Bürgergeld: Erbe erst nach dem 1.7. auszahlen lassen?

  • Guten Abend,


    bei Bezug von Bürgergeld wird vor dem 1.7. ein Erbe als Einkommen angerechnet, danach als Vermögen.


    Dabei gilt der Zeitpunkt der Auszahlung und nicht der Zeitpunkt des Todes, richtig?


    Kann ich also einfach das Geld später überweisen und dann gilt es als Vermögen?


    Lieber Gruß


    Peter H.

  • Zum einen ist zu beachten, dass die Regelung nicht für Pflichtteile und Vermächtnisse und ähnliches gilt.


    Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein, also einfach mal ohne Grund verzögert auszahlen wird nicht so einfach sein.


    Und wenn du es überweisen kannst, dann hast du wohl das Erbe in deiner "Verwahrung" und willst es den Erben "vorenthalten" solange bis es "unschädlich" ist für den Bürgergeldbezug???

  • Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein, also einfach mal ohne Grund verzögert auszahlen wird nicht so einfach sein.


    Und wenn du es überweisen kannst, dann hast du wohl das Erbe in deiner "Verwahrung" und willst es den Erben "vorenthalten" solange bis es "unschädlich" ist für den Bürgergeldbezug???

    Ich habe gelesen, dass dem Erbfolger rechtlich ab dem Tod das Erbe zusteht, aber es sozialrechtlich gemäß dem Zuflussprinzip erst bei der Auszahlung als Einkommen gewertet wird.

    Also es besteht sofort der Anspruch auf das Vermögen, aber zu Einkommen wird es erst bei der tatsächlichen Überweisung.

    Und ich sehe keine Pflicht oder Frist, die mich zwingen würde das Geld vorher zu überweisen oder überhaupt meinen Zugriff auf das Konto vorher bei der Bank geltend zu machen?


    Vielen Dank für alle Antworten!

  • Sorry für den Doppelpost, habe nicht gefunden wie man Beiträge editieren kann.


    Zum einen ist zu beachten, dass die Regelung nicht für Pflichtteile und Vermächtnisse und ähnliches gilt.

    Also es ist ein Pflichtteil, das würde dann doch aktuell noch als Einkommen zählen, oder?

    Erst ab dem 1.7.23 gilt ein Erbe immer als Vermögen, oder habe ich das falsch verstanden?

  • Tut mir leid, ich würde wirklich gerne editieren aber ich finde es nicht.


    Also es handelt sich um den gesetzlichen Erben der Bürgergeld bezieht und an den ausgezahlt werden soll.


    Das würde normalerweise als Einkommen angerechnet werden und nicht als Vermögen oder?


    Vielen Dank!

  • Sofern das Konto schon auf dich umgeschrieben ist, bzw. du schon Zugriff hast, dann ist es doch dir schon "zugeflossen"


    War der Erbfall dieses Jahr oder schon länger her?


    Und hast du zum Zeitpunkt des Erbfalles schon SGB II Leistungen bezogen?

  • Sofern das Konto schon auf dich umgeschrieben ist, bzw. du schon Zugriff hast, dann ist es doch dir schon "zugeflossen"

    Das habe ich gefunden:


    § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und den dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge.

    Wenn das Testament also Gültigkeit besitzt, dann ist Ihnen das Vermögen im Todeszeitpunkt zugeflossen. Sicher können Sie dann sein, wenn Ihnen ein Erbschein erteilt wurde.

    Sozialrechtlich ist der Zufluss aber erst mit der Auszahlung an Sie erfolgt. Das heisst, dass Sie bis jetzt zwar erbrechtlich vermögend sind – nicht aber gegenüber dem Jobcenter.

    Es ist nicht gesagt, dass Ihnen keine Leistungen mehr zustehen, denn das zu berücksichtigende Vermögen wird nach § 12 SGB II bewertet, zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II


    Würdet ihr das so bestätigen, ist das auf meinen Fall anwendbar?


    Todesfall war dieses Jahr, zu dem genauen Zeitpunkt war der Bewilligungszeitraum ausgelaufen aber ich habe für den Monat rückwirkend Leistungen beantragt, werde also wohl in dem Monat Leistungen bezogen haben.

  • Wenn Du Zugriff auf das Konto hast, auf dem das Geld liegt, ist es verfügbar für Dich und damit zugeflossen. Die Problematik mit dem späteren Zugriff ergibt sich vor allem bei Erbengemeinschaften, bei denen eben ein Erbe alleine nicht ohne weiteres Zugriff auf das Vermögen hat.

  • "Sozialrechtlich ist der Zufluss aber erst mit der Auszahlung an Sie erfolgt. Das heisst, dass Sie bis jetzt zwar erbrechtlich vermögend sind – nicht aber gegenüber dem Jobcenter."


    Da steht "Auszahlung"

    Deine Aussage würde bedeuten es gibt 3 Zeitpunkte, Todesdatum, Datum des Zugriffs und Datum der Auszahlung?

    Wann ist Datum des Zugriffs? Ohne Sterbeurkunde, welche erst später ausgestellt wird, habe ich zum Beispiel keinen Zugriff. Ich habe auch keinen Zugriff, wenn ich nie den Zugriff auf das Konto bei der Bank beantrage.

    Das würde ja bedeuten, dass ich kein Recht auf Bürgergeld habe, auch wenn das Geld nie auf mein Konto eingeht. Das Jobcenter weiss auch nicht, wieviel Geld auf dem Konto ist oder welche Kosten erstmal beglichen werden müssen bevor noch ein Erbe übrigbleibt.

    Ich muss das Erbe auch erst dem Jobcenter melden, wenn das Geld auf meinem Konto ist, vorher würde es nie davon erfahren.


    Vielen Dank für alle Antworten.



  • Falls das ein Zitat sein sollte, sollte man auch die Quelle angeben.


    Häng dich nicht so an dem Wort "Auszahlung" auf. Du kannst doch Geld auf einem Konto nicht gleichsetzen mit einem geerbten anteiligen Miteigentumsanteil zum Beispiel an einem Haus welches erst verkauft, also flüssig gemacht werden muss, damit es ausgezahlt werden kann.


    Du erbst doch schließlich auch das Konto auf welchem das Erbe ist, also ist es dir zugeflossen.


    Aber verschweige es ruhig solange du willst.

  • Die Quelle für mein Zitat ist:

    Ab wann besteht kein Anspruch mehr auf Hartz IV nach Erbe? | DAHAG

    Sollte zum Beispiel auf dem Konto nur Geld für eine Beerdigung sein, so erbe ich nichts, was auf mein Einkommen eingerechnet wird. Das Jobcenter hätte dann nichts mit der Sache zu tun und ich muss auch nichts melden.


    Ich weiss erst, wieviel auf dem Konto ist, wenn ich Zugriff auf das Konto bei der Bank anmelde.

    Ohne Sterbeurkunde kann ich nicht auf das Konto zugreifen.

    Also wann ist Datum des Zugriffs, wenn die Sterbeurkunde erst im Monat danach ausgestellt wurde?

  • Naja, ne Quelle mit Stand 2017.


    Geht es hier noch um eine echte Frage oder um theoretischer Möglichkeiten?


    Bestattungskosten sind die Kosten die zuerst aus dem Erbe zu begleichen sind. Wenn dann nix mehr da ist, dann ist das Erbe Null.


    Zugriff anmelden?? Nein, sorry. So ist das nicht. Mit dem Erbfall gehört das Konto dir. Die Bank weiss es nur nicht. Also musst du dich nur gegenüber der Bank legitimieren. Fertig.


    Seit wann dauert es so lange bis eine Sterbeurkunde ausgestellt wird? Schließlich darf ohne Sterbeurkunde keine Beerdigung durchgeführt werden.

  • Also du bist der Meinung, dass ab dem Todeszeitpunkt das Geld welches nach Abzug der Beerdigungskosten übrigbleibt, mir rückwirkend als Einkommen angerechnet wird, auch wenn es erst im Juli auf mein Konto eingeht und ich in dem Monat des Todes nicht auf das Konto zugreifen konnte? Hast du dazu irgendwas Offizielles?

    Vielen Dank!

  • Du hättest deine Quelle richtig lesen sollen:


    § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und den dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge.


    MIT DEM TOD.


    Und es wird doch auch nicht rückwirkend angerechnet, sondern der Monat des Zuflusses wird neu berechnet. Es wird damit docht nichts fingiert oder verdreht. Es wird das gleiche gemacht was das JC machen würde wenn du ein Arbeitseinkommen zu spät meldest.


    Erst im Juli auf deinem Konto eingeht??? Du hast es noch immer nicht verstanden, oder willst nicht verstehen. Das Konto auf dem das Erbe ist, wird zum Erbfall zu Deinem Konto. Wann Du es auf dein anderes Konto überweist ist egal.


    Ich verstehe schon, du hast geerbt und suchst einen Weg das Erbe am JC vorbei zu schaffen. Aber da bin ich jetzt raus, denn du willst nicht verstehen.

  • Auch das Erblasser Konto ist jetzt Dein Konto. Wenn Du Alleinerbe bist, hast Du recht zügig Zugriff darauf, wenn Du es möchtest. Wenn Du es trotzdem nicht machst, ist das Dein Problem. Wenn Du ein zusätzliches Sparkonto hast, ist das ja auch da schon Geld (in dem Fall Vermögen), welches Dir zur Verfügung steht, nicht erst, wenn Du es auf Dein Girokonto überweist.

    Letztlich ist die Sache ganz einfach. Du weißt, dass Du es angeben musst (meines Erachtens längst müsstest), machst es aber nicht, sondern erst später (eventuell). Rechtlich nicht in Ordnung aber letzten Endes Deine Sache. Hast Du Glück und der Sachbearbeiter fragt nicht nach, könntest Du damit durchkommen. Hast Du Pech, eben nicht. Mit den möglichen Konsequenzen musst Du dann eben leben.

  • Danach steht:

    "Sozialrechtlich ist der Zufluss aber erst mit der Auszahlung an Sie erfolgt. Das heisst, dass Sie bis jetzt zwar erbrechtlich vermögend sind – nicht aber gegenüber dem Jobcenter."


    Würdest du dem widersprechen?

    Wenn ich in dem Monat des Todes keine Sterbeurkunde habe, wie soll ich mir das Geld dann im Monat des Todes auszahlen lassen, sodass es zu meinem Einkommen zählt? Ich habe in diesem Monat keinen Zugriff auf das Konto.

  • Du bist Kontoinhaber und eine Sterbeurkunde wird in kürzester Zeit ausgestellt. Letztlich suchst Du einen Weg, das Erbe am Jobcenter vorbeizumogeln (nett ausgedrückt). Versuch es eben, wenn Du meinst.



    Ich verstehe schon, du hast geerbt und suchst einen Weg das Erbe am JC vorbei zu schaffen. Aber da bin ich jetzt raus, denn du willst nicht verstehen.

    Dito