Stellungnahme der Eltern gefordert

  • Hallo, ich hoffe ich finde hier die passende Antwort für mein Anliegen.

    Ich (28) habe einen Antrag auf Bürgergeld ab dem 01.04.23 gestellt, da ich mein Studium krankheitsbedingt abbrechen muss. Bis der Bescheid über die Erwerbsfähigkeit da ist, soll ich nun also Bürgergeld beziehen. Ich lebe mit meinem Partner (29) in einer Bedarfsgemeinschaft, dieser ist ebenfalls Student mit einem Nebenjob (520€).


    Bisher habe ich von der finanziellen Unterstützung meiner Eltern gelebt und auch mein Freund hat Geld von seinen Eltern bekommen. Das Jobcenter fordert nun von unseren Eltern jeweils eine Stellungnahme ob und in welcher Höhe diese uns weiterhin finanziell unterstützen und warum mein Freund kein Bafög bezieht. Da beide Parteien uns gegenüber keine Unterhaltspflicht mehr haben, würden sie die Zahlungen einstellen. Ein Anspruch auf Bafög besteht nicht, da mein Partner die Regelstudienzeit schon überschritten hat.

    Wie muss so eine Stellungnahme also aussehen? Wie formuliert man das rechtssicher? Können unsere Eltern trotzdem weiterhin zur Unterhaltszahlung (als vorrangige Leistung?) gezwungen werden?


    Vielen Dank schon mal für Befassen mit meiner Situation!

    Liebe Grüße

    Jojo

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe die Frage nicht. Die Eltern sollen sich einfach erklären, ob sie weiterhin Unterstützung leisten oder nicht. Dazu bedarf es doch keiner Formulierungshilfe.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Ok, danke für die Antwort, sie hätte allerdings etwas netter formuliert sein können.

    Mich hat das Wort "Stellungnahme" einfach verunsichert da es sehr formell klingt und ich einfach keinen unnötigen Stress mit dem Jobcenter haben möchte, da von mir eingereichte Unterlagen den Ansprüchen nicht genügen.