Sehr geehrte Damen und Herren,
wie verhält es sich rein hypothetisch, wenn man eine 100% Leistungsminderung bekommt und nebenbei einen Minijob ausübt,wieviel wird davon angerechnet wenn überhaupt. Vielen Dank
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie verhält es sich rein hypothetisch, wenn man eine 100% Leistungsminderung bekommt und nebenbei einen Minijob ausübt,wieviel wird davon angerechnet wenn überhaupt. Vielen Dank
Das kommt darauf an, wie hoch der Lohn ist und wieviel vom Regelsatz trotz Sanktion noch ausgezahlt wird.
Das kommt darauf an, wie hoch der Lohn ist und wieviel vom Regelsatz trotz Sanktion noch ausgezahlt wird.
Nehmen wir an, ich bekomme 520€ und habe eine 100% Sanktion und mir werden nur die Kosten für Unterkunft und Heizung gestellt, wieviel darf ich von den 520€ behalten .
Derzeit gibt es keine 100 % Sanktionen. Wofür die Frage?
Aber selbst wenn.
Das Einkommen wird, wie sonst auch, um den Grundfreibetrag und den "Erwerbstätigenfreibetrag" bereinigt und dann halt gegen die KdU gerechnet.
Da wäre ich mir nicht sicher, da Einkommen zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird und so eigentlich in die KdU hineinsanktioniert würde.
Aber da es keine 100% Sanktionen gibt, ist es Zeitverschwendung, weiter darüber nachzudenken.
Da es keine 100 % Sanktion gibt, gibt es auch kein Verbot in die KdU zu sanktionieren
Ausserdem wäre es keine Sanktion in die KdU, sondern eine Einkommensanrechnung.
Also nur eine indirekte Sanktion in die KdU
Da es keine 100 % Sanktion gibt, gibt es auch kein Verbot in die KdU zu sanktionieren
Ausserdem wäre es keine Sanktion in die KdU, sondern eine Einkommensanrechnung.
Also nur eine indirekte Sanktion in die KdU
Seit dem 28.03.3024 können Jobcenter nun auch Totalsanktionen verhängen, was bedeutet, dass der Regelbedarf vollständig (100%) für einen Zeitraum von zwei Monaten gestrichen werden kann.
Das ist blanke Theorie. Die 100% Sanktionen müssen sofort aufgehoben werden, wenn die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht. Dazu müsste im Prinzip jeden Tag der Arbeitgeber angerufen werden und befragt, ob es die Stelle noch gibt und er den Leistungsempfänger noch einstellen würde, wenn der endlich dazu bereit ist. Das ist lächerlich.
Das ist blanke Theorie. Die 100% Sanktionen müssen sofort aufgehoben werden, wenn die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht. Dazu müsste im Prinzip jeden Tag der Arbeitgeber angerufen werden und befragt, ob es die Stelle noch gibt und er den Leistungsempfänger noch einstellen würde, wenn der endlich dazu bereit ist. Das ist lächerlich.
Ja ok , ich kenne mich da leider nicht so gut aus. Aber im fall der fälle wie würde es sich verhalten , dürfte man das Geld aus der Tätigkeit behalten,oder wird das mit der KdU verrechnet.
Du liest doch: 2 Personen, 2 Meinungen. Die Fachlichen Weisungen der BA sagen in Randziffer 31.33 folgendes:
Quote
(2) Bei den sich ergebenden Minderungsbeträgen, darf keine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgen, § 31a Absatz 4 Satz 2. Dies kann dazu führen, dass keine Minderung der Leistungen nach dem SGB II eintritt, wenn durch Einkommen nur ein ergänzender Leistungsanspruch auf Kosten der Unterkunft- und Heizung besteht.
Da Einkommen immer zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann also bei einem Job die Sanktion ins Leere laufen. Dass da zwischen "hatte den Job schon" und "hat den Job erst während Sanktion" aufgenommen" zu unterscheiden wäre, kann ich nicht erlesen.