Beiträge von LoneRanger

    Moin,

    mal KI hin oder her....... Wer hat festgelegt dass deine Erwerbsfähigkeit unter 3 Stunden täglich ist und für wie lange? Ein "Amtsarzt" oder gar die Deutsche Rentenversicherung oder du selbst?

    Wenn du für länger als 6 Monate "offiziell" festgestellt unter 3 Stunden täglich bist, dann gehörst du nicht mehr ins SGB II sondern ins SGB XII.

    Und wenn es "offiziell" festgestellt wurde, dann gibt es auch keine "Bewerbungspflicht", denn diese gibt es nur wenn man Erwerbsfähig ist.

    Zum Sofortbonus beim Stromanbieterwechsel hatte das Bundessozialgericht entschieden:

    Ein zugeflossener "Sofortbonus" im Rahmen eines Stromanbieterwechsels ist als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen. (Rn.12)
    (BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – B 4 AS 14/20 R –, juris)

    Das SG hat rechtsfehlerfrei die Zahlung wegen des Wechsels des Stromversorgers als zu berücksichtigendes, einmaliges Einkommen angesehen. Diese Zahlung ist, auch wenn sie als "Sofortbonus" für einen Stromanbieterwechsel erbracht wird, eine Geldeinnahme iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (so auch BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 RdNr 13, zur Rückerstattung von Vorauszahlungen). Der Bonus ist dem Kläger durch die Überweisung auf das Konto seiner Ehefrau einige Wochen nach Abschluss des neuen Vertrages zugeflossen. Es handelte sich auch um bereites Einkommen, denn in der Verwendung des Geldes war der Kläger nicht gebunden oder beschränkt, sodass es seine Hilfebedürftigkeit vermindern konnte. Die Berücksichtigung dieses Einkommens ist auch nicht nach § 11a SGB II ausgeschlossen, denn der Bonus unterfällt keinem der dort geregelten Tatbestände.
    (BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – B 4 AS 14/20 R –, Rn. 12, juris)


    Ich würde das für den Rezeptbonus ähnlich sehen, dass es als Einkommen anzusehen ist, wenn es denn ausbezahlt wird. Wird es ausbezahlt oder von der Rechnung abgezogen?

    Alleine der Umstand, dass du ein Erbe ausschlagen willst was es aufgrund der Enterbung überhaupt nicht gibt, zeigt dass du dich mit dem Thema nicht auseinandergesetzt hast. Ein Pflichtteil ist nun mal gerade kein Erbe, also kannst du es auch nicht ausschlagen.

    Wenn deine Zahlen oben stimmen sollten, was zu bezweifeln ist, hättest du doch mit 15.000 €, wenn es denn Vermögen wäre, nichts zu befürchten.

    Bist du Donald Trump dass du Deals anbietest? Alleine das lässt vermuten, dass die Zahlen oben nicht stimmen.

    Und deine vermeintliche Lösung ist gerade keine, genau das hast du selbst geschrieben.

    Hilfe dabei, das Jobcenter, die Steuerzahler und damit die Allgemeinheit zu besch..... wirst du hier nicht bekommen.

    Paulchen Sorry, aber du weißt ja gar nichts.

    Du bekommst ALG (1), weißt aber nicht warum du nur einen Bruchteil bekommen hast. Du musst doch einen Bescheid haben. Da steht zum Beispiel das Beginn Datum drauf, der krumme Betrag ergibt sich evtl. daraus, dass du im ersten Monat keinen Anspruch auf den vollen Monatsbetrag hast.

    Du weißt nicht ob du bei der Arbeitsagentur warst oder beim Jobcenter? Du weißt nicht was Vermittlung und Leistung bedeutet? usw?

    Dann beschäftige dich mal damit und schau dir die Schreiben, Merkblätter etc. die du bekommen hast mal genauer an. Da steht drauf von wem es ist.

    Seit 13. Juni 3 Bewerbungen? Etwas wenig. Du wusstest bestimmt vorher schon dass dein Ausbildungsbetrieb dich nicht übernimmt. Da hättest du frühzeitig mit der Suche beginnen können und müssen. Und ja, ich habe einen größeren Radius gewählt.


    Aber: Es gibt keinen Berufsschutz. Heißt du bist verpflichtet JEDEN zumutbaren Job anzunehmen der deine Bedürftigkeit beendet, auch wenn es nicht dein erlernter Beruf ist

    Ein nach dem SGB 2 Leistungsberechtigter ist nicht befugt durch Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen, um nach der Antragstellung zugeflossenes Einkommen in Vermögen zu wandeln.
    (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 71)

    Oder ist es so, dass in die vorläufige Leistungsberechnung nur die geschätzten Einnahmen einfließen und die geschätzten Betriebsausgaben erst nach Abgabe der abschließenden Anlage EKS verrechnet werden ???

    Für die vorläufige Gewährung sollst du deine geschätzten Einnahmen UND deine geschätzten Ausgaben angeben. Und für die endgültige Festsetzung gibst du deine tatsächlichen Einnahmen UND Ausgaben an.

    Und wenn deine Einnahmen nicht ausreichen um die Ausgaben zu decken.....tja.....dann ist das so, aber die anteilige Miete für dein Arbeitszimmer wird dir nicht gesondert übernommen.

    Heißt damit natürlich auch, dass dir das JC dafür keine (anteilige) Miete zahlt. Warum sollte es auch? siehe oben: keine Wohnzwecke