Kind volljährig besucht VHS - gilt hier der Freibetrag nach §11?

  • Ein freundliches Hallo in die Runde,

    mein Kind, volljährig und nicht mehr schulpflichtig, hat die Schule mit einem Hauptschulabschluss verlassen. Leider keinen Ausbildungsplatz bekommen und möchte nun in der Volkshochschule den Realschulabschluss erlangen. Zeitgleich wird ein 520€ Minijob ausgeführt. Wird dieser Minijob nach Paragraph 11 als Freibetrag für Schüler gelten?

    Wo könnte ich nachfragen um sicher zu gehen?

    Leider kann mir hier niemand genaue Auskunft geben bisher.

    Vielen Dank

    Caras

    • Offizieller Beitrag

    Das dürfte sich schon aus dem Gesetz ergeben. Das SGB II spricht den höheren Freibetrag "Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen" zu. Die VHS ist weder eine allgemein- noch eine berufsbildende Schule, sondern eine gemeinnützige Einrichtung der Erwachsenenbildung.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Es gab da mal ein Urteil, da ging es auch um eine VHS. Ob das in dem Fall passt, weiß ich nicht.

    Danach ist der Begriff der allgemeinbildenden Schule weit auszulegen: Allgemeinbildend ist danach jede Schule, an der ein allgemeiner Schulabschluss - wie hier der Realschulabschluss - angestrebt wird. (30.09.2020, S 42 AS 773/17)

    • Offizieller Beitrag

    Äußerst fragwürdige Quelle. Danach handelt es sich lediglich um einen Gerichtsbescheid. Niemand weiß, ob nicht do anschließend mündliche Verhandlung war oder es in die zweite Instanz ging. Es gibt keine Volltextveröffentlichung, nichts. Nach allgemeiner Definition ist eine VHS jedenfalls keine allgemeinbildende Schule.

  • Vielen Dank für die Antworten. Mich hat Wikipedia verwirrt: Allgemeinbildende Schule (gemäß neuer Rechtschreibung auch allgemein bildende Schule) ist der Oberbegriff für alle Schulen, die nicht mit einem Berufsabschluss enden. Gemeinsam ist diesen Schulen die Vermittlung von Allgemeinwissen im Gegensatz zur primären Vermittlung von Fachwissen an berufsbildenden Schulen. --- könnte man ja einer VHS nachsagen das sie Allgemeinwissen vermitteln wenn man den Realschulabschluss macht dort. Schade aber


    • Offizieller Beitrag

    Es wird tatsächlich wohl nicht einheitlich gesehen:


    Zitat

    Allgemeinbildende Schulen i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind unabhängig von ihrer Trägerschaft (staatlich oder privat)79 und unabhängig von ihrer – in den einzelnen Bundesländern z.T. unterschiedlichen – Bezeichnung zum einen die Regelschulen und zum anderen die Förderschulen.80 Der Begriff der allgemeinbildenden Schule ist weit und nach bundesrechtlichen, nicht etwa landesrechtlichen Maßstäben auszulegen.81 Auf diese Weise trägt das Gesetz der Vielfalt im Schulwesen Rechnung. Unter den Begriff der Regelschulen fallen typischerweise Grund-, Haupt-, Real-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen, Gymnasien wie auch sonstige gymnasiale Oberstufen in verschiedenen Schularten.82 Zum Teil83 werden auch in Schulen integrierte Vorklassen oder Schulkindergärten als erfasst angesehen. Nicht einheitlich beurteilt wird, ob Kurse einer Volkshochschule, im Rahmen derer die mittlere Reife erworben werden kann, in den Begriff einzubeziehen sind.84

    Fußnote 84:

    Bejahend LSG Rheinland-Pfalz v. 27.04.2016 - L 6 AS 303/15; eher verneinend LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.09.2016 - L 11 AS 48/15 - juris Rn. 28.

    (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 13.03.2023), Rn. 62)


    Zitat

    Allgemeinbildend sind jedenfalls Regelschulen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule), Förderschulen, Sonderschulen und Kollege, auch Abendschulen (vgl. z. Ganzen Gagel/Fuchsloch, 2/2021, § 24a Rn. 12; Estelmann/Schnell, BKGG, § 6a Rn. 28, 6/2013; str. ob Volkshochschulen vgl. LSG RhPf 27.4.2016 – L 6 AS 303/15, BeckRS 2016, 68585; LSG Nds-Brem 27.9.2016 – L 11 AS 48/15 = NZS 2016, 916). E

    (Eicher/Luik/Harich/Luik/Filges, 5. Aufl. 2021, SGB II § 28 Rn. 17)


    Dann kann man nur sagen: Versuch macht klug...

    • Offizieller Beitrag

    BTW: den Realschulabschluss erwirbt man sich auch mit der Absolvierung einer Ausbildung. Wenn keine betriebliche Ausbildung gefunden wurde, wieso wäre eine BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) nicht eine Alternative?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Der Berufswunsch ist Tiermedizinische Fachangestellte. Hier wird meist mittlere Reife, die Volljährigkeit sowie der Führerschein gefordert. Der Plan ist nun, zuerst nicht untätig Zuhause zu sitzen und aufs nächste Jahr zu warten ( sie hat gute Chancen beim letzten TA, dem sie als außerschulische Praktikantin zur Seite stand, nächstes Jahr dort Ihre Ausbildung beginnen zu dürfen). Wir dachten das es die beste Wahl wäre, neben dem Abendkurs tagsüber einem Minijob nach zu gehen um den Führerschein zu finanzieren und die Gebühren der Abendschule bei der VHS tragen zu können. Natürlich funktioniert dies auch mit dem Freibetrag von 185€ monatlich nur kann ich sie hier schwerer motivieren und eigentlich kann mein Kind ja auch nichts dafür das ich nicht arbeiten gehen kann und nicht genug verdiene.