Es wäre vielleicht hilfreich, ein Haushaltsbuch zu führen. Sich einen Überblick über seine Ausgaben und Einnahmen zu verschaffen und Prioritäten zu setzen. Bei der Sparkasse und sicher auch bei Sozialberatungsstellen gibt es Vorlagen dafür. In manchen Situationen, die nicht oder nicht ausreichend durch gesetzliche Sozialleistungen abgedeckt sind, kann man sich auch an Stiftungen wenden, um sich helfen zu lassen.
Posts by Animus
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Macht einen Mietvertrag. Ich empfehle eine Mietpauschale, ansonsten müssten die Eltern jedes Jahr eine Betriebskostenabrechnung machen. Die Eltern sollten nicht vergessen, diese Einnahme bei ihrer Steuererklärung anzugeben. Die regelmäßige Zahlung der Miete an die Eltern muss gegenüber dem JC nachgewiesen werden!
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Nach meiner Kenntnis muss der Leistungsempfänger konkret nachweisen, welche Vergünstigungen er durch den Wohngeldbezug nicht erhalten würde. Dann muss eine Vergleichsberechnung gemacht werden. Eine allgemeine Angabe reicht da nicht aus.
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Die grundsätzliche Unterhaltspflicht bleibt. In welcher Höhe Sie unterhaltsleistungsfähig sind, wird ggf. das JC herausfinden, welches den Kindern Leistungen zahlt.
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Geht denn das volljährige Kind noch zur Schule?
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Zunächst erstmal mit kurzer Terminstellung den Vermieter schriftlich um Berichtigung bitten. Kopie von dem Anschreiben machen und Absende- und Empfangsnachweis beifügen. Falls Du mit dem Vermieter nicht klarkommst, das Ganze einem Fachanwalt übergeben. Ggf. beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
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Das sollte eigentlich die Agentur für Arbeit im Rahmen des Nahtlosigkeitsverfahrens veranlasst haben.
Na ja, wenn da seit 2020 noch nichts passiert ist, kann ja ein wenig Eigeninitiative nicht schaden.
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Wenn er schon so lange arbeitsunfähig ist, könnte ggf. ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden.
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Wie schon oben gesagt, SH nach Kap. 3 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder ggf. Wohngeld prüfen lassen.
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Wie bist Du in den drei Monaten kranken- und pflegeversichert?
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100 % Sanktion stimmt nach Plänen auch nicht. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sollen trotzdem übernommen werden, sodass niemand obdachlos wird.
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Wenn der Lebensunterhalt von den Eltern übernommen wird, welcher Bedarf besteht dann noch?
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Es sind zwei Personen und jede Person hat einen Individualanspruch auf Hilfe. Das bedeutet, die Person, die in den Personenkreis für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fallen würde, kann nur ihren eigenen Hilfeanspruch prüfen lassen. Mithin nur die halbe Miete. Auch die Darlehensregelung macht hinsichtlich des Individualanspruchs keine Ausnahme.
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Um das mal grammatikalisch korrekt auszudrücken: "Dann werde ich so tun".

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Danke schonmal für die Antworten. Mit unserer Kasse habe ich gesprochen. Sie sind der Meinung, wir haben zu prüfen. Unsere DA ist da nicht sehr ausführlich und verweist auf die KomHKV i.V.m. der AO. Und nun steh ich da wie Max in der Sonne.
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Wir haben einen Antrag auf Erlass einer Rückforderung, welche auf einem Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X basiert.
Nun denke ich, dass es im SGB X und SGB XII keine Möglichkeit gibt, wie nach § 44 SGB II, die Unbilligkeit einer Rückforderung in Anlehnung an § 227 AO zu prüfen.
Daher würde ich auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage ablehnen. Denke ich da richtig? Oder würde ich über die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung in die Anwendung des § 227 AO kommen?
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Angeben würde ich es auf jeden Fall. Ob es angerechnet wird, muss geprüft werden.
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Wenn der Vater gesetzlich krankenversichert ist, empfiehlt es sich, das Kind bei ihm familienversichern zu lassen. Dafür braucht es nicht sein Einverständnis. Man muss nur wissen, bei welcher KK er versichert ist.