Ist bei jedem unter 25 jährigen Minijob anrechnungsfrei?

  • Ich wohne mit meiner Mutter und Schwester zusammen und meine Mutter arbeitet Teilzeit, bekommt aber dazu noch Bürgergeld. Ich bin zurzeit arbeitslos und überlegte mir einen Minijob anzufangen. Ich bin unter 25 Jahre. Wie sieht es in meinem Fall aus? Wäre der Minijob anrechnungsfrei?

  • Nein leider nicht.


    Du Dürftest maximal 150€ von den 520€ Minijob behalten rest würde angerechnet werden.

    Das heißt von deinen Leistungen 520€ würden 370€ angerechnet werden also bekommst du nur noch 150€ vom Jobcenter.


    Leider ist das mit dem Minijob so eine sache es ist nicht immmer zu 100% das gleiche gehalt jeden monat und somit müsste man die Leistungen jedesmal auf neue Berechnen oder du müsstet Eventuell sogar an das Jobcenter Zurückzahlen.


    Was aber eher auf dich zukommen könnte ist eine Beschafungsmahsname, die bis 25 Jahre gilt, um dich aus der Arbeitslosenstatistic zu bekommen.


    Also such dir nen Job bei der Zeitarbeitsfirma mach nen Minijob und du hast deine 1300€ bis 1500€ im Monat.

  • Dazu bräuchte man noch ein Paar Informationen über eure Bedarfsgemeinschaft, wie viel Verdient deine Schwester, deine Mutter Netto und die Zuzahlung durch das Jobcenter.

    Dan könnte man Ungefähr ausrechnen was du Maximal Verdienen darfst, in der Bedarfsgemeinschaft in der du dich befindest ohne das es ins Unverschämte angerechnet wird.

  • Dazu bräuchte man noch ein Paar Informationen über eure Bedarfsgemeinschaft, wie viel Verdient deine Schwester, deine Mutter Netto und die Zuzahlung durch das Jobcenter.

    Dan könnte man Ungefähr ausrechnen was du Maximal Verdienen darfst, in der Bedarfsgemeinschaft in der du dich befindest ohne das es ins Unverschämte angerechnet wird.


    Ab dem 1. Juli 2023 können sich Personen unter 25 Jahren über eine neue Regelung freuen. Zusätzliches Einkommen bleibt bei Bezug von Bürgergeld bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei. Das heißt, bis zu 520 Euro können vollständig, ohne Kürzung des Bürgergeldes, behalten werden. Dazu zählen Einnahmen aus:

    Dieselbe Regelung greift auch bei Einkommen, die während einer bis zu dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung erwirtschaftet wurden. Einkommen aus einem Ferienjob sind in unbegrenzter Höhe vollständig anrechnungsfrei.

  • Das ist Natürlich eine sehr Positive Änderung.


    Dan ist aber immer noch zu Beachten in wie weit sich das, in einer Bedarfsgemeinschaft Verhält.


    So lange es Jemanden gibt in deiner Bedarfsgemeinschaft, der Sozialleistungen bezieht, muss immer berücksichtigt werden das Jeder der Zusätzliches Einkommen in die Bedarfgemeinschaft bringt, Irgendwie Angerechnet werden muss.


    Wenn du deine eigene Wohnung hättest dan wäre alles Anrechnungsfrei,


    Ich hoffe es gibt Jemanden im Forum der weiter Helfen kann.


    Falls nicht würde ein Kurzes Telefonat mit deiner Sachbearbeiterin devinitive weiter helfen.


    Wenn du erfolg hast bei deiner Sachbearbeiterin, würdest du bitte die den genauen sachverstand im Forum Niederschreiben.


    Das würde vielen anderen auch weitwerhelfen.

  • Es kommt aber nicht nur darauf an ob es ein Minijob ist.


    Du hattest es doch selbst oben angegeben.


    Minijob und gleichzeitig (Auszug aus § 11 b SGB II):


    1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,

    oder
    2.eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,

    oder
    3.einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,

    oder
    4.als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.


    Du must also zu einem der 4 "Personenkreise" gehören und Erwerbseinkommen erzielen, dann greift der erhöhte Grundfreibetrag.


    Bist du kein Schüler oder Student oder Azubi oder im Freiwilligendienst, dann hast du bei nem Minijob auch nur den "normalen" Grundfreibetrag.

  • Ok, vielen Dank für deine Antwort !