Können durch Antrag begründete Ansprüche im SGB II verjähren?

  • Hallo.

    ich stelle die Kernfrage vorab: Kann ein Anspruch nach SGB II wegen Untätigkeit des Jobcenter verjähren?

    Erläuterung:
    Angenommen, Person A wurden für den Zeitraum 08/2020-01/2021 vorläufig SGB II-Leistungen zusätzlich zum Erwerbseinkommen bewilligt. Einkommen wird im Zeitraum 08-11/2020 erzielt (befristete Tätigkeit).

    A stellt in 03/2021 einen Antrag auf abschließende Festsetzung, da das Einkommen deutlich niedriger ausgefallen ist als im vorläufigen Bescheid festgesetzt. A reicht hierzu sämtliche Lohnabrechnungen, Belege der Gehaltseingänge und die SV-Abmeldung ein.
    Jobcenter B reagiert zeitnah und fordert den Arbeitsvertrag sowie eine Kündigungsbestätigung an. A findet den Arbeitsvertrag nicht mehr und reicht deshalb am 30.06. eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Beschäftigungszeitraum (07-10/2020) und den Stundenlohn ein (diese Daten gehen im Übrigen auch aus den Lohnunterlagen hervor).

    Weil bis Mitte August keine Reaktion erfolgt, stellt A per E-Mail erneut einen Antrag auf abschl. Festsetzung (wie in Telefonat von einer Kollegin der zuständigen Sachbearbeiterin empfohlen).

    Bis April 2022 erfolgt keine Reaktion des JC. In diesem Monat findet A den Arbeitsvertrag wieder und reicht diesen zusammen mit einem Begleitschreiben bei JC B ein, in welchem er an den offenen Antrag erinnert. JC B ignoriert auch diesen Brief.

    Meine Fragen:

    1. Wie ist A.s Anspruch infolge des fristgerecht gestellten, aber nicht bearbeiteten Antrags zu bewerten? Besteht dieser noch dem Grunde nach?

    2. Falls ja: Droht eine (absolute) Verjährung? Wann?

    3. Falls der Anspruch noch besteht: Wie sollte A vorgehen, um eine Erfüllung desselbigen zu erreichen?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Herzlichen Dank für den Verweis auf § SGB I, Bernd.
    Hatte ich es doch richtig in Erinnerung, dass ich mal etwas von einer Hemmung der Verjährung durch Antrag gelesen hatte.

    Der Absatz 3 im Wortlaut, für alle mit ähnlichen Anliegen:
    (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

    Grüße
    Claudio

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    • Offizieller Beitrag

    Was ist denn nachweisbar beim Jobcenter angekommen und wann? Steht in dem Schreiben vom Jobcenter wegen Arbeitsvertrag und Co. Ein Verweis auf den Antrag von 03/21? Wenn nein, sieht es schlecht aus, denn der zweite Antrag ist außerhalb der Jahresfrist des 41a SGB II.


    Das heißt: wenn das JC den Antrag von 03/21 nicht in den Akten hat oder du nicht nachweisen kannst, dass er beim Jobcenter vorliegt, sieht es schlecht aus. Dass das Jobcenter Unterlagen angefordert hat, ist allein noch kein Nachweis, dass du einen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt hast, denn die Jobcenter prüfen den Leistungsanspruch auch von Amts wegen. Wobei damals eigentlich die Corona Sonderregelung galt, dass das nicht gemacht werden soll.


    Was hast du denn seit 04/22 unternommen?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Die Absendung des 2. Antrags von 08/21, welcher eindeutig formuliert war, kann ich belegen, da per E-Mail. Das war auch noch innerhalb der Jahresfrist.

    Außerdem ist da noch ein Schreiben des JC aus 03/21, in dem der Eingang der Lohnabrechnungen bestätigt wird und die anderen Unterlagen angefordert wurden.

    Ab 07/21 lagen eigentlich alle zur Berechnung nötigen Nachweise vor, in 04/22 habe ich lediglich pro forma noch den Arbeitsvertrag eingereicht und an den offenen Antrag erinnert.

    Was hast du denn seit 04/22 unternommen?

    Danach war ich erstmal ziemlich frustriert und habe keinen Antrieb mehr gehabt, mich weiter mit der Sache zu beschäftigen. War damals auch voll erwerbstätig.

    Ende Oktober 2025 habe ich dann ein Schreiben an den Sachgebietsleiter gesendet, in dem ich die Vorgänge ausführlich beschrieben habe und eine rasche Erledigung angemahnt habe, da ich mich ansonsten zu einer Untätigkeitsklage gewzungen sähe. Eine Reaktion aber, man ahnt es, blieb auch diesmal aus.

    Hätte ich geahnt, wie schwierig sich diese simple Sache gestalten würde, hatte ich direkt dem vorläufigen Bescheid widersprochen, dessen Berechnungsgrundlage stark von der Realität abwich, anstatt aus Nachhaltigkeitsgründen (und um dem Sachbearbeiter Arbeit zu ersparen) darauf verzichtet...

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    • Offizieller Beitrag

    kann ich belegen, da per E-Mail

    Wo soll da der Beleg sein? Mail ist kein sicherer Übertragungsweg.


    Außerdem ist da noch ein Schreiben des JC aus 03/21, in dem der Eingang der Lohnabrechnungen bestätigt wird und die anderen Unterlagen angefordert wurden.

    Das mag sein, aber steht da explizit "um Ihren Antrag auf endgültige Festsetzung vom xxx bearbeiten zu können..."?


    da ich mich ansonsten zu einer Untätigkeitsklage gewzungen sähe. Eine Reaktion aber, man ahnt es, blieb auch diesmal aus.

    Und wieso erhebst du keine U-Klage?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.