• Hallo,


    zunächst habe ich eine Verständnisfrage.


    1. Setzt "Karenzzeit " voraus, dass man in einer unangemessen teuren Wohnung lebt oder gilt "Karenzzeit" für alle LB ab 01.01.2023 auch wenn Sie jahrelang aktuell angemessen wohnen ?


    2. Muss im Rahmen der Beratungspflicht bei beabsichtigten Umzug (es liegt noch kein Wohnungsangebot vor) außerhalb unseres Kreises auf die Karenzzeit hingewiesen werden ?

    Auch wenn derjenige bisher angemessen wohnte ?


    3. Wenn jemand angemessen wohnte, jahrelang SGB II bezieht und ab 01.03.2023 ins SGB XII wechselt. Gilt die Karenzzeit ab 01.01.2023 oder ?

  • Hallo,


    zu 1: Nein. vgl. § 22 Absatz 1 : Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden


    zu 2: Ja, müsste wohl. Denn während der Karenzzeit ist bei Unangemessenheit eine Zusicherung erforderlich.


    zu 3: Ja