Kinderzuschlag & Wohngeld rückwirkend erhalten (anstelle von Bürgergeld)?

  • Hallo,

    folgende Situation ist bei einer Familie aufgetreten, welche bislang Bürgergeld bezog und die ich bei Anträgen unterstütze:

    Der Vater hat vor gut einem Jahr eine Stelle angetreten. Bis 03/25 war der alte BG-Bescheid befristet. Ende Januar wurde ein Antrag auf Weitergewährung des Bürgergelds gestellt, in Unkenntnis der Möglichkeit, dass Kinderzuschlag & Wohngeld gleichzeitig bezogen werden können (auf Kinderzuschlag bestand ab 04/25 ein Anspruch, evtl. bereits ab 03/25).

    Das Jobcenter hat es auch versäumt, den Anspruch auf diese vorrangigen Sozialleistungen festzustellen. Stattdessen wurde im April ein vorläufiger Bescheid bis September erlassen (die Vorläufigkeit beruhte auf schwankendem Einkommen).

    Laut Familienkasse kommt eine Zahlung rückwirkend nur an das Jobcenter in Betracht, als Ausgleich für die Vorleistung. Müsste (oder könnte) das Jobcenter/Landratsamt dann die Differenz (die Kombi Kinderzuschlag & Wohngeld wäre ca. 400-500 Euro höher pro Monat als BG) an die Familie weiterreichen?

    Sprich: Gibt es irgendeine Möglichkeit für die Familie, nachträglich von den eigentlich vorrangigen Leistungen zu profitieren?

    Danke und Gruß,

    Claudio

    Einmal editiert, zuletzt von Claudio (17. Oktober 2025 um 23:31) aus folgendem Grund: Korrektur der Monate, ab denen Anspruch auf Kinderzuschlag bestand.

  • Hallo,

    dass, was du als Zahlung rückwirkend an das Jobcenter bezeichnest, nennt sich Erstattungsverfahren und dabei gibt es kein "Weiterreichen"

    Beispiel:

    Kinderzuschlag 700 € und Bürgergeld 500 €

    Dann meldet das Jobcenter der Familienkasse das mtl. 500 € gezahlt wurden und die bekommt das Jobcenter auch. Die restlichen 200 € werden an die Familie gezahlt.

    Bei Bürgergeld 700 € und Kinderzuschlag 500 € bekommt das Jobcenter alles.

  • Hallo LoneRanger,

    danke für deine Antwort.

    Ich habe mal im SGB gestöbert und den § 28 SGB X entdeckt, der die gesetzliche Grundlage für eine (bis zu einem Jahr) rückwirkende Beantragung darstellt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html

    Absatz 2 schließt den Fall einer verspäteten Antragstellung aufgrund von Unkenntnis des Bestehens des Anspruchs ein. Hierzu haben sich bei mir folgende Fragen ergeben:

    1. Laut diesem Paragrafen müsste aber vor der nachgeholten Beantragung der vorrangigen Leistungen (Kinderzuschlag & Wohngeld) in diesem Fall aber das Jobcenter zunächst einen Erstattungsbescheid erlassen, oder?

    2. Falls dem so ist: Ist das Jobcenter gesetzlich dazu verpflichtet, einen (vorläufigen) Bescheid zurückzunehmen, sobald es Kenntnis über die Möglichkeit des nachträglichen Antrags auf vorrangige Sozialleistungen (hier: Kinderzuschlag & Wohngeld) hat und die ausgezahlten Leistungen zurückzufordern?

    Oder könnte die Sachbearbeiterin diese Tatsache (aus welchem Grund auch immer) ignorieren und auf die Erstattung an das Jobcenter verzichten?

    Edit: Entgegen meiner ursprünglichen Einschätzung scheint § 44 SGB X, Abs. 1 doch zuzutreffen: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat."

    Da der letzte Satz hier nicht zutrifft, und aufgrund des Verwaltungsaktes (die eigentlich rechtswidrige Bewilligung von Bürgergeld) die vorteilhafteren Sozialleistungen Kinderzuschlag & Wohngeld nicht erbracht worden sind, müsste das Jobcenter nach Benachrichtigung eine Erstattung fordern, oder?

    An mögliche Antwortgeber: Falls ihr euch bei den Antworten auf meine Fragen nicht hundertprozentig sicher seid, wäre ich euch für einen entsprechenden Vermerk sehr verbunden.

    Vielen Dank!

    3 Mal editiert, zuletzt von Claudio (17. Oktober 2025 um 00:30)