520€ Job in der Sozialhilfe

  • Wie Trixx76 treffend - aber für deine Frage nicht sonderlich hilfreich - sagte, darfst du das Einkommen in voller Höhe behalten; da es aber auf die Sozialhilfe angerechnet wird, bekommst du weniger Sozialhilfe. Allerdings wird das Arbeitseinkommen nicht voll angerechnet, siehe u.a. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII.

    Vom Einkommen sind abzusetzen:

    § 82 Abs. 2 SGB XII: Von dem Einkommen sind abzusetzen

    1.auf das Einkommen entrichtete Steuern, (wird hier nicht vorliegen)

    2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, (wird hier nicht vorliegen)
    3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, (sofern du nicht noch anderweitiges Einkommen hast, wo die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung schon in Abzug gebracht werden, können dieser hier berücksichtigt werden, gleiches gilt nach aktueller Rechtsprechung für die Kfz-Haftpflichtbeiträge. Hinweis: Abzug nur jeweils in den Monaten, wenn die Beiträge fällig sind!)

    und
    4.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten, wird nichts nachgewiesen, ist eine Pauschale von 5,20 € monatlich anzuerkennen (sog. Arbeitsmittelpauschale), zusätzlich ggfs. Fahrtkosten zur Arbeit, siehe § 2 der DVO zu § 82 SGB XII)
    § 82 Abs. 3 SGB XII:
    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.


    Wenn jetzt keine Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind, errechnet sich das anzurechnende Arbeitseinkommen wie folgt:

    Einkommen 520,00 € ./. Werbungskosten 5,20 € ./. 30 % Freibetrag 156,00 € = 358,80 €.

    D.h. du hast 520,00 € mehr Einkommen, bekommst aber nur 358,80 € weniger Sozialhilfe, also hast du 161,20 € mehr in der Tasche als ohne Arbeit.