Bürgergeld - Verrechnung Guthaben

  • Hallo,

    ich benötige bitte Hilfe


    Ich war gezwungen im Juni 2023 Bürgergeld zu beantragen. Leistungen laufen also ab Juni (nur Regelbedarf und Miete) . Juli Regelbedarf, Miete und neuer niedriger Abschlag Gas).

    Guthaben aus Nebenkostenabrechnung vom Vermieter wurden mit Miete vom Juli verrechnet und somit vom KJC nur (aufgrund Guthaben) reduzierte Miete übernommen. Dies kann ich nachvollziehen, doch nicht, dass auch noch das hohe Guthaben aus Heizungskosten (Gas) der Stadtwerke verrechnet wird. Für einen Zeitraum, in dem ich alle Abschläge selbst bezahlt habe und ich keinerlei Leistungen vom KJC beantragt noch erhalten habe. Das KJC argumentiert mit dem Fälligkeitsmonat des Guthabens.


    § 22 abs. 3 sgb ii (neue fassung) ?


    Sorry, verstehe ich da etwas vollkommen falsch?


    Dank für feedback

  • Wenn das Guthaben im Zeitraum des Bürgergeldbezugs kommt, dann ist es zu verrechnen. Das nennt sich Zuflussprinzip. Andersherum würde das JC auch eine Nachzahlung, auch wenn diese aus Zeiten vor dem Bürgergeldbezug stammen würde, übernehmen. Es zählt das Datum der Rechnung, nicht wann das Guthaben entstanden ist.

  • Ganz herzlichen Dank für Eure Antworten.

    Gibt es ein Urteil, dass dieser Art von Verrechnung widerspricht?


    Im Klartext heißt das also, dass die Infos auf Bürgergeld. org mit Vorsicht zu genießen sind, denn hier steht:


    "Wurde sparsam geheizt und endet die Heizkostenabrechnung des Energieversorgers mit einem Guthaben, stellt dieses Guthaben Einkommen dar, das auf das Bürgergeld angerechnet wird, wenn das Jobcenter die monatlichen Abschläge gezahlt hat.

    Entsprechend § 22 Abs. 3 SGB II wird das Heizkostenguthaben im Monat nach der Auszahlung auf die Bürgergeld-Leistung angerechnet.

    Hatte das Jobcenter die Heizkosten des Jahres nur teilweise übernommen, so wird das Guthaben nur entsprechend diesem Teil mit dem Bürgergeld verrechnet."

  • Nein, gibt es nicht. Ist gängige Rechtslage seit Jahren.


    Das andere was du nennst ist ein anderer Sachverhalt, nämlich der, dass das JC von deinen Kosten nur einen Teil übernommen hat weil die Kosten unangemessen hoch waren. Wenn du dann den fehlenden Teil aus eigenen Mitteln trägst, dann darfst du den entsprechenden Anteil behalten.