Bürgergeld

  • Hallo, ich betreue eine ältere Dame und erhalte von ihr monatlich 125 €, das ist die Zuwendung bei Pflegestufe1. Das Geld wird mir vom Jobcenter angerechnet.

    Jetzt habe ich aber in Erfahrung gebracht, das mir dieses Geld gar nicht angerechnet werden darf, da es unter nachbarschaftliche

    Hilfe gezählt wird. Dies sei unter dem SGBXI §13 Abs. 5 beschrieben.

    Ich werde jetzt aber nicht schlau, nachdem ich das gelesen habe.

    Weiß jemand, wie es sich da verhält?

    • Offizieller Beitrag

    Du bist die Pflegeperson, nicht der zu Pflegende. Die von dir benannte Rechtsnorm bezieht sich auf die Pflegende. Nur bei ihr, die Pflegegeld erhält, um davon ihre Pflege zu bezahlen, ist es generell anrechnungsfrei.


    Bei einer Pflegeperson, die für die Pflege bezahlt wird, sieht das ganz anders aus. Da muss es sich um einen Familienangehörigen handeln oder es muss eine sittliche Verpflichtung (z. B. unverheirateter Partner) vorliegen, damit das Pflegegeld kein Einkommen darstellt. Bei einer nicht verwandten Nachbarin liegt weder Familie noch sittliche Pflicht vor, entsprechend ist das Pflegegeld natürlich Einkommen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    "nicht steuerpflichtige" ist das Zauberwort.


    Zitat

    Da das Pflegegeld eine Sozialleistung ist, ist es für die Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Geben sie es an pflegende Angehörige weiter, müssen diese ebenfalls keine Steuern darauf entrichten. Zu den Angehörigen zählen neben den Partnern, Geschwistern, Eltern und Kindern auch Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, Schwägerinnen und Schwager sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Steuerfrei bleibt das Pflegegeld auch für Menschen, die zwar nicht zur Verwandtschaft zählen, aber eine enge Beziehung zur oder zum Pflegebedürftigen haben und sich verpflichtet fühlen, sich um sie oder ihn zu kümmern. Das sollte man sich vom Finanzamt jedoch bestätigen lassen.


    Alle anderen Personen müssen das Pflegegeld in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Darunter fallen Privatpersonen, die nicht mit der oder dem Pflegebedürftigen verwandt oder befreundet sind, sowie alle Personen, die die Pflege erwerbsmäßig betreiben und mit denen ein Vertrag geschlossen wurde.

    Einkommen oder Entschädigung? - Pflegegeld ist nicht für jeden steuerfrei
    Einnahmen müssen in Deutschland grundsätzlich versteuert werden. Das Pflegegeld bildet jedoch eine Ausnahme. Dennoch gibt es Fälle, in denen es beim Finanzamt…
    www.vdk.de

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Hmm, das müsste dann aber nochmal geprüft werden.


    Auf der Seite hier steht folgendes:


    Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. … „

    Steuerfreiheit hinsichtlich des Pflegegeldes besteht demnach wenn es sich bei der Pflegeperson um einen Angehörigen der pflegebedürftigen Person handelt. Bei Nicht-Angehörigen liegt Steuerfreiheit nur dann vor, wenn die Person nicht mehr als eine Person pflegt.