Überweisung auf altes Konto. Was nun?

  • Guten Tag zusammen.

    Seit 3 Monaten erhalte ich den Unterhalt unterstützend als selbständiger Unternehmer der seine Firma derzeit abwickelt.

    Am 03.11. habe ich das Jobcenter unterrichtet das es eine neue Bankverbindung gibt (Günstigeres P-Konto), da klar war das das alte Konto gepfändet wird. Nun hat das Jobcenter den Unterhalt auf das alte Konto überwiesen, dass ja gepfändet wird.

    Eben angerufen wurde mir mitgeteilt das in der Leistungsabteilung niemand zu sprechen sei. Es haben alle frei, da ja morgen Silvester ist. Allerdings wurde mir eben bestätigt das die Mail mit der Info zur änderung der Bankverbindung da sei (Wurde mir auch vorgelesen). Hätte mich auch gewundert wenn nicht, denn das wurde mir auch schon vor 4 Wochen von der zuständigen am Telefon bestätigt.

    Nun die Frage: Was passiert mit "meinem" Geld?

    Ich habe vor fast 2 Monaten die neue Bankverbindung angegeben.

    Der Betrag wurde also falsch angewiesen, auf ein Konto das a) in Kündigung ist und b) gepfändet wird.

    Der Fehler liegt eindeutig beim Jobcenter.


    Hat hier jemand Erfahrung? Eventuell ein paar Tipps?

    Ich mein, ich würde gern meine Miete zahlen. So fängt ein neues Jahr schon mal gut an.

  • Sehr ärgerlich! Das sozialrechtliche Schuldverhältnis wurde nicht erfüllt. Sachverhalt dem Jobcenter schriftlich schildern, am besten den Nachweis durch Vorlage des Kontoauszuges erbringen, dass die Leistung gepfändet wurde (falls schon geschehen), um die Notlage deutlich zu machen. Darauf hinweisen, dass die Leistung auf das rechtzeitig angegebene Konto für die Zukunft zu überweisen ist. Nach sofortiger Hilfe fragen. Darauf hinweisen, dass folgende Verpflichtung verletzt wurde:


    § 47 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch

    (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.


    Wenn noch nicht gepfändet wurde, wird eine sogenannte P-Konto Bescheinigung (rlp.de) ja nichts bringen, weil es kein P-Konto ist. Wenn das Geld noch verfügbar ist, würde ich es sofort abheben.

    Viel Erfolg!

  • Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkung (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen S 11 AS 1154/16).


    Ist zwar ein etwas anderer Fall gewesen, aber mE dennoch vergleichbar.


    Pressemitteilung 7/2016 des Sozialgerichts Mainz (rlp.de)