Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für Kinder beim Einkommen

  • Hallo,


    werden ausschließlich dann geleistete Unterhaltszahlungen für Kinder vom Einkommen in Abzug gebracht wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt?


    Wie verhält sich das bei Einkommen aus Minijob(s)?


    Beispiel: Einkommen 1.000€ brutto: In diesem Fall werden die geleisteten Unterhaltszahlungen für Kinder vom Einkommen in Abzug gebracht. Was wäre hingegen wenn stattdessen zwei 500€ Minijobs ausgeübt werden?


    Gruß


    Thomas

  • Das spielt keine Rolle.


    § 11 b SGB II formuliert es wie folgt:


    Vom Einkommen abzusetzen sind


    7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,


    Wichtiger ist, dass die Unterhaltszahlungen tituliert sein müssen, also nicht nur eine freie Vereinbarung.


    Noch wichtiger ist, dass du mit 2 MiniJobs in der Summe nicht über 538 Euro liegen darfst.


    Also ist die Frage nur theoretisch und wofür gut?

  • Die Unterhaltszahlungen sind tituliert. Die Frage zielte darauf ab das mein aktuell vorhandenes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis absehbar endet und ich mich neu orientieren muss. Mir war daher wichtig, ob auch Einkommen aus einem Minijob vom Einkommen in Abzug gebracht wird.

  • Jetzt passt das Beispiel. Und du hast es richtig erfasst, die beiden Erwerbseinkommen zählen dann für den Abzug/die Bereinigung des Unterhaltes.


    Wobei du auch Bedenken musst, dass du nach dem Unterhaltsrecht mit einem Einkommen von 1.000,00 € nicht mehr Unterhaltsfähig bzw Leistungsfähig bist.


    Damit kannst du eigentlich auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung mehr erfüllen. Könnte sein dass das Jobcenter dich auffordert gegen die Unterhaltstitel mangels Leistungsfähigkeit vorzugehen.


    Der hier in der Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 für die Zeit ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 Euro dient der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, weil der Kläger seinem Sohn gegenüber nach den Regelungen des Verwandtenunterhalts nach den §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der "gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen" in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II zum Ausdruck, dass jedenfalls "freiwillige Unterhaltszahlungen" ohne Titulierung (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 2/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 21) und titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen berücksichtigt werden können (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25).

    (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R –, BSGE 107, 106-114, SozR 4-4200 § 11 Nr 35, Rn. 15)