aufschiebende Wirkung einer Klage gg. die Ablehnung der Feststellung der Verjährung der Forderungen

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    Mir schwirrt gerade der Kopf und meine Geduld, passende Entscheidungen oder Kommentarliteratur zu finden ist am Ende. Ich habe eine Klage geerbt, in der es um die Zurückweisung der Einrede der Verjährung für Forderungen des JC aus den Jahre 2015 bis 2017 geht, da aufgrund etlicher Ratenzahlungsvereinbarung jeweils Hemmung eingetreten sei. Soweit so gut.


    Die eigentliche Frage ist: hat die Klage gegen die Zurückweisung der Einrede der Verjährung aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Durchsetzung der Forderungen? Wenn ja: hätte das Klageverfahren dann hemmende Wirkung, wenn festgestellt würde, dass Verjährung nicht eingetreten ist?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    Inkassoservice hat Zahlungsaufforderung versendet. Anwalt hat Einreden der Verjährung erhoben. Inkassoservice hat dies mit VA abgelehnt. Dagegen gab es einen Widerspruch, Inkasso hat nicht abgeholfen und ihn an uns (§ 90 SGB X) als Auftraggeber als zuständige Widerspruchsbehörde abgegeben. Mein Kollege hat dann den Widerspruch zurück gewiesen mit der Begründung, dass durch Ratenzahlungsvereinbarungen in der Vergangenheit Hemmung eingetreten sei. Jetzt sind wir in der Klage und ich habe die Kacke geerbt, den Kollegen gibt es nicht mehr. Ich habe ja bereits Zweifel, ob die Zurückweisung der Einrede überhaupt ein VA ist.


    Das BSG scheint es genauso zu sehen:


    B 11 AL 5/20 R | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland


    Zitat

    Die Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 9.2.2018, in dem diese lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, dass der mit dem Bescheid vom 19.8.2011 festgesetzte Erstattungsanspruch nicht verjährt sei, ist bereits unzulässig. Diesem Schreiben wohnt keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X inne (vgl BSG vom 29.1.2003 ‑ B 11 AL 47/02 R ‑ juris RdNr 22). Mangels Ermächtigungsgrundlage wäre die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, durch Verwaltungsakt darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Einrede der Verjährung vorliegen oder nicht vorliegen. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 9.2.2018 auch nicht um einen sog Formverwaltungsakt oder Anscheinsverwaltungsakt (vgl etwa BSG vom 20.10.2005 ‑ B 7a AL 18/05 RBSGE 95, 176 = SozR 4‑4300 § 119 Nr 3, RdNr 11; BSG vom 5.9.2006 ‑ B 4 R 71/06 RBSGE 97, 63 = SozR 4‑2500 § 255 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 29.12.2016 ‑ B 4 AS 319/16 B ‑ juris RdNr 14), denn dieses Schreiben war weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen noch trug es die Überschrift "Bescheid". Dieses Schreiben hat auch durch den Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019 keinen Verwaltungsaktcharakter erhalten, weil sich dessen Regelung in der Zurückweisung des Widerspruchs erschöpft.


    Bei mir nur mit dem Unterschied, dass man tatsächlich einen Anscheinsverwaltungsakt in die Welt gesetzt hat...

  • Jetzt verstehe ich das besser, ich meine auch, da hätte man keinen VA mehr in die Welt setzen dürfen.

    Nun ist es aber eben passiert und daran werdet Ihr Euch wohl festhalten lassen müssen, zumal ja sogar noch der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

    Es ist eine zulässige Anfechtungsklage anhängig, die dann wohl auch aufschiebende Wirkung entfalten dürfte. Ich frage mich allerdings, worauf sich diese bezieht bzw welche Wirkung sie entfalten kann. Die Rechtslage wurde ja durch den VA nicht verändert, sondern nur festgestellt. Entfällt die Feststellung, ändert das ja die Rechtslage an sich nicht. Hier wäre eventuell etwas Argumentationsspielraum.

    Da allerdings § 86a Abs 1 S 2 SGG ausdrücklich die aufschiebende Wirkung auch für feststellende Verwaltungsakte anordnet, meine ich, dass die Forderung vorläufig, bis zum Abschluss des Verfahrens, als verjährt angesehen werden müsste.

    Lediglich meine Tendenz, Rechtsprechung habe ich nicht gefunden, Kommentar erst nächste Woche wieder zur Hand, fürchte aber, dass der Fall sehr speziell ist und sich da nur schwer etwas finden lässt.

    • Offizieller Beitrag

    zumal ja sogar noch der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.


    Ja, von einem Kollegen Oberschlau, dessen Mist ich jetzt wieder gerade biegen muss.


    Werde jedenfalls versuchen, mit AnscheinsVA zu argumentieren. Mal sehen, was der Richter meint.


    Grundsätzlich dürfte die Verjährung aber tatsächlich durch die Ratenzahlungsvereinbarungen gehemmt worden sein.


    Wenn das Gericht das bestätigen würde, könnte man doch eigentlich noch einen Bescheid nach 52 erlassen und wäre dann 30 Jahre safe, oder?

    • Offizieller Beitrag

    Ergebnis wie erwartet: auch der Richter sah den Bescheid von Inkasso idG unseres WSB als AnscheinsVA und hat die Bescheide aufgehoben. Zur Feststellungsklage wg. Verjährung jedoch festgestellt, dass Tilungszahlungen auf das gesamte Forderungskonto für alle Forderungen gelten und die daher frühestens am 31.12.24 verjähren. 1/8 der Kosten geschluckt und gut. Allerdings ist Berufung möglich, da Streitwert ca. 12.000 Euro.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, ich hatte in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung gefragt. Der Richter hatte das mit dem AnscheinsVA selbst auf dem Schirm. Allerdings ist der Richter auch Kommentator etlicher bekannter Werke.


    Ich verstehe Ink nicht. Da stimmt ihnen das BSG 2021 zu, dass das, Schreiben zur Einrede der Verjährung kein VA ist und 2022 erlassen sie den Rotz als VA. Und nach unseren Verträgen kann Inkasso auch machen, was sie wollen, Regress für schlechte Arbeit ist nicht möglich. Das regt mich auf.

  • Zu einem runden Geburtstag hatte mir mein Team Zettel mit Wünschen ausgedruckt und in meinem Büro aufgehängt. Eines habe ich behalten und genau gegenüber von meinem Platz aufgehängt. Immer wenn mich jetzt etwas aufregt lese ich "Gelassenheit". Das ist wohl das einzige, was hilft bei solchen Dingen, die ärgerlich sind, die man aber nicht (mehr) ändern kann. Vielleicht brauchst Du auch so nen Zettel?🤗

    Schönes Wochenende!

    • Offizieller Beitrag

    Mir wäre lieber, ich könnte mein gefühlte Alter selbst bestimmen, wie ich es beim Geschlecht inzwischen darf. Dann wäre ich im Rentenalter und bräuchte mir das alles nicht mehr antun. Im PR bekommt man ja noch ne Schippe extra obendrauf mit, was so alles schief läuft.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.