Schonvermögen und karenzzeit

  • Hallo,

    ich habe ein Vermögen von 39000 Euro.

    Das Schonvermögen beträgt 40000 Euro, also sollte mir weiterhin Bürgergeld zustehen. Meine Bewilligung geht noch bis Ende Februar 2023.

    Nun habe ich gelesen, dass die 1 jährige Karenzzeit nicht erst ab Januar 2023 gilt (für das höhere Schonvermögen bis 40000 Euro) sondern das bisheriger Bürgergeldbezug bereits ab 1.Januar 2022 angerechnet wird. Da ich das gesamte Jahr 2022 Bürgergeld bezogen habe, wäre meine 1 jährige Karenzzeit bereits Ende Dezember 2022 abgelaufen und ich darf dann eigentlich im Januar 2023 nur noch 15000 Euro Schonvermögen haben, um weiterhin Bürgergeld zu beziehen. Stimmt das oder zählt die 1 jährige Karenzzeit erst ab Januar 2023?

    Falls Sie bereits ab Januar 2022 zählt, muss ich dann das bereits bewilligte Bürgergeld für Januar und Februar 2023 von meinem ersparten zurück zahlen?

  • Soweit die Gesetzesänderung so beschlossen wird, hast du Glück, da § 65 Absatz 3 SGB II dann wie folgt lautet:

    Quote

    (3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.


    Der Gesetzesentwurf ist nach meiner Kenntnis jedoch wiederum aufgrund von Fehlern in Überarbeitung und muss nochmals durch die Gremien. Also gibt es noch nichts 100%iges.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Nun habe ich gelesen, dass die 1 jährige Karenzzeit nicht erst ab Januar 2023 gilt (für das höhere Schonvermögen bis 40000 Euro) sondern das bisheriger Bürgergeldbezug bereits ab 1.Januar 2022 angerechnet wird.

    Das überrascht mich. Gibt es eine Quelle zu dieser Aussage? Das deckt sich nicht mit meinem Erkenntnisstand und dürfte mit den Gesetzesmaterialien widerlegt werden können. Richtig ist zwar, dass das umstritten war, aber die maßgebliche Rechtsnorm wird folgenden Wortlaut haben:

    § 65 SGB II

    Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes

    Absatz 3 (war ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren Absatz 4, aber Absatz 3 wurde gestrichen):

    Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

    Begründung:

    Die Vorschrift trifft Übergangsregelungen für die neu geschaffenen Karenzzeiten. Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Fälle wird geregelt, dass Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 unberücksichtigt bleiben. Damit soll erreicht werden, dass die neue Karenzzeit für das neue Bürgergeld für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig davon gilt, ob vor Inkrafttreten des Bürgergeldes Leistungen nach dem SGB II - möglicherweise pandemiebedingt - bezogen wurden.

    Zu den Gesetzesmaterialien:

    DIP

    Stimmt das oder zählt die 1 jährige Karenzzeit erst ab Januar 2023?

    Die einjährige Karenzzeit zählt nach alledem ab Januar 2023. Auf die Frage, ob bereits zuvor Leistungen nach dem SGB II unter erleichterten Zugangsbedingungen gewährt wurden, kommt es nicht an. Das Schonvermögen beträgt für eine alleinstehende Person somit 40.000 € ab dem 01.01.2023. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt es 15.000,00 €.

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin