Nein, stimmt nicht.
Beiträge von frachdochnich
-
-
Naja, je nachdem, welche Vermögenswerte früher angegeben waren und wie hoch die Einzahlung dann war, stellt sich eben die Frage, ob hier Bar- oder sonstiges -vermögen vorhanden war, das damals nicht angegeben wurde oder ob eventuell (auch vorher, im laufenden Bezug) schon Einkommen in bar erzielt wurde.
Daran schließt sich dann die Frage an, ob noch Barvermögen vorhanden ist und / oder immer noch Einnahmen erzielt werden.
Insoweit sehe ich hier schon einen Grund, nachzufragen.
-
Ist das Haus denn derzeit geschütztes Vermögen, also wohnt er darin und ist es angemessen?
-
An wen welcher Betrag bezahlt wird, steht in der Regel im Bescheid.
-
In meinen Augen eindeutig Einkommen.
-
Mmmmh.... dachte ich auch zuerst, aber es gab ja wohl einen Bewilligungsbescheid, in dem der Bedarf möglicherweise nicht korrekt ermittelt wurde (Heizkosten nicht berücksichtigt) oder verstehe ich das falsch?
Dann wäre mE ein Widerspruch der richtige Weg, wenn die Frist abgelaufen ist ein Überprüfungsantrag.
Dabei möglichst auf das Wesentliche beschränken und keinen Roman verfassen!
-
1. Wie ist der aktuelle Stand? Welche Anträge wurden gestellt, wie würden die Ablehnungsbescheide begründet?
2. Anträge bei der ARGE werden sicher nicht bearbeitet, man sollte doch wenigstens wissen, von welchem Amt man seine Sozialleistungen bezieht.
3.
war die E-Mail jedoch zu lang zum Lesen und
Das kann ich mir vorstellen, besser wäre es, die wesentlichen Eckdaten zu liefern.
-
Nein, die Summe meinte ich nicht, ist aber auch gut zu wissen. Ich meinte, um was ging es? Es macht einen Unterschied, ob hier zB rückständiger Unterhalt bezahlt wird oder sie ausbezahlt wurde für Vermögen, dass bisher beiden gehört hat und er nun "abgelöst" hat.
-
Da müsste man mE schon wissen, worum es bei der Vergleichssumme geht.
-
Zu einem runden Geburtstag hatte mir mein Team Zettel mit Wünschen ausgedruckt und in meinem Büro aufgehängt. Eines habe ich behalten und genau gegenüber von meinem Platz aufgehängt. Immer wenn mich jetzt etwas aufregt lese ich "Gelassenheit". Das ist wohl das einzige, was hilft bei solchen Dingen, die ärgerlich sind, die man aber nicht (mehr) ändern kann. Vielleicht brauchst Du auch so nen Zettel?🤗
Schönes Wochenende!
-
-
Auch Bürgergeldbezieher dürfen die Versicherungen abschließen, die sie wollen. Beide Versicherungen wirst Du aber selbst tragen müssen.
BU dürfte bei Vorerkrankung schwierig werden, keine Ahnung ob da eine Versicherung überhaupt einen Vertrag anbietet, BU wegen einer schon bestehenden Krankheit dürfte aber zumindest nicht versichert sein.
Was die Rechtsschutzversicherung mit der Krankheit zu tun hat, ist mir nicht klar.
-
Der tatsächliche zeitliche Ablauf wäre auch mal interessant.
Im übrigen sehe ich auch Probleme, wenn man einen Arbeitsvertrag zu x Stunden mit y Euro Verdienst hat und dann trotzdem weniger verdient und nun auch noch reduzieren möchte.
-
Nette Geschichte
-
-
Jetzt verstehe ich das besser, ich meine auch, da hätte man keinen VA mehr in die Welt setzen dürfen.
Nun ist es aber eben passiert und daran werdet Ihr Euch wohl festhalten lassen müssen, zumal ja sogar noch der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Es ist eine zulässige Anfechtungsklage anhängig, die dann wohl auch aufschiebende Wirkung entfalten dürfte. Ich frage mich allerdings, worauf sich diese bezieht bzw welche Wirkung sie entfalten kann. Die Rechtslage wurde ja durch den VA nicht verändert, sondern nur festgestellt. Entfällt die Feststellung, ändert das ja die Rechtslage an sich nicht. Hier wäre eventuell etwas Argumentationsspielraum.
Da allerdings § 86a Abs 1 S 2 SGG ausdrücklich die aufschiebende Wirkung auch für feststellende Verwaltungsakte anordnet, meine ich, dass die Forderung vorläufig, bis zum Abschluss des Verfahrens, als verjährt angesehen werden müsste.
Lediglich meine Tendenz, Rechtsprechung habe ich nicht gefunden, Kommentar erst nächste Woche wieder zur Hand, fürchte aber, dass der Fall sehr speziell ist und sich da nur schwer etwas finden lässt.
-
-
Sie schreibt doch, dass Sie Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt. DIes ist eine Leistung des SGB XII- Somit ist § 82 SGB XII fürs Einkommen und §90 SGB XII fürs Vermögen maßgebend.
So sieht es aus, wenn sie tatsächlich HLU bekommt (oft werden ja die Begrifflichkeiten falsch verwendet).
Im SGB XII sind auch "Einkünfte in Geldeswert" (also Sachbezüge) weiterhin Einkommen und damit anzurechnen.
Ich nehme an, die Frage, ob es eine Schenkung ist, wird wohl nicht ernst gemeint sein, was soll es denn sonst sein? Mit dem einen Euro versucht man doch nur ganz offensichtlich, die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen.
Statt solcher Kapriolen wäre es sinnvoller, der Opa bleibt Eigentümer und Du nutzt das Auto weiterhin.
-
Beantragen kann man alles, bekommen wird man es wohl nicht.
Man kann nicht von einer Einstandsgemeinschaft zurücktreten. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen ist man eben eine Bedarfsgemeinschaft. Das kann mit der Trennung enden, allerdings muss einem die erst Mal jemand abnehmen, wenn man an der sonstigen Lebenssituation nichts ändert. Im übrigen ändert das ja am Problem mit der Miete nichts.
-
Eine geordnete Sachverhaltsdarstellung wäre hilfreich.
Montag den WBA gestellt und Freitag noch nicht bewilligt? Welche Überraschung zumal in der Urlaubszeit.