Beiträge von Trixx76

    Hallo,

    auf den ersten Blick würde ich sagen, einmal auseinandersetzen mit Anspruch und zu berücksichtigender Bedarf.

    Ich gehe davon aus, dass im Berechnungsbogen des Bescheides der halbierte Betrag der priv. KV/PV berücksichtigt ist. (Falls dem nicht so ist, wäre der anonyme Berechnungsbogen interessant)

    Im Bescheid steht wörtlich:

    „Da der Hilfeanspruch nicht den zu zahlender halbierter Beitrag der Krankenkasse abdeckt, ist der Restbetrag von Ihnen selbst an die Generali zu überweisen.“

    Dieser Satz sagt lediglich aus, dass der Leistungsanspruch nicht ausreichend ist, den gesamt geforderten Betrag des Beitrages zu begleichen. Hier steht nirgends das nicht die angemessenen Beiträge als Bedarf berücksichtigt wurden. Ich gehe davon aus, dass bei deinem Fall noch Einkommen vorhanden ist (Bsp.: Regelbedarf + KdU + sonstige Bedarfe + KV/PV = Gesamtbedarf abzgl. anrech. Einkommen = Anspruch und dieser Anspruch wird nicht mehr den Beitrag zur priv. KV/PV abdecken, so dass du den Restbetrag selbst bezahlen musst).

    Ohne die Urteile zu lesen, sehe ich bei dir keine "Eigenanteile"

    Die Zahlung des Beitrages in der geforderten Höhe kann nur geschehen sofern der Anspruch dies auch hergibt.


    Kennt jemand ähnliche Fälle, in denen das Amt den halbierten PKV‑Basistarif nicht vollständig übernommen hat?

    nein

    Gibt es Literatur oder Kommentare, die die Kombination § 32 SGB XII + § 152 Abs. 4 VAG genauer behandeln?

    ???

    Wie wurde das bei euch gelöst? Musste es über das Sozialgericht laufen?

    ich würde erst nochmal den Berechnungsbogen einsehen wollen

    Ist die Zuständigkeitsfrage (53.12 statt 53.1) ein eigener Aufhebungsgrund?

    mit Sicherheit nicht

    Hallo,

    was ist denn nun deine Frage?

    Was das JC genau zu klären hat, ob nun die Wohnsituation oder die laufenden Mietzahlungen oder oder oder kann ich nicht heraus lesen.

    Ansonsten wäre für mich schon mal zu klären warum man auf einer "Baustelle" lebt, wieso der Mieter die Wohnung / das Haus des Vermieters renoviert (wobei das mit "entkernen" weniger nach neu tapezieren klingt), welche Bedarfe hast du, welches Einkommen und und und

    Evtl. mal einen neuen Termin mit dem JC machen (vlt. auch gleich da wo du wohnst)

    Hallo,

    bzgl. ob eine Aufstockung möglich ist, welche Ausgaben stehen denn da zu Buche? Wenn man regelmäßig auf reisen ist und im Ausland Miete und Lebenshaltung bezahlt? Es wäre ebenfalls zu klären ob der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.

    Ansonsten wie bereits geschrieben, muss ein Antrag gestellt werden.

    Moin,

    da du ja anscheinend den Antworten aus den anderen Beiträgen nicht glaubst, lies doch mal im Absatz 3 wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, solltest du dich dann noch im Absatz 1 des Paragraphen wiederfinden, lies bitte diesen Paragraphen und wenn du dich selbst woanders einordnest, als die bisherigen Antworten haut etwas nicht hin.

    bei ü25 bist du, auch wenn schwer zu fassen, als einzelne Person eine Bedarfsgemeinschaft

    oh gerade erst auf das Datum gesehen, da gab es ja schon zeitlich vorher Antworten...

    Hey frage, weil ich auch ü25 bin und bei Eltern wohne. Muss man das Haus deiner Eltern als Vermögen angeben? Und bekommt man dann überhaupt noch BG? Oder wie ist das bei dir?

    Moin,

    da du ja anscheinend den Antworten aus den anderen Beiträgen nicht glaubst, lies doch mal im Absatz 3 wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, solltest du dich dann noch im Absatz 1 des Paragraphen wiederfinden, lies bitte diesen Paragraphen und wenn du dich selbst woanders einordnest, als die bisherigen Antworten haut etwas nicht hin.

    bei ü25 bist du, auch wenn schwer zu fassen, als einzelne Person eine Bedarfsgemeinschaft

    Hallo,

    wann wurde der Antrag gestellt? Warum wird die Bearbeitung des Antrages noch dauern? Was bedeutet keine finanziellen Reserven mehr bzw. es ist schon ziemlich eng geworden? Hast du noch Mittel oder nicht mehr?

    Wurde der Vorschuss beantragt? Was steht denn in dem ablehnenden Bescheid als Begründung bzgl. Vorschuss? Die rechtliche Bestimmung dazu hast du schon genannt. Evtl. nochmals das Gespräch suchen, vlt. ist es ja schon in Bearbeitung und angewiesen.

    Der kürzeste Weg wird dich dann wohl zum Gericht führen um einstweiligen Rechtschutz zu beantragen.

    Hi,

    was hat das eine mit dem anderen zu tun? Also ich meine, was hat eine Rückforderung von (wahrscheinlich zu Unrecht) erhaltenen Coronahilfen, mit dem Leistungsbezug nach dem SGB II zu tun?

    und zur Eingangsfrage, warum sollte Bürgergeldbezug vor einer Rückforderung schützen? Das Bürgergeld dient aktuell der Überwindung deiner Situation und schützt vor Obdachlosigkeit etc., aber nicht für alte Schulden bzw. in dem Fall von anderen Rückforderungen.

    p.s. dein Standpunkt wird bei der rückfordernden Behörde keinen interessieren

    das mein bekannter während der Zeit die er mietfrei wohnt auch Bürgergeld beziehen kann.

    grundsätzlich ja, sofern ein Anspruch besteht, dieser kann z.b. aus dem Regelbedarf (da sind Lebensmittel inbegriffen) und den Nebenkosten/Heizkosten (das meinst du sicher mit Warmmiete) bestehen. Wenn er jetzt keine Einkommen hat, könnte das sein Anspruch sein.

    Dein Einkommen dürfte nach den Schilderungen nicht von Interesse sein.

    Moin,

    das hört sich erstmal ganz gut an, wird dieses mietfreie Wohnen vertraglich festgehalten?

    Mit dem Vermögen von nur noch 15000€ dürfte es keine Problem geben.

    Allerdings kann man wegen der spärlichen Daten nicht genau sagen ob überhaupt noch ein Anspruch besteht. Dazu fehlen einige Daten wie Einkommen, Infos zur persönlichen Situation, verheiratet etc oder ob hier Mehrbedarfe möglich sind.

    Eine genau Auskunft dazu gibts dann beim JC mit Bescheid.

    Hallo,

    sieht mMn nach einer "Vorlage" aus, die sicherlich angepasst wurde, da vermehrt Antragsteller auch Konten im Ausland haben und da auch dieses Geld eingesetzt werden muss um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu verringern, wird dies pauschal bei allen abgefragt (nicht dass sich jemand diskriminiert fühlt).

    Falls keine Konten existieren, kann man ja solch eine Erklärung abgeben, dies ist sicherlich keine Aufforderung darzustellen wieso man keine Konten im Ausland hat, es hat nur die Zeit gezeigt, dass es solche Fälle gibt und gegeben hat und in einigen Fällen wurde solche Konten dem SHT bekannt

    Sicherlich um die Bedarfsfeststellung, sollte diese nicht nur durch die Vorlage der Antragsunterlagen möglich sein, ist auch ein Hausbesuch geeignet dies zu ermitteln. Am besten einfach da sein und dann wird man schon erklärt bekommen worum es geht bzw. was die Besucher sehen oder wissen wollen.

    in welchem der vergangenen Jahre 10 Jahre war eine Regelbedarfserhöhung bei SGB II-Leistungen und SGB XII-Leistungen denn nicht gleich?

    Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bzw. die sich ergebenden Freibeträge sind u.a. deswegen unterschiedlich, weil der Gesetzgeber von unterschiedlichen Ausgangssituationen ausgeht. Die Leistungen des SGB II sollten eher nur eine "Übergangslösung" darstellen bis man wieder einer auskömmlichen Tätigkeit nachgeht. Im 4.Kapitel SGB XII hingegen ist die Intention eine Andere.