20. Februar 2023 um 20:14 #1 Wo finde ich eine gute Übersicht der gesetzlichen Grundlagen zu der Frage im Titel?Vielen Dank dafür im Voraus.Beste GrüßeSnoopy
20. Februar 2023 um 22:33 Offizieller Beitrag #2 Was für eine Übersicht? Wenn das Studium wegen Teilzeit nicht bafögfähig ist, greift schlicht der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht.Allerdings kann es dann passieren, dass, das Studium nur als Hobby betrachtet wird und man dich zu Vollzeitarbeit und -maßnahmen verpflichtet.
23. Februar 2023 um 19:12 #3 Bedeutet das, dass jedes offiziell von einer Uni als solches anerkannte Teilzeitstudium einerseits nicht bafögfähig ist, aber andererseits bürgergeldfähig?Verstehe ich das so richtig?
23. Februar 2023 um 23:57 Offizieller Beitrag #4 Du bist nicht selbstständig in der Lage, das zu recherchieren?