Jetzt verstehe ich das besser, ich meine auch, da hätte man keinen VA mehr in die Welt setzen dürfen.
Nun ist es aber eben passiert und daran werdet Ihr Euch wohl festhalten lassen müssen, zumal ja sogar noch der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Es ist eine zulässige Anfechtungsklage anhängig, die dann wohl auch aufschiebende Wirkung entfalten dürfte. Ich frage mich allerdings, worauf sich diese bezieht bzw welche Wirkung sie entfalten kann. Die Rechtslage wurde ja durch den VA nicht verändert, sondern nur festgestellt. Entfällt die Feststellung, ändert das ja die Rechtslage an sich nicht. Hier wäre eventuell etwas Argumentationsspielraum.
Da allerdings § 86a Abs 1 S 2 SGG ausdrücklich die aufschiebende Wirkung auch für feststellende Verwaltungsakte anordnet, meine ich, dass die Forderung vorläufig, bis zum Abschluss des Verfahrens, als verjährt angesehen werden müsste.
Lediglich meine Tendenz, Rechtsprechung habe ich nicht gefunden, Kommentar erst nächste Woche wieder zur Hand, fürchte aber, dass der Fall sehr speziell ist und sich da nur schwer etwas finden lässt.