Heizkosten Rückzahlung

  • Ich habe im jahr 2022 3 monate lang selber die miete gezahlt. jetzt habe ich eine rückerstattung bekommen und das Grundsicherungs amt will die gesammte rückerstattung einbehalten weil es angeblich einkommen nach §80 SGB XII sei.


    Meine frage ist wenn es einkommen ist kann ich dann nicht den Einkommens freibetrag geltend machen? der müste mir doch zustehen.

  • 150,34 aus betriebskosten abrechnung die ich teilweise selber bezahlt habe.


    aber soweit ich weis ist Einkommen doch einkommen und somit hat es doch ein gewissen freibetrag oder nicht.


    das das geld weder Arbeitseinkommen noch Einkommen aus einer Selbstendiger Tätichkeit oder einer Schänkung ist ist es ein Einkommen nach Vermögen .


    Und das hat auch einen Freibetrag.

    2 Mal editiert, zuletzt von Hasamoto () aus folgendem Grund: 1.2.1 Einkommensarten Zum Einkommen gehören neben den in der VO zu § 82 SGB XII (Einkommensberech- nungsVO) gesondert aufgeführten Einkommensarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Ar- beit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermie- tung und Verpachtung) u. a. auch:  Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen  Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen (siehe Pkt. Rückerstattungen)  Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)  Dividenden aus Kapitalvermögen (siehe dazu auch Pkt. Ausnahmeregelung in § 43 SGB XII (Einsatz von Einkommen und Vermögen im Rahmen des 4. Kapitels SGB XII)  Eigenheimzulagen7  Einnahmen aus einer unsittlichen oder verbotenen Tätigkeit sind ebenfalls zu den Einkünften zu zählen.  Gewinne aus Glücksspielen, Preisausschreiben (soweit sie 50,- € im Jahr nicht überstei- gen) (s. auch Pkt. Glücksspielgewinne)  Kostenfreie Verpflegung (s. auch Pkt. Einkünfte in Geldeswert / Sachzuwendungen)  Krankenhaustagegeld aus privater Versicherung8  Lohnersatz-/Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken-, Eltern-, Betreuungsgeld ->wei- tere Ausführungen nachstehend)  Renten (auch ausländische Renten)  Schadensersatzleistungen (soweit sie nicht Schmerzensgeld (siehe auch Pkt. Entschädi- gungsleistungen nach § 83 Abs. 2 SGB XII) sind oder als Ersatz für Beschädigung oder Verlust einer Sache dem Vermögen zuzuordnen sind)  Schenkungen  Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 BVG  sonstige Leistungen anderer Sozialleistungsträger (soweit deren Anrechnung nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist)  Sparzulagen und Prämien sowie ein vom Arbeitgeber gezahlter Essenzuschlag  Spesen9 und Fahrtkostenerstattungen10, die zusätzlich zum Lohn gezahlt wer- den (siehe dazu Pkt. „Fahrtkosten“.)  Steuerrückerstattungen  Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilli- gendienstgesetz ab 250,00 € (siehe Pkt. Besonderer Freibetrag für teilweise steuerbe- freite Tätigkeiten (§ 82 Abs.2. Satz 2)  Trinkgelder (s. Zuwendungen Dritter, § 84 Abs. 2 SGB XII)  Übergangsgeld (=Ergänzende Leistung zur Unterhaltssicherung zur Teilhabe am Arbeitsle- ben durch den Rentenversicherungsträger) z. B. für die Tätigkeit in einer Behindertenwerk- statt11  Unterhalt (auch freiwillige Unterhaltsleistungen)  Veräußerungserlöse aus selbständiger Tätigkeit  Verletztengeld nach den §§ 47ff, 57 SGB VII  Zinsen jeglicher Art (auch aus geschütztem Vermögen, aus Ansparung von zweckbestimmten Leis- tungen, Schmerzensgeld) (wenn sie frei verfügbar sind – bei Bausparzinsen ist das z. B. erst nach Kündigung des Vertrages der Fall) (siehe dazu auch Pkt. Ausnahmeregelung in § 43 SGB XII (Einsatz von Einkommen und Vermögen im Rahmen des 4. Kapitels SGB XII))  Zugewinnausgleichszahlungen

  • Wenn du schon irgendwas zitierst, dann gehört auch die Fundstelle dazu.


    Das Guthaben fließt jetzt zu, da spielt es keine Rolle ob du im Abrechnungszeitraum teilweise keine Leistungen bezogen hast. Hättest du eine Nachforderung, würde die in voller Höhe berücksichtigt.


    Und es gibt nicht auf jedes Einkommen einen Freibetrag.

  • Ein Einkommensfreibetrag gilt nur für Erwerbseinkommen.


    Alles andere, was - aus welchen Gründen auch immer - auf dem Konto eingeht unterliegt dem Zuflussprinzip und muss zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.


    So sieht das aus mit der Gesetzgebung in diesem Sozialstaat.

    • Offizieller Beitrag

    Alles andere, was - aus welchen Gründen auch immer - auf dem Konto eingeht unterliegt dem Zuflussprinzip und muss zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.


    Das ist falsch. Ein Betriebskostenguthaben unterliegt z. B. nicht dem Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 2 SGB II; sondern wird erst im Folgemonat angerechnet. Und auch bei anderen Einkünften wird das Zuflussprinzip durchbrochen, z. B., wenn Einkommen aus Nachzahlungen auf 6 Monate zu verteilen ist etc.


    Dummes Geplänkel zum Sozialstaat ist hier übrigens unerwünscht.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.