Mietkaution Darlehensvertrag unterschreiben ?

  • Hallo,

    ich habe die Mietkaution für meine neue Wohnung, sowie den Umzug und alles drum und dran vom Jobcenter genehmigt bekommen.

    Den Abtretungsvertrag habe ich schon unterschrieben zurück an das Jobcenter geschickt.

    Jetzt in den nächsten Tagen müsste der Darlehensvetrag im Briefkasten sein, in dem auch die Raten aufgeführt sind.

    Ich weiß nicht, ob ich diesen Vertrag unterschreiben soll, da es rechtswidrig ist, mir monatliche Raten einzubehalten vom Existenzminimum.

    2010 war ich genau deswegen bei einem Rechtsanwalt und das ist dann vor's Sozialgericht gegangen und dort wurde entschieden, dass das Jobcenter sofort aufhören musste, Raten einzubehalten.

    Das war damals ein toller ''Sieg gegen das Jobcenter'' für mich.

    Oder soll ich unterschreiben, eine Rate einbehalten lassen und dann zum Rechtsanwalt gehen ?


    Danke schon mal für die Antwort/en

  • Hallo Soraya,


    es sei darauf hingewiesen, dass es im Jahre 2010 noch keine Rechtsgrundlage im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gab, ein gewährtes Darlehen für eine Mietsicherheit während des Leistungsbezuges mit dem Leistungsanspruch aufzurechnen. Insofern ist der "Sieg gegen das Jobcenter'" nur verständlich.


    Die Rechtslage hat sich jedoch ab dem 01.04.2011 geändert. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) - (BT-Drucksache 17/3404) - ist eine Rechtsgrundlage ins SGB II aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um § 42a SGB II. Der folgende blaue Text, der für deinen Fall maßgeblich ist, beinhaltet die Rechtsgrundlage. Der rote Text bezieht sich auf den Fall, dass das Mietverhältnis endet und dann noch Ansprüche auf Rückzahlung offen sind.

    Es steht dir natürlich frei, einen Anwalt deswegen zu konsultieren. Erfolg solltest du dir mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage davon jedoch nicht versprechen.

  • Vielen Dank für die Antwort :) das wusste ich nicht, dann werde ich jedenfalls das mal unterschreiben und nach Abzug der ersten Rate mal zum Anwalt gehen. Ich hatte damals etwas über 500 Euro für das Darlehen ( Mietkaution) zur5ückgezahlt. Diese Mietkaution steht noch und ich weiß nicht, ob der Vermieter die umschreibt, oder ob die ausgezahlt wird. Dann stünde mir ja, im Falle der Auszahlung diese 500 Euro zu, oder ? Die hatte ich damals dem Amt ja wieder zurückgezahlt. Oder ist das verjährt ? :/

  • Dann stünde mir ja, im Falle der Auszahlung diese 500 Euro zu, oder ? Die hatte ich damals dem Amt ja wieder zurückgezahlt. Oder ist das verjährt ? :/

    Ist das Darlehen getilgt, steht dir der Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Vermieter zu. Das ist wie ein Sparschwein, soweit Ansprüche gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Verjährt ist da nichts, sondern der Anspruch entsteht ja erst bei Beendigung des Mietverhältnisses. Davon ausgehend, dass du noch in der entsprechenden Wohnung wohnst, ist der Anspruch also noch nicht einmal entstanden.

  • Das Mietverhältnis endet am 31.01. 2023. Wie muss ich dann vorgehen ? Den Vermieter darauf hinweisen, dass dieser betrag mir auszuzahlen ist ? und kann mir das Jobcenter diesen Betrag anrechnen ?

  • Das Mietverhältnis endet am 31.01. 2023. Wie muss ich dann vorgehen ? Den Vermieter darauf hinweisen, dass dieser betrag mir auszuzahlen ist ? und kann mir das Jobcenter diesen Betrag anrechnen ?

    Üblich ist - so kenne ich das aus langjähriger Praxis -, dass in dem Fall, in dem das Darlehen beim Jobcenter getilgt ist, das Jobcenter dem Vermieter mitteilt, dass keine Ansprüche aus der Abtretung gegen den Vermieter mehr geltend gemacht werden. Damit darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit an seine(n) Mieter/in auszahlen.


    Ein "Sparschwein" ist die Auszahlung durch den Vermieter an den ehemaligen Mieter deswegen, weil es sich um kein Einkommen handelt. Das Jobcenter darf die Zahlung also nicht anspruchsmindernd anrechnen. Das ist dem Vermögen zuzuordnen.

  • Und ja, einfach den Anspruch gegen den Vermieter geltend machen. Ist alles in Ordnung, zahlen Vermieter meist nicht alles aus, sondern warten noch auf die abschließende Betriebs- und ggf. Heizkostenabrechnung. Das ist durchaus legitim.

  • Üblich ist - so kenne ich das aus langjähriger Praxis -, dass in dem Fall, in dem das Darlehen beim Jobcenter getilgt ist, das Jobcenter dem Vermieter mitteilt, dass keine Ansprüche aus der Abtretung gegen den Vermieter mehr geltend gemacht werden. Damit darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit an seine(n) Mieter/in auszahlen.


    Ein "Sparschwein" ist die Auszahlung durch den Vermieter an den ehemaligen Mieter deswegen, weil es sich um kein Einkommen handelt. Das Jobcenter darf die Zahlung also nicht anspruchsmindernd anrechnen. Das ist dem Vermögen zuzuordnen.

    Es wurde nur zur Hälfte getilgt.

  • In der Höhe, in der das Jobcenter Ansprüche aus dem Darlehensvertrag bei Beendigung des Mietverhältnisses noch hat, werden diese gegenüber dem Vermieter geltend gemacht. Der Rest des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietsicherheit steht dir zu. Das setzt immer voraus, dass der Vermieter keine berechtigten Einwendungen hat (Mietsache mit Mängeln behaftet, die der Mieter zu vertreten hat, Mietrückstände etc.).

  • ähm irgendwie dumm jetzt.....fällt mir gerade auf....dann kann das Amt ja die getilgte Summe nehmen für die andere Hälfte des Darlehens und das hieße, dass die alles bekommen würden

    Nein, ich glaube, das verstehst du falsch.