Bürgergeldantrag mit Karenzzeit – wird für Arbeitszimmer keine Miete gezahlt?

  • Hallo zusammen,


    leider muss ich aktuell Bürgergeld beantragen, da mir der Hauptkunde weggefallen ist. Bin selbständig und arbeite vom Arbeitszimmer in meiner Wohnung aus. Für mich würde die Karenzzeit gelten, da ich mehr als 3 Jahre keine Leistungen bezogen habe.


    Im Bürgergeldantrag gibt es ein Feld, wo die "gewerblich genutzte Fläche der Wohnung" einzutragen ist. Wenn ich hier die m² des Arbeitszimmers eintrage, zahlt dann das Jobcenter für dieses dann keine Miete ??? Bzw. kann ich das Arbeitszimmer dann nur in der abschließenden Anlage EKS als Betriebsausgabe abziehen, sofern ich in dieser überhaupt genug Einnahmen haben werde (wird ja sonst nicht anerkannt) ???


    Die Einkommenssituation gestaltet sich aktuell sehr unvorhersehbar.


    Ich freue mich, wenn ihr mit mir euer Wissen und eure Erfahrungen teilt.


    Danke vorab und Gruß!

    • Offizieller Beitrag

    Das sagt doch schon die Logik, dass das Zimmer als deine Arbeitsstätte und damit als Betriebsausgabe gilt. Es dient ja nicht zu Wohnzwecken.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Das sagt doch schon die Logik, dass das Zimmer als deine Arbeitsstätte und damit als Betriebsausgabe gilt. Es dient ja nicht zu Wohnzwecken.

    Hallo Turtle 1972!

    Finden in der mit dem Bürgergeldantrag abgegebenen vorausschauenden Anlage EKS eingetragene Betriebsausgaben denn überhaupt Berücksichtigung in der vorläufigen Leistungsberechnung ???

    Oder ist es so, dass in die vorläufige Leistungsberechnung nur die geschätzten Einnahmen einfließen und die geschätzten Betriebsausgaben erst nach Abgabe der abschließenden Anlage EKS verrechnet werden ???

    Viele Grüße

  • Dein Arbeitszimmer gilt als Betriebsausgabe, solange es tatsächlich nur für Deine Arbeit genutzt wird und Du kannst es selbstverständlich in den Betriebsausgaben mindernd angeben.

    Wenn das Leben Dir in den Allerwertesten tritt - nutze den Schwung um Vorwärts zu kommen

  • Oder ist es so, dass in die vorläufige Leistungsberechnung nur die geschätzten Einnahmen einfließen und die geschätzten Betriebsausgaben erst nach Abgabe der abschließenden Anlage EKS verrechnet werden ???

    Für die vorläufige Gewährung sollst du deine geschätzten Einnahmen UND deine geschätzten Ausgaben angeben. Und für die endgültige Festsetzung gibst du deine tatsächlichen Einnahmen UND Ausgaben an.

    Und wenn deine Einnahmen nicht ausreichen um die Ausgaben zu decken.....tja.....dann ist das so, aber die anteilige Miete für dein Arbeitszimmer wird dir nicht gesondert übernommen.

    Heißt damit natürlich auch, dass dir das JC dafür keine (anteilige) Miete zahlt. Warum sollte es auch? siehe oben: keine Wohnzwecke

  • Grundsätzlich gilt, wie vom Landessozialgericht LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss v. 18.10.2024 - Az. L 34 AS 890/24 B ER dargelegt, Folgendes:

    [...]

    Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20, juris Rn. 20), wobei auf dasjenige abzustellen ist, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 117, juris Rn. 14).

    § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist demgegenüber keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten, die durch die berufliche Nutzung von Räumen anfallen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R –, SozR 4-4200 § 16 Nr. 1, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, juris Rn. 35; zur gemischten Nutzung von Räumlichkeiten bei fehlender Abtrennbarkeit vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER –, juris Rn. 5).