Beiträge von LoneRanger

    Nun muss ich auch dabei sagen das ich das kleine Fachwerkhaus schon seit 08.2022 vertraglich Unterschrieben habe.

    In der Zeit habe ich dann Zeitweise auf der Baustelle, wenn das Wetter das zu gelassen hat geschlafen oder bei Freunde und sowie bei meinem Sohn.

    Habe mir das zukünftige Wohnzimmer soweit zurecht gemacht das ich zumindest etwas gemütlich habe und wohne quasi fest jetzt hier.

    Das sind doch schon die wesentlichen Problempunkte:

    1. Angemietet zu 08/2022. Wovon wurde die Miete gezahlt? Oder lässt sich die Vermieterin/Eigentümerin das Objekt für sich selbst kostenneutral gegen Verzicht auf eine Miete hübsch machen?

    2. In der Zwischenzeit offensichtlich eher "ohne festen Wohnsitz", wenn man mal da und mal dort schläft, oder wo war der Lebensmittelpunkt?

    3. "Wohne quasi fest jetzt hier" Entweder wohnt man dort oder nicht. Quasi ist dann eher nix.

    Da würde ich mich nicht wundern dass das JC die Wohnverhältnisse überprüfen will.

    Da hast du doch die Begründung für die 6 monatige Bewilligung.

    Du musst für die Zeit ab dem 01.03.2026 einen Weitergewährungsantrag stellen. Ob du den Antrag per Post vorab bekommst, hängt von deinem Jobcenter ab, das machen nicht alle.

    Du musst das im Blick haben und rechtzeitig die Weitergewährung beantragen.

    Es gibt einen ersten Entwurf, der auch bekannt ist und über den viel diskutiert wird. Mehr, Stand jetzt, nicht.

    Aber mal unterstellt, dass es zum 01.01.26 klappen sollte, bedeutet dieses Überführen in das neue Recht nichts anderes als dass die, denen in 2025 noch Leistungen bewilligt wurden, erst ab der nächsten Bewilligung Leistungen nach dem neuen Recht bekommen.

    Bei denen, die nach dem 01.01. einen neuen Antrag stellen, würde dann direkt das neue Recht angewandt werden.

    Doch nicht einmal die ist notwendig, wenn ich täglich aufs Amt gehe, um die Leistungen abzuholen. Dann werden die Unterkunftskosten, also Versicherung, Steuern, Mietplatz und Mietwagen täglich anteilsmäßig

    Da freut sich jedes Jobcenter täglich all die Positionen, nach Möglichkeit auch noch in bar?, auszuzahlen.

    Das ist wohl eher als Wunschdenken anzusehen.

    Hallo,

    dass, was du als Zahlung rückwirkend an das Jobcenter bezeichnest, nennt sich Erstattungsverfahren und dabei gibt es kein "Weiterreichen"

    Beispiel:

    Kinderzuschlag 700 € und Bürgergeld 500 €

    Dann meldet das Jobcenter der Familienkasse das mtl. 500 € gezahlt wurden und die bekommt das Jobcenter auch. Die restlichen 200 € werden an die Familie gezahlt.

    Bei Bürgergeld 700 € und Kinderzuschlag 500 € bekommt das Jobcenter alles.

    Moin,

    mal KI hin oder her....... Wer hat festgelegt dass deine Erwerbsfähigkeit unter 3 Stunden täglich ist und für wie lange? Ein "Amtsarzt" oder gar die Deutsche Rentenversicherung oder du selbst?

    Wenn du für länger als 6 Monate "offiziell" festgestellt unter 3 Stunden täglich bist, dann gehörst du nicht mehr ins SGB II sondern ins SGB XII.

    Und wenn es "offiziell" festgestellt wurde, dann gibt es auch keine "Bewerbungspflicht", denn diese gibt es nur wenn man Erwerbsfähig ist.

    Zum Sofortbonus beim Stromanbieterwechsel hatte das Bundessozialgericht entschieden:

    Ein zugeflossener "Sofortbonus" im Rahmen eines Stromanbieterwechsels ist als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen. (Rn.12)
    (BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – B 4 AS 14/20 R –, juris)

    Das SG hat rechtsfehlerfrei die Zahlung wegen des Wechsels des Stromversorgers als zu berücksichtigendes, einmaliges Einkommen angesehen. Diese Zahlung ist, auch wenn sie als "Sofortbonus" für einen Stromanbieterwechsel erbracht wird, eine Geldeinnahme iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (so auch BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 RdNr 13, zur Rückerstattung von Vorauszahlungen). Der Bonus ist dem Kläger durch die Überweisung auf das Konto seiner Ehefrau einige Wochen nach Abschluss des neuen Vertrages zugeflossen. Es handelte sich auch um bereites Einkommen, denn in der Verwendung des Geldes war der Kläger nicht gebunden oder beschränkt, sodass es seine Hilfebedürftigkeit vermindern konnte. Die Berücksichtigung dieses Einkommens ist auch nicht nach § 11a SGB II ausgeschlossen, denn der Bonus unterfällt keinem der dort geregelten Tatbestände.
    (BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – B 4 AS 14/20 R –, Rn. 12, juris)


    Ich würde das für den Rezeptbonus ähnlich sehen, dass es als Einkommen anzusehen ist, wenn es denn ausbezahlt wird. Wird es ausbezahlt oder von der Rechnung abgezogen?