Pflegereform 2024 – Pflegegeld auf Bürgergeld anrechenbar?

Pflegereform 2024 - Pflegegeld auf Bürgergeld anrechenbar?

Das Bundesgesundheitsministerium bereitet derzeit eine Pflegereform für das Jahr 2024 vor. Auch das Pflegegeld soll erhöht werden. Das hat positive Auswirkungen auch für Bezieher von Bürgergeld. Denn Pflegegeld wird in einigen Fällen nicht auf das Bürgergeld angerechnet – auch wenn es um die Pflegeperson geht. Kompliziert? Wir erklären die Details zum Thema: Pflegegeld als Einkommen i.S.d. Bürgergeldes und dennoch nich anrechenbar!

Pflegegeld soll erhöht werden – Pflegereform

Wer zuhause, also in den eigenen vier Wänden von Verwandten oder Bekannten gepflegt wird, erhält von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von dem Pflegegrad, der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) attestiert und durch die Pflegekasse festgestellt worden ist. Pflegegeld gibt es ab dem Pflegegrad 2. Insgesamt existieren 5 Pflegegrade. Je größer die Fähigkeit zur Alltagsbewältigung eingeschränkt ist, desto höher fällt der Pflegegrad aus.

Mit Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 316 Euro, mit Pflegegrad 3 monatlich 545 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 728 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 901 Euro.

Die Pflegereform soll eine Erhöhung um 5 Prozent bringen, und zwar zum 1. Januar 2024.


Tabelle: Pflegegeld vor und nach der Erhöhung 2024

Pflegegeld20232024
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2316 Euro332 Euro
Pflegegrad 3545 Euro572 Euro
Pflegegrad 4728 Euro764 Euro
Pflegegrad 5901 Euro946

Pflegegeld ist Einkommen i.S.d. Bürgergeldes

Pflegegeld, das eine Pflegeperson von der zu pflegenden Person erhält, ist Einkommen nach dem Bürgergeld Gesetz. Grundsätzlich müsste es deshalb auf das Bürgergeld angerechnet werden. Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, würden die Freibeträge, die für Erwerbseinkommen gelten, keine Anwendung finden. Von dem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlten Pflegegeld ist deshalb kein Erwerbseinkommen, weil es beim Pflegegeld um die Pflege durch Angehörige und durch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen handelt. Wir die Pflege erwerbsmäßig durchgeführt, gilt das zuvor gesagte nicht.


Ausnahmen: wann Pflegegeld nicht als Einkommen beim Bürgergeld berücksichtigt wird

In § 1 Abs. 1 Nr 4 Bürgergeld Verordnung wird bestimmt, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung beim Bürgergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Zur Frage, ob von der pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld von der Pflegeperson zu versteuern ist, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Stellung genommen . Sie vertritt folgende Auffassung:
„Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. …
Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. … „

Steuerfreiheit hinsichtlich des Pflegegeldes besteht demnach wenn es sich bei der Pflegeperson um einen Angehörigen der pflegebedürftigen Person handelt. Bei Nicht-Angehörigen liegt Steuerfreiheit nur dann vor, wenn die Person nicht mehr als eine Person pflegt.

Für diese Fälle greift dann auch § 1 Abs. 1 Nr 4 Bürgergeld Verordnung:

Pflegegeld, das an Angehörige oder Nicht-Angehörige, die nur eine Person pflegen, weitergeleitet wird, wird nicht auf den Bürgergeld-Anspruch dieser Pflegepersonen angerechnet.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Pflegegeld

Pflegegeld, das vom Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson weitergeleitet wird, ist für die Pflegeperson grundsätzlich Einkommen i.S.d. Bürgergeldes.

Das Pflegegeld wird ausnahmsweise nicht als Einkommen der Pflegeperson bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt, wenn die Pflegeperson

– ein Angehöriger oder eine Angehörige des Pflegebedürftigen ist oder

– als Nicht-Angehöriger nur eine Person pflegt