Wir haben einen Antrag auf Erlass einer Rückforderung, welche auf einem Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X basiert.
Nun denke ich, dass es im SGB X und SGB XII keine Möglichkeit gibt, wie nach § 44 SGB II, die Unbilligkeit einer Rückforderung in Anlehnung an § 227 AO zu prüfen.
Daher würde ich auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage ablehnen. Denke ich da richtig? Oder würde ich über die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung in die Anwendung des § 227 AO kommen?