Meine Tochter lebt aber, hätte ich vielleicht etwas deutlicher schreiben sollen, alleine und nicht mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft.
Dann greift die genannte Vorschrift nicht.
Es geht um 2 mal 9.000,00 Euro. Was ist mit den 2.000,00 Euro Anwaltskosten? Hast du die vorgelegt und bekommst du sie zurück?
Lassen wir die mal außen vor.
Nach der vollständigen Zahlung hast du ein Gesamtvermögen von 18.000,00 Euro. Mal unterstellt, dass du kein, also gar kein weiteres Vermögen hast. Dann bist du mit 3.000,00 Euro nicht bedürftig und du hast diese 3.000,00 Euro vorrangig zur Bestreitung deines Lebensunterhaltes einzusetzen. Es sind davon keine Schulden zu tilgen oder sonstiges.
Gibst du jetzt diese 3.000,00 Euro oder auch die 9.000,00 Euro an deine Tochter, dann machst du dich wieder bedürftig und für dich müssen schneller wieder Leistungen gewährt werden.
Dass das Geld deiner Tochter helfen würde ist klar, mir auch, also könntest du es auch mir überweisen. Aber das ist nicht der Punkt. In dem Moment wo du das Geld an deine Tochter verschenkst, muss die Allgemeinheit schneller für dich Leistungen aufbringen.
Dies kann zu folgendem führen:
1. Dein JC kann bei dir den Kostenersatz wegen sozialwidrigem Verhalten prüfen, was im Ergebnis dazu führen kann, dass du alles was du wegen der Weggabe der 9.000,00 Euro erhalten hast erstatten musst.
2. Dein JC kann dich auffordern den Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB bei deiner Tochter geltend zu machen. Unter Umständen kann dass das JC auch selbst machen.
Es wird dir also nicht viel bringen das Geld weiterzugeben, außer Ärger.
Das man dem Kind was Gutes tun will ist als Eltern verständlich. Versuche ich bei meinen Kindern auch.
Aber ganz ehrlich. Warum soll ich als Steuerzahler dafür aufkommen müssen wenn du deine Kohle verschenkst obwohl du eine gewisse Zeit unabhängig von Leistungen leben kannst?
Du bist gehalten alles zu unternehmen um deine Bedürftigkeit zu verringern oder zu beseitigen.