Es ist eine Tätigkeit gegen Geld, und damit musst du es melden.
Beiträge von LoneRanger
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Du merkst schon dass bei deiner Schilderung was nicht stimmt?
Ihr wollt nach Deutschland ziehen, aber tatsächlich scheint ihr alle schon hier zu sein.
Mir fallen spontan mehrere Fragen ein:
Wo und wovon lebt ihr tatsächlich?
Wie habt ihr in Österreich euren Lebensunterhalt bestritten?
Warum habt ihr keine Sozialleistungen in Österreich in Anspruch genommen? Die gibt es dort auch.
Wie alt ist das Kind? Usw
Und hör doch mal auf mit dem " sie offiziell in Österreich leben würde" und ähnliches. Entweder lebt ihr hier oder da. Mal unabhängig davon wie ihr es bei den Behörden meldet.
Was du willst ist Hilfe dabei den Staat zu besch..... die wirst du hier nicht bekommen.
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Raven Ich glaub dir geht es zu gut. Du blähst hier den Post auf obwohl du bereits umgehend eine Antwort wegen der gemeinsamen Berechnung bekommen hast und versuchst dann mir ans Bein zu treten?
Deine letzte Frage an Turtle zeigt deutlich dass du es nicht verstehst.
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Du verstehst es nicht. Es gibt einen Paragraph der besagt dass die Pflegeperson nicht mit angerechnet wird weil sie die Pflegeperson ist auch wenn sie natürlich im selben Haushalt lebt. Dachte das sei allgemein verständlich. Denn wieso sollte das Einkommen angerechnet werden nur weil sie mich pflegt. Und darauf stellte ich die Frage ob das auch dann gilt wenn diese Person mein Partner ist. Oder ob halt Partner immer höhergestellt ist auch wenn es die offizielle Pflegeperson ist.
Dann nenne diesen Paragraphen bevor du mir unterstellst ich würde nicht verstehen.
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So, und was ist jetzt die Kernaussage in dem Vergleich eines Rentners mit einem Aufstocker im Bürgergeld?
Auch beim Aufstocker wird das Einkommen zuerst gegen den Regelbedarf gerechnet.
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2023 wolltest du nur die Kohle aber keine Pflichten oder Mitwirkungspflichten erfüllen. Sagt viel über dich.
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Das ist keine Sanktion nach dem SGB 2 sondern es geht um Mitwirkungspflichten nach dem SGB 1.
Und natürlich ist das rechtmäßig und es ist auch die korrekte Belehrung nach dem SGB 1.
Und nochmal ja. Sie darf über deine Gesundheit sprechen. Du must erwerbsfähig sein um Leistungen beziehen zu können.
Wo ist dein Problem? Das Geld nimmst du aber Pflichten willst keine erfüllen?
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Hallo,
jetzt mal unterstellt, dass dieses Studium nicht dem Grunde nach BAföG förderfähig ist, dann bist du auch nicht vom Leistungsausschluss betroffen.
Aber: Natürlich hast du das mitzuteilen. Wenn du es trotz Kinderbetreuung schaffst einen gewissen Stundenumfang zu studieren, dann kannst du in diesem Umfang natürlich auch Arbeiten um deinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Auch wenn im Gesetz mittlerweile ein "Vorrang" der Qualifikation festgehalten wurde, heißt das nicht, dass du dich nach deinem Belieben qualifizieren kannst und der Steuerzahler zahlt dir das. Du hast immer noch die Pflicht deine Arbeitskraft einzusetzen. Bürgergeld ist kein "Wunschkonzert".
Stell dir vor, es gibt Leute die Arbeiten und machen Abitur nebenher oder studieren.
Wenn deine Vermittlerin den Weg mit dem Zweitstudium gehen mag, hast du Glück. Ich würde es auf jeden Fall nicht für mich behalten.
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Es gibt keine rechtliche Verbindung zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter, aber zwischen dir und dem Jobcenter. Und wenn der Vermieter nicht "mitspielt" wirst du noch sehen wie das Jobcenter von dir die Miete zurück haben will.
Und der 01.01.2025 im Mietvertrag spielt im Rechtsverhältnis zwischen dir und dem Vermieter eine Rolle.
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Hmmm....da der Umzug im Jahr 2024 wohl war, dürfte auch das zu beachten sein:
Und diese Zusicherung dürfte doch mehr als nur Warnfunktion haben?
Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
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Die 3054 € Bürgergeld stimmen allein deshalb nicht, weil das Kindergeld nicht abgezogen wurde.
Nur mal so.
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Hallo,
das ist soweit richtig. Es gilt das Zuflussprinzip. Und wenn das erste Gehalt im Januar dir zufließt ist es im Januar bereits als Einkommen anzurechnen.
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Wenn es unter 15.000 Euro liegt nichts, wenn es drüber ist, dann muss alles was drüber ist für den aktuellen Bedarf verwandt werden. D.h. Ablehnung des Bürgergeldes wegen einzusetzendem Vermögen.
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Und wenn die Auszahlung innerhalb der Karenzzeit erfolgt. Sprich: im ersten Jahr des Leistungsbezuges.
Stimmt!!
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Im Prinzip ja, sofern mit Beginn der Grundsicherung die über 10.000 Euro noch da sind.