vorläufige Einstellung der Zahlungen

  • Hallo!

    Ich hab im November einen WB-Antrag für ab Nov. gestellt, der im Dez. bewilligt wurde. Zusätzlich sollten Kontoauszüge von 1.9.bis 8.12., ausgefülltes VM und NK-Abrechnung etc. vorgelegt werden. Wegen Jahreswechsel hat es sich etwas verzögert und ich bekam Mitte Januar eine Erinnerung die Belege vorzulegen. Die habe ich dann im Februar hingeschickt.

    Allerdings bekam ich Mitte/Ende Februar erneut ein Schreiben mit vorläufiger Einstellung der Zahlungen. Weil ich angeblich nicht mehr unter meiner Adresse wohnhaft sei, da ich mich nicht auf die Schreiben reagiert hätte.

    Ich habe dann geschrieben, dass ich immer noch in derselben Wohnung bin und die Unterlagen längst eingeschickt habe. Darauf erhielt ich ein Schreiben, dass die Zahlungen eingestellt bleiben, bis ich mitgewirkt habe und die Belege vorlege (Die hatten schon früher mal Beleg von mir nicht bzw. erst später auffinden können).

    Frage: 1. Müssen die die Zahlung nicht sofort wieder aufnehmen, da der Grund für die Zahlungseinstellung –Nicht mehr dort wohnhaft zu sein- ja falsch war, nicht gegeben ist?

    Die nicht Mitwirkung ist ja wenn, ein anderes Thema und damit wurde die Zahlungseinstellung ja nicht begründet.

    2. Muss man nicht die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antrag, also Aug.-Okt. vorlegen und nicht Sep-bis Mitte Dez.?

    Danke.

    • Offizieller Beitrag

    1. Müssen die die Zahlung nicht sofort wieder aufnehmen, da der Grund für die Zahlungseinstellung –Nicht mehr dort wohnhaft zu sein- ja falsch war, nicht gegeben ist?

    Die nicht Mitwirkung ist ja wenn, ein anderes Thema und damit wurde die Zahlungseinstellung ja nicht begründet.


    Ein Begründungsmangel macht einen Bescheid noch nicht unwirksam. Im Übrigen ist eine vorläufige Zahlungseinstellung noch nichtmal ein Bescheid. Hast du einen Nachweis, dass du die Unterlagen eingereicht hast? Wenn nein, dann reiche sie doch einfach nochmal ein. Außerdem ist nicht klar, ob das JC nur aufgrund eines Schreibens "Doch, ich wohne da." dem schon Glauben schenkt. Niemand weiß, welche anderweitigen Indizien dem JC vorliegen, die dagegen sprechen.


    2. Muss man nicht die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antrag, also Aug.-Okt. vorlegen und nicht Sep-bis Mitte Dez.?


    Das obliegt dem JC, welche Unterlagen es zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit für notwendig erachtet. Das BSG hat nur entschieden, dass 3 Monate Kontoauszüge nicht zu beanstanden sind. Es hat nicht gesagt, dass andere Zeiträume und mehr Monate unzulässig sind.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.