Hallo,
auf den ersten Blick würde ich sagen, einmal auseinandersetzen mit Anspruch und zu berücksichtigender Bedarf.
Ich gehe davon aus, dass im Berechnungsbogen des Bescheides der halbierte Betrag der priv. KV/PV berücksichtigt ist. (Falls dem nicht so ist, wäre der anonyme Berechnungsbogen interessant)
Im Bescheid steht wörtlich:
„Da der Hilfeanspruch nicht den zu zahlender halbierter Beitrag der Krankenkasse abdeckt, ist der Restbetrag von Ihnen selbst an die Generali zu überweisen.“
Dieser Satz sagt lediglich aus, dass der Leistungsanspruch nicht ausreichend ist, den gesamt geforderten Betrag des Beitrages zu begleichen. Hier steht nirgends das nicht die angemessenen Beiträge als Bedarf berücksichtigt wurden. Ich gehe davon aus, dass bei deinem Fall noch Einkommen vorhanden ist (Bsp.: Regelbedarf + KdU + sonstige Bedarfe + KV/PV = Gesamtbedarf abzgl. anrech. Einkommen = Anspruch und dieser Anspruch wird nicht mehr den Beitrag zur priv. KV/PV abdecken, so dass du den Restbetrag selbst bezahlen musst).
Ohne die Urteile zu lesen, sehe ich bei dir keine "Eigenanteile"
Die Zahlung des Beitrages in der geforderten Höhe kann nur geschehen sofern der Anspruch dies auch hergibt.
Kennt jemand ähnliche Fälle, in denen das Amt den halbierten PKV‑Basistarif nicht vollständig übernommen hat?
nein
Gibt es Literatur oder Kommentare, die die Kombination § 32 SGB XII + § 152 Abs. 4 VAG genauer behandeln?
???
Wie wurde das bei euch gelöst? Musste es über das Sozialgericht laufen?
ich würde erst nochmal den Berechnungsbogen einsehen wollen
Ist die Zuständigkeitsfrage (53.12 statt 53.1) ein eigener Aufhebungsgrund?
mit Sicherheit nicht