Zum Sofortbonus beim Stromanbieterwechsel hatte das Bundessozialgericht entschieden:
Ein zugeflossener "Sofortbonus" im Rahmen eines Stromanbieterwechsels ist als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen. (Rn.12)
(BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – B 4 AS 14/20 R –, juris)
Das SG hat rechtsfehlerfrei die Zahlung wegen des Wechsels des Stromversorgers als zu berücksichtigendes, einmaliges Einkommen angesehen. Diese Zahlung ist, auch wenn sie als "Sofortbonus" für einen Stromanbieterwechsel erbracht wird, eine Geldeinnahme iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (so auch BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 RdNr 13, zur Rückerstattung von Vorauszahlungen). Der Bonus ist dem Kläger durch die Überweisung auf das Konto seiner Ehefrau einige Wochen nach Abschluss des neuen Vertrages zugeflossen. Es handelte sich auch um bereites Einkommen, denn in der Verwendung des Geldes war der Kläger nicht gebunden oder beschränkt, sodass es seine Hilfebedürftigkeit vermindern konnte. Die Berücksichtigung dieses Einkommens ist auch nicht nach § 11a SGB II ausgeschlossen, denn der Bonus unterfällt keinem der dort geregelten Tatbestände.
(BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – B 4 AS 14/20 R –, Rn. 12, juris)
Ich würde das für den Rezeptbonus ähnlich sehen, dass es als Einkommen anzusehen ist, wenn es denn ausbezahlt wird. Wird es ausbezahlt oder von der Rechnung abgezogen?