Grundsicherung: Goldkauf/-verkauf (aus Schonvermögen), Anrechnung/Freibeträge?

  • Hallo,


    folgender angenommener Fall:

    Ein Grundsicherungsempfänger investiert etwas aus seinem Schonvermögen (bis max. 10000,- €) in Wertpapiere oder in Gold, z.B. in Form eines sog. ETCs, welches mit physischem Gold hinterlegt ist (und man sich das Gold auf Wunsch tatsächlich anliefern lassen kann). Angenommen, man erzielt damit Gewinn, wie wird das berücksichtigt oder unberücksichtigt?


    Ich habe dazu kaum etwas gefunden.


    Z.B. hier https://www.haufe.de/oeffentli…k_PI13994_HI13906495.html ("Rz. 113") gibt es einen Hinweis:

    Zitat

    ... seit dem 1.8.2016 den Freibetrag für Kapitalerträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V i. H. v. 100,00 EUR je Kalenderjahr.

    Wobei "Rz. 113" eigentlich Zinseinnahmen aus Sparguthaben behandelt.


    Dort auf der Seite unter "Rz. 114" werden dann Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt:

    Zitat

    ... Über die aus Kapitalanlagen erzielten Zinseinnahmen kann regelmäßig frei verfügt werden, mit der Zinszahlung ist kein weitergehender Zweck verbunden. Es spielt keine Rolle, ob die Zinseinnahmen aus einem geschützten oder ungeschützten Vermögen i. S. der Grundsicherung erzielt werden. Zinseinnahmen sind auch nach § 11 zu berücksichtigen, wenn sie aus einem Schonvermögen heraus erzielt werden.

    ...

    Eine Berücksichtigung der Kapitalerträge kommt jedenfalls erst in Betracht, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wurden und als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Im Ergebnis kommt es in spezifischen Fällen darauf an, ob dem Leistungsberechtigten zugemutet werden kann, einen bestehenden Vertrag zu lösen oder andere Schritte zu unternehmen, um die Auszahlung der Zinsen zu bewirken. An der Unzumutbarkeit wird ein strenger Maßstab anzulegen sein. Eine andere Betrachtung könnte dazu führen, dass es dem Gestaltungswillen des Leistungsberechtigten unterliegt, ob Zinseinnahmen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und deshalb nach § 11 zu berücksichtigen sind oder nicht.

    Wobei ich mir nicht sicher bin, ob sich der zweite Abschnitt noch auf Bausparverträge bezieht!

    So oder so, so richtig verstehen tue ich nicht, was gemeint ist!

    Demnach könnte man ja sogar gezwungen werden, einen getätigten Wertpapier- oder Goldkauf wieder aufzulösen um geg. angefallene Gewinne sofort zu liquidieren (und abzugeben!).


    Hier https://www.haufe.de/personal/…sk_PI42323_HI1853264.html steht dann noch mal:

    Zitat

    (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

    ...

    3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen, ...

    "...aus Kapitalanlagen erzielten Zinseinnahmen" (mittleres Zitat) passt hier auch nicht, denn Gold erfährt nur eine Wertsteigerung oder Wertverlust (im Verhältnis zu einer anerkannten Geldeswährung (Dollar)), aber es wirft keine Zinsen ab.

    Es ist eher wie ein Sachwert, z.B. ein Bild. Sagen wir, ich habe mir ein Bild einst für 1000,- € gekauft, dann kann ich über die Jahre Glück haben und ich könnte mehr dafür bekommen, wenn ich es wieder verkaufen würde (falls der Künstler gefragt ist) oder ich könnte Pech haben und es wäre weniger oder gar nichts mehr wert. Vermögen oder Einkommen, wenn ich es verkaufe?


    In diesem Sinne ist für mich auch noch nicht ganz klar, ob oder inwieweit Gewinne aus Vermögen dem Einkommen zugeordnet werden.

    Denn eigentlich: Wenn ich sagen wir für 2000,- € (aus Schonvermögen) Gold kaufe, dann zählt das Gold wohl immer noch zu meinem Schonvermögen (oder habe ich hier schon einen Denkfehler?).

    Wenn ich das Gold nun nach einer Zeitspanne X wieder in Geld zurücktausche, also quasi mit dem Gold Geld kaufe (!) dann ist alles, was über die 2000,- € hinausgeht, plötzlich kein Vermögen mehr, sondern Einkommen?


    Und - nur um mal konkrete Zahlen zu haben - angenommen die Goldanlage würde auf die nächsten Jahre gerechnet 5% Wertsteigerung pro Jahr erfahren.

    Vorausgesetzt, dass mit diesen 100,- € Freibetrag pro Jahr stimmt, bzw. trifft hier zu, dann hätte ich ja im ersten Jahr gerade noch Glück und dürfte alles behalten (wenn ich das Gold nach einem Jahr wieder verkaufen würde).

    Wenn ich die Wertanlage aber, sagen wir, 5 Jahre laufen lasse und dann wieder in Geld umwandele, bekäme ich 2500,- € raus.

    Müsste ich dann alles über 100,- € (also 400,- €) abgeben oder würde die Laufzeit von 5 Jahren berücksichtigt, also, dass es im Schnitt nicht mehr als 100,- € pro Jahr waren?


    Und dann wäre noch die Frage am Rande, inwieweit unterscheiden sich "Wertpapiere", wie z.B. Fonds oder einzelne Aktien davon? Es gibt zwar Fonds oder Aktien, die einen kleinen Anteil an Dividende ausschütten, aber der Schwerpunkt liegt auch hier auf der Wertentwicklung selbst.


    Hat da zufällig jemand konkretere Informationen zu oder Erfahrungswerte?

    • Offizieller Beitrag

    Es zählt immer der Zufluss. Wenn du Erträge über 100 Euro hast, werden sie als Einkommen angerechnet. Abgeben musst du nichts. Du bekommst einfach weniger Bürgergeld. Oder gar keins.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.