Hallo.
ich stelle die Kernfrage vorab: Kann ein Anspruch nach SGB II wegen Untätigkeit des Jobcenter verjähren?
Erläuterung:
Angenommen, Person A wurden für den Zeitraum 08/2020-01/2021 vorläufig SGB II-Leistungen zusätzlich zum Erwerbseinkommen bewilligt. Einkommen wird im Zeitraum 08-11/2020 erzielt (befristete Tätigkeit).
A stellt in 03/2021 einen Antrag auf abschließende Festsetzung, da das Einkommen deutlich niedriger ausgefallen ist als im vorläufigen Bescheid festgesetzt. A reicht hierzu sämtliche Lohnabrechnungen, Belege der Gehaltseingänge und die SV-Abmeldung ein.
Jobcenter B reagiert zeitnah und fordert den Arbeitsvertrag sowie eine Kündigungsbestätigung an. A findet den Arbeitsvertrag nicht mehr und reicht deshalb am 30.06. eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Beschäftigungszeitraum (07-10/2020) und den Stundenlohn ein (diese Daten gehen im Übrigen auch aus den Lohnunterlagen hervor).
Weil bis Mitte August keine Reaktion erfolgt, stellt A per E-Mail erneut einen Antrag auf abschl. Festsetzung (wie in Telefonat von einer Kollegin der zuständigen Sachbearbeiterin empfohlen).
Bis April 2022 erfolgt keine Reaktion des JC. In diesem Monat findet A den Arbeitsvertrag wieder und reicht diesen zusammen mit einem Begleitschreiben bei JC B ein, in welchem er an den offenen Antrag erinnert. JC B ignoriert auch diesen Brief.
Meine Fragen:
1. Wie ist A.s Anspruch infolge des fristgerecht gestellten, aber nicht bearbeiteten Antrags zu bewerten? Besteht dieser noch dem Grunde nach?
2. Falls ja: Droht eine (absolute) Verjährung? Wann?
3. Falls der Anspruch noch besteht: Wie sollte A vorgehen, um eine Erfüllung desselbigen zu erreichen?
Vielen Dank im Voraus!