Erlass einer Rückforderung nach § 227 AO

  • Wir haben einen Antrag auf Erlass einer Rückforderung, welche auf einem Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X basiert.

    Nun denke ich, dass es im SGB X und SGB XII keine Möglichkeit gibt, wie nach § 44 SGB II, die Unbilligkeit einer Rückforderung in Anlehnung an § 227 AO zu prüfen.

    Daher würde ich auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage ablehnen. Denke ich da richtig? Oder würde ich über die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung in die Anwendung des § 227 AO kommen?

  • Es müsste eine Dienstanweisung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen geben. Es kann sein, dass die Aufgabe an die Kasse delegiert ist. Jedenfalls müsste die Kasse Rede und Antwort stehen können.


    Da kann zum Erlass z.B. geregelt sein:


    " § ... Voraussetzungen

    (1) Ein Anspruch darf ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

    (2) Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde."

  • Aus der DA Anordnungswesen


    1) Erlass ist der gänzliche oder teilweise Verzicht auf einen festgesetzten Anspruch des Landkreises. Der Anspruch erlischt hierdurch endgültig, bei teilweisem Erlass in Höhe des Betrages, um den der Anspruch herabgesetzt wird.

    (2) Ein Erlass ist nur möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Er darf nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 KomHKVO vorliegen und die Einziehung des Betrages nach Lage des einzelnen Falles für den/die Schuldner*In damit unbillig wäre. Das ist vor allem anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt.

    (3) Ein Erlass wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Das zuständige Fachamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen und mit der Ausfertigung des Arbeitsbogens nachzuweisen. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch schriftlichen Verwaltungsakt, privatrechtliche Forderungen durch schriftlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner erlassen.

    (4) Im Rahmen eines Schuldenbereinigungsverfahrens ist neben den Voraussetzungen des Absatzes 2 zusätzlich zu prüfen, ob die angebotene Quote im Verhältnis zur Gesamtschuld angemessen ist. Befindet sich der Schuldner bereits in einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung scheidet ein Erlass grundsätzlich aus.

    (5) § 24 Abs. 6 dieser Dienstanweisung zur Zuständigkeitsregelung gilt entsprechend.


    § 24 Abs. 6


    Über die Niederschlagung entscheidet bei Beträgen bis zu 2.500 Euro die Leitung der Kämmerei, bei Beträgen bis zu 7.500 Euro die Leitung des Finanzdezernats, bei Beträgen bis zu 50.000 Euro der Landrat, bei Beträgen über 50.000 Euro der Kreisausschuss.


    Dies gilt aber nur für Forderungen der kommunalen Verwaltung. Für Leistungen des Landes und des Bundes gibt es eigene Regelungen.


    P.S. im öffentlichen Teil des Forums?

  • Danke schonmal für die Antworten. Mit unserer Kasse habe ich gesprochen. Sie sind der Meinung, wir haben zu prüfen. Unsere DA ist da nicht sehr ausführlich und verweist auf die KomHKV i.V.m. der AO. Und nun steh ich da wie Max in der Sonne.