Beiträge von Luca

    Und noch eine Frage : wieso kann die Sparkasse das Erbgeld sperren, wenn es kein Testament gibt und ich Konto vollmacht habe? Ich wollte den Bestatter bezahlen, aber kann keine Überweisung tätigen. 250€ dürfte ich abheben. Seltsam. Über Info würde ich mich freuen. Bezüglich des Geldes werde ich die Sparkasse anrufen und euch wissen lassen was dabei rauskam.

    Da offenbar gesetzliche Erbfolge vorliegt, braucht die Bank einen Nachweis deiner Erbenstellung. Der Nachweis wird durch einen Erbschein geführt. Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht (beim Amtsgericht) auf Antrag. Dahin solltest du dich wenden.

    Meine Frau hat folgende Grunderkrankungen:


    Hypertonie

    Diabetes Typ 2

    Hypertonie (Bluthochdruck) und Diabetes Typ 2 löst keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf aus. Für diese "Volkskrankheiten'" reicht eine sog. Vollkost, sagen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge:

    Hier abrufbar: dv-12-20_kostenaufwaendige-ernaehrung.pdf (deutscher-verein.de)

    Meine 4 jährige Tochter:


    Mehrfach gehbehindert

    Frühchen

    Und Herzpassientin


    Hat einen GDB von 100 (Merkzeichen G,aG,H)

    Mein 15 jähriger Sohn (9. Klasse)


    Autist + Epileptiker


    Hat einen GDB von (noch*) 70 (G, H)

    Mehrbedarfe sind im SGB II in § 21 geregelt:

    § 21 SGB II Mehrbedarfe (sozialgesetzbuch-sgb.de)

    Keiner der aufgeführten Mehrbedarfe trifft auf die genannten Erkrankungen und Behinderungen zu. Nach alledem dürfte die Entscheidung des Jobcenters nicht zu beanstanden sein.


    Es ist natürlich ein schwerer Schicksalsschlag, mit dem die Kinder und die Eltern in Anbetracht der schweren Beeinträchtigungen leben müssen. Ggf. könnte Autismus-Therapie für den Sohn in Betracht kommen. Da sollte man beim Träger der Eingliederungshilfe oder Jugendamt nachfragen, und zwar ggf. auch wegen der Epilepsie. Es stellt sich u.U. die Frage, ob eine Schulbegleitung notwendig ist, um im Notfall Hilfe zu leisten zu können. Das kann auch von der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen als sog. spezielle Krankenbeobachtung im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V) geleistet werden. Für die Tochter könnte ggf. ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bestehen. Aber all das sind andere Themen, die nichts mit der Eingangsfrage zu tun haben.

    Vielen Dank für das Entziffern.

    Nun, er würde eine Auszahlungssumme von ca. 12.000 € erhalten im Falle einer Kündigung und er lebt in einer Partnerschaft. Nun, weiß ich jedoch nicht, wie sein aktuelles "Vermögen" festgelegt wurde, aber angenommen sein Vermögen wäre bei 0 Euro. Dann könnte er den Auszahlungsbetrag theoretisch ohne Probleme auszahlen lassen oder?

    Okay, dann kommt eine Auszahlung wiederum in Betracht. Man müsste den Stand des Vermögens der Partner vor Auszahlung erfragen. Liegt der Betrag nicht höher als 8.000,00 €, wäre die Auszahlung komplett folgenlos, weil das Schonvermögen von 20.000,00 € nicht überschritten werden würde. Das heißt, der Leistungsanspruch bliebe in dem Fall bestehen.


    Wäre das Vermögen bei einer Teilkapitalisierung von ca. 30%, das wären ca. 6.000 € mit Zulagen, geschützt? Theoretisch wohl ja, weil die Riester-Rente ja bestehen bleibt..

    Das dürfte eine teilweise "schädliche Verwendung" sein. Jedenfalls sollte man das nach dem EstG prüfen:


    § 93 EStG - Schädliche Verwendung - dejure.org


    Es kommt natürlich immer auf die Lebensplanung an, was man mit dem Geld macht. Versicherungsmathematiker würden wohl nüchtern die monatliche Zahlung, die ja nicht angerechnet wird, hochrechnen aufgrund des Alters und der statistischen Lebenserwartung und danach beantworten, ob sich - ganz nüchtern betrachtet - die Auszahlung lohnt oder nicht.

    Okay, bei 48 € ist das (knapp) tatsächlich keine Kleinbetragsrente.


    Gut ist, dass die ca. 48 € überhaupt nicht als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden dürfen, denn der Sockel(-frei)betrag von 100,00 € wird unterschritten (§ 82 Abs. 4 SGB XII).


    Da es sich um keine Kleinbetragsrente handelt, hätte die Auszahlung keinesfalls zur Folge, dass das Vermögen geschützt wäre, sondern ganz im Gegenteil. Es müsste eingesetzt werden, denn der aktuell noch bestehende Schutz entfiele im Falle der Kündigung.


    Wo ist der Schutz aktuell geregelt?

    In § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII:


    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung ...


    2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, ...


    Im Falle der Vertragskündigung entfiele der Schutzzweck. Das bedeutet, die Auszahlungssumme würde dem Vermögensbestand zugerechnet werden. Der Freibetrag beträgt für eine Person 10.000,00 €. Lebt dein Vater in einer Partnerschaft, wären es 20.000 € nach dem Recht der Sozialhilfe.


    Soweit bislang ersichtlich, warne ich ausdrücklich: Finger weg von einer Vertragskündigung. Der Schuss ginge nach hinten los :!:

    § 82 Abs. 7 ist von Interesse:


    (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

    Es müsste eine Dienstanweisung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen geben. Es kann sein, dass die Aufgabe an die Kasse delegiert ist. Jedenfalls müsste die Kasse Rede und Antwort stehen können.


    Da kann zum Erlass z.B. geregelt sein:


    " § ... Voraussetzungen

    (1) Ein Anspruch darf ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

    (2) Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde."

    Korrektur: 3.012,00 € für 2023, wie fragdochnicht zutreffend geschrieben hat (nicht 3.008,00 € wie versehentlich von mir, denn 3 x 1.004,00 € sind nach Adam Riese 3.012,00 €). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, sondern das Sterbejahr ist maßgebend.

    Das hört sich nach einem Fall des Kostenersatzes durch Erben nach § 102 SGB XII an, wie hier schon anklang: § 102 SGB 12 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Nach Absatz 3 ist der Anspruch auf Kostenersatz unter anderem nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt. Der Grundbetrag beträgt aktuell für 2023 1.004,00 € (doppelte Regelbedarfsstufe 1 von aktuell 502,00 €). Das wären für Todesfälle ab dem Jahr 2023 3.008,00 €.


    Da deine Mutter aber letztes Jahr verstarb, findet der alte Satz aus dem Jahr 2022 Anwendung: 449,00 € Regelbedarfsstufe 1 x 2 = Grundbetrag von 898,00 € x 3 = 2.694,00 €.

    § 12 SGB 2 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    Zitat von § 12 Abs. 3 SGB II

    Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

    Dann fällt dein Partner unter die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Recht der Sozialhilfe).


    Auch wenn dein Partner deswegen keinen Leistungsanspruch auf Bürgergeld hat, gehört er trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gehören unter anderem zur Bedarfsgemeinschaft:


    1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, (also du selbst)
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (das ist dein Verlobter)

    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    Mit Rücksicht darauf, dass dein Verlobter selbst hilfebedürftig ist und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Recht der Sozialhilfe erhält, führt dies nicht dazu, dass dein Anspruch vermindert wird.


    Anders wäre dies dann, wenn dein Partner nicht hilfebedürftig wäre, also über genügend Mittel verfügte, um nicht nur sich selbst zu unterhalten, sondern mit seinem (nach sozialhilferechtlichen Maßstäben) zu berechnenden übersteigenden Einkommen auch in der Lage wäre, dich ganz oder teilweise zu unterhalten.

    Meine Frage ist: Ab wann gelte ich als Erbin?

    Gar nicht. Wer einen Pflichtteil geltend macht, ist kein Erbe, sondern hat einen Geldanspruch gegen die Erben.

    Ich habe im vergangenen Jahr bis einschließlich Januar diesen Jahres ALG 1 erhalten und stehe seit Februar im Bürgergeld-Bezug.

    Hast du dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass du einen Pflichtteilanspruch hast? Falls nein, hole das schleunigst nach.

    Hallo Inga,


    ich hatte viel zu tun, weswegen ich erst jetzt antworten kann.


    Der Pflichtteilsanspruch gehört zwar zunächst als Forderung zum Vermögen, aber davon dürfte die Hilfe nicht abhängig zu machen sein. In der Karenzzeit dürfte sich das geschützte Vermögen In deinem Fall auf 70.000 € belaufen (40.000,00 + 15.000 + 15.000). Bei Bezug von Leistungen ohne Unterbrechung läuft die Karenzzeit im gesamten Jahr 2023. Davon ausgehend, dass der Pflichtteilsanspruch diese Höhe nicht erreicht, kommt kein Darlehen wegen einzusetzenden Vermögens auf der Grundlage von § 24 Abs. 5 SGB II in Betracht. Dass die Forderung auch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 33 auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergehen kann, weil du Selbst keine Leistung erhältst, hatte ich schon erwähnt.


    Also ist nur noch zu hinterfragen, was im Falle der Erfüllung geschieht, also in dem Augenblick, in dem das Geld deinem Konto gutgeschrieben wird. In dem Fall kommt es nach wohl herrschender Auffassung nicht auf das Schicksal der Forderung an, sondern abgestellt wird allein auf den Zufluss während des Leistungsbezuges. Dazu sei aus Haufe-online wie folgt zitiert:


    Zitat

    Erfolgt Auszahlung in Geld, so liegt – in Anwendung des Grundsatzes, dass im Falle der Realisierung von Forderungen primär nicht deren Schicksal interessiert, sondern das Gesetz allein den Zufluss der Gegenleistung als maßgebend ansieht und Abweichendes nur bei freiwilliger Ansparung gilt – eine einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 1. Satzteil, Abs. 3 i.V.m. § 4 S. 1 Alg II-2008/11 vor. Gleiches gilt für eine Abfindung oder Abgeltung aufgrund eines Erbteils und Pflichtteilsverzichts."

    In Anwendung dieses Maßstabs müsste also die Auszahlung als einmalige Einnahme behandelt werden. Das würde bedeuten, dass diese Zahlung auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen wäre. Wird beispielsweise ein Betrag von 10.000 ausgezahlt, dürfte für 6 Monate kein Leistungsanspruch bestehen.


    Das ist meine Einschätzung zu deinem Fall. Was schließlich entschieden wird, kann natürlich davon abweichen.


    Worüber ich noch kurz nachgedacht habe: Kann Kinderzuschlag aus der Hilfe führen? Vermutlich nicht, aber ggf. sollte das geprüft werden, denn das genaue Zahlenwerk kenne ich natürlich nicht. Was in Betracht kommen könnte, ist aber auf jeden Fall Wohngeld. Das sollte in deinem Fall ernsthaft in den Blick genommen werden. Auch wenn die Jobcenter momentan (§ 85 SGB II, vgl. auch Weisung zu § 12a SGB II) nicht auf die Geltendmachung dieses ansonsten vorrangigen Anspruchs bestehen dürfen, um die Wohngeldstellen zu entlasten, könnte das gerade in Kombination mit dem Pflichtteilsanspruch ein attraktiver Weg aus der Hilfe sein. Unbedingt beraten lassen!


    Abschließend ein paar weiterführende Links:


    § 5 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / bb) Normativer Zufluss bei ...
    Rz. 41 Die Regeln zum "normativen" Zufluss für Forderungen aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen, die zwar vor dem Leistungszeitraum angefallen sind,…
    www.haufe.de


    https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013459.pdf


    § 24 SGB 2 - Einzelnorm

    Hallo Inga,


    bedauerlich ist natürlich, dass die mandatierte Anwältin die sozialrechtlichen Fragen nicht beantworten kann. Für Laien ist all das, was du zu Erbschaften gelesen hast, in der Tat schwer verständlich und sehr verwirrend. Die gute Nachricht ist, dass du das aus meiner Sicht alles ausklammern kannst. Darauf dürfte es nämlich nicht ankommen, denn ein Pflichtteilsanspruch ist mit einer Erbschaft nicht vergleichbar und unterliegt anderen Regeln beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In deinem Fall muss geklärt werden, ob du überhaupt Leistungen beziehst, doch zunächst ein paar Anmerkungen zum Pflichtteilsanspruch:

    Nun verstarb mein Vater. Es gibt ein Berliner Testament (mit neuer Frau). In erster Instanz wurde ich enterbt. Nun hatte ich gelesen, dass mir dennoch ein Pflichtteil zusteht und ich da ich zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, meinen Pflichtteil geltend machen muss.


    Ich habe nun einen Anwalt aufgesucht, der nun alles in die Wege leitet und wir einen Überblick darüber bekommen umd welchen Vermögenswert es sich handelt.

    Es wäre schön, den genauen Inhalt des Berliner Testaments zu kennen. Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, zu denen du gehörst, wird jedenfalls durch ein Berliner Testament nicht ausgeschlossen. Das richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

    Zitat von BGB

    § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

    (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

    Dieser Anspruch ist mit dem Tode deines Vaters bereits entstanden:

    Zitat von BGB

    § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

    (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
    (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

    Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um eine sofort fällige Geldforderung, bei der auch keine Auseinandersetung der Miterben abgewartet werden muss. Die Geldforderung kann sogar mit ihrem Entstehen gesichert werden (durch sog. Arrest nach § 916 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

    Der Pflichtteilsanspruch ist eine sogenannte Erbfallschuld im Sinne von § 1967 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    Zitat von BGB

    § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

    (1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

    (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

    Zitat von Inga

    Ich bin Rentnerin und lebe mit meinen Berufsschulkindern in einem Haushalt. Beide Beziehen Bürgergeld, ich bestreite meinen Anteil von meiner Rente.

    Um was für eine Rente handelt es sich? Rente wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, vorgezogene Altersrente, andere Rente, wenn ja, welche genau? Wie hoch ist die Rente in etwa? Wird in dem Bescheid des Jobcenters ausgewiesen, dass du keinen Leistungsanspruch hast, sondern ggf. nur ein Teil deines Einkommens auf deine Kinder übertragen wird?


    Auch wenn du schreibst, du lebst von deiner Rente, ist m.E. zunächst klärungsbedürftig, ob du von Leistungen des Bürgergeldes ausgeschlossen bist oder ggf. doch beziehst. Beziehst du nämlich keine Leistungen, findet § 33 SGB II - das ist eine Vorschrift, mit der Ansprüche von Leistungsbeziehern kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergehen - keine Anwendung:

    Zitat von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II

    (1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.

    Obwohl du als Mutter von Kindern, die unter 25 Jahre alt sind, zur Bedarfsgemeinschaft gehörst, erfolgt kein Forderungsübergang kraft Gesetzes auf das Jobcenter, wenn du keine Leistungen beziehst. Inhaberin des Anspruchs auf den Pflichtteil bleibst du also selbst.


    Es wäre schön, wenn du zunächst die Fragen beantwortest. Dann lässt sich das m.E. besser einordnen. Die Mitglieder des Forums werden dir dann sicherlich Auskunft geben können. Ich selbst bin in den nächsten Tagen verhindert.

    In der Höhe, in der das Jobcenter Ansprüche aus dem Darlehensvertrag bei Beendigung des Mietverhältnisses noch hat, werden diese gegenüber dem Vermieter geltend gemacht. Der Rest des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietsicherheit steht dir zu. Das setzt immer voraus, dass der Vermieter keine berechtigten Einwendungen hat (Mietsache mit Mängeln behaftet, die der Mieter zu vertreten hat, Mietrückstände etc.).

    Das Mietverhältnis endet am 31.01. 2023. Wie muss ich dann vorgehen ? Den Vermieter darauf hinweisen, dass dieser betrag mir auszuzahlen ist ? und kann mir das Jobcenter diesen Betrag anrechnen ?

    Üblich ist - so kenne ich das aus langjähriger Praxis -, dass in dem Fall, in dem das Darlehen beim Jobcenter getilgt ist, das Jobcenter dem Vermieter mitteilt, dass keine Ansprüche aus der Abtretung gegen den Vermieter mehr geltend gemacht werden. Damit darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit an seine(n) Mieter/in auszahlen.


    Ein "Sparschwein" ist die Auszahlung durch den Vermieter an den ehemaligen Mieter deswegen, weil es sich um kein Einkommen handelt. Das Jobcenter darf die Zahlung also nicht anspruchsmindernd anrechnen. Das ist dem Vermögen zuzuordnen.