre Gründe hat, warum ich sehr lange in der Grusi bin neben nicht-arbeiten können wg. der Partei der ich das alles zu verdanken habe. denn ich habe sehr lange eingezahlt

    Sorry, du musst du wissen ob du eine Rente bekommst oder warum du keine bekommst?

    Ich verstehe da nicht ganz, wie das JC sowas verlangen kann, wenn der Verwandte ausdrücklich betont, dass er den Bedürftigen finanziell nicht unterstützen wird.

    Weil du den Unterschied zwischen Unterhaltsvermutung und Unterhaltsverpflichtung noch nicht erfasst hast.

    Ja, darfst du verweigern. Deine Befunde gehen den SB nichts an, sondern nur das Ergebnis, also ob du Erwerbfähig bist oder nicht oder welche Einschränkungen vorliegen.


    Und nur das genannte Gesamtergebnis geht zurück an den SB.


    Deine kompletten Unterlagen gehen von Arzt zu Arzt oder von dir zum Arzt.


    Und wenn überhaupt könntest du beim SB abgeben aber nur in einem als Vertrauliche Arztsache gekennzeichneten und verschlossenen Umschlag.

    Es ist ein Zufluss. Du warst ja in der Lage das Geld weiterzuleiten. Kein Zufluss wäre es wenn du es nicht erhalten hättest. Hast du aber. Daher ist und bleibt es Zufluss.


    Da kommst nicht dran vorbei.


    Das das Kindergeld in der Vergangenheit angerechnet wurde in der Berechnung ist ein ganz anderes Thema. Das wurde aber oben schon ausgeführt.


    Was aber durchgängig in der Rechtsprechung vertreten wird ist, dass die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes immer Vorrang hat vor der Tilgung von Schulden.