Trennungskostenbeihilfe - sieht komplex aus :)

  • Hallo, ich habe eine Frage zur


    Trennungskostenbeihilfe

      • Ist es nicht zumutbar, dass bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme täglich zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gependelt werden kann und wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten übernommen werden. Als Nachweis für die doppelte Haushaltsführung müssen der Mietvertrag der zusätzlichen Wohnung und der Arbeitsvertrag eingereicht werden.

    Ich bin etwas verwirrt, wie das läuft.


    Fiktive Situation:

    Angenommen ich wohne in Stadt X und habe eine Arbeit in Stadt Y. Angenommen, in diesem Fall ist das Pendeln nicht zumutbar, weswegen ich eine Wohnung, oder einfach ein WG Zimmer in Stadt Y brauche.

    Die Arbeit in Stadt Y ist sozialversicherungspflichtig und beendet den Leistungsbezug, da das Gehalt über den Beträgen des BG liegt.

    Bei Arbeitsantritt ist noch kein Mietvertrag in Y geschlossen. Es muss improvisiert, ggf ein Monat im Hostel, gewohnt werden. Diese Wohnkosten dieses improvisierten, ersten Monats würde ausdrücklich nicht geltend gemacht werden. Ab Monat zwei ist die neue Wohnung gefunden und der zweite Haushalt kann offiziell werden.


    Tja... wie verhält sich das nun mit den Möglichkeiten zur Trennungskostenbeihilfe?


    • Kein Bezug von Sozialleistungen = keine Trennungskostenbeihilfe(?) (Gehalt reicht zum Leben - aber nur mit einer Miete)
    • Kein zweiter Mietvertrag bei Arbeitsantritt - Eine Lücke zwischen Leistungsbezug und ev. Trennungskostenbeihilfebezug?
    • Muss die (alte) Wohnung in Stadt X vor dem Sachbearbeiter gerechtfertigt werden?
    • Welches Jobcenter (X / Y) wäre zuständig? Spielt der Haupt-/Nebenwohnsitz eine Rolle?
    • Wohngeld - Stadt Y hat hohe Mieten. Wohngeld könnte eine Option sein. Wie verträgt sich das mit den Trennungskosten?

    Seht ihr da eine Chance? Danke für ein paar Hinweise und Tipps.

    • Offizieller Beitrag

    Die Arbeit in Stadt Y ist sozialversicherungspflichtig und beendet den Leistungsbezug,


    Auch mit den Kosten des Zweitwohnsitzes als Absetzbetrag?



    wie verhält sich das nun mit den Möglichkeiten zur Trennungskostenbeihilfe?


    Ansonsten ist Trennungskostenbeihilfe ein veralteter Begriff. § 44 SGB III benennt keine konkreten Hilfen mehr, die zur Arbeitssuche oder - aufnahme gefördert werden können.


    Was erbracht wird, liegt im Ermessen der Behörde. Es kann etwas bewilligt werden, es kann genausogut abgelehnt werden. Insbesondere, wenn die Aufnahme der Arbeit bereits ohne die gewünschte Förderung erfolgt ist.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Turtle1972 Danke für die Antwort

    Auch mit den Kosten des Zweitwohnsitzes als Absetzbetrag?

    Diesen Punkt verstehe ich leider nicht. Der Verdienst ab Tag der Arbeitsaufnahme ist 1.500€ brutto. Ich gehe davon aus, dass man mit diesem Betrag keinen Anspruch auf Beihilfe zum Lebensunterhalt hat. Aber es geht direkt vom Bürgergeld in die Beschäftigung. Und manchmal gibt es da ja ganz interessante Förderungen. Neue Arbeitskleidung, Umzugstransporter ect...

    Das mit der Förderung bei zwei Haushalten habe ich irgendwo aufgeschnappt.


    ehem. "Trennungskostenbeihilfe" = "doppelte Haushaltsführung"?

    Ich kenne diesen Begriff nur aus dem Steuerrecht und nicht aus dem Kosmos der möglichen Unterstützungsleistungen. Oder gibt es das, was ich beschrieben habe gar nicht (mehr)?


    Dass das alles im Ermessen der Sachbearbeiterin liegt weiß ich.


    Aufnahme der Arbeit erfolgt noch - ich will ja eben vorher schauen, welche Beihilfen möglich sind. Vertrag ist schon unterschrieben.

  • Nun,


    bist du alleine oder mit Familie ? 1.500 € Brutto bei Vollzeit? Dürfte unter dem Mindestlohn liegen.


    Unterstellt dass du alleine bist dürften das Netto ca 1.150,00 € sein. Dieses Einkommen ist noch zu bereinigen um den Grundfreibetrag von 100,00 € und dann noch um den Erwerbstätigenfreibetrag von 248,00 €.


    Danach müsste sich das anzurechnende Einkommen auf 802,00 € belaufen.


    Da bleiben nach Abzug des Regelbedarfes noch rd 300,00 € für eine Miete über. Wie hoch ist deine "Heimatmiete" ?


    Dann könnte die Bedürftigkeit durch den Job tatsächlich nicht beendet sein.

  • Na dann sieht es doch so aus, dass du bereits "nur" mit der Heimatmiete noch im Leistungsanspruch drin bist.


    Dann wirst du für alles weitere mal das Gespräch mit deinem Fallmanager, oder wie die bei deinem JC heißen, ins Gespräch gehen müssen.


    Wobei es dann auch die Frage ist, ob du, für den Fall dass du an den Arbeitsort in der Zukunft umziehen solltest dann dort noch bedürftig sein wirst?

    • Offizieller Beitrag

    Vertrag ist schon unterschrieben.


    Dann kannst du im Prinzip Leistungen aus dem Vermittlungsbudget vergessen, da die Anreizfunktion entfällt, wenn du bereits ohne die begehrten Hilfen den Vertrag unterschrieben hast.


    Die Kosten der Zweitwohnung sind leistungsrelevant. Wenn sie zur Erzielung des Einkommens notwendig ist, wird in entsprechendem Umfang weniger Lohn angerechnet, so dass mehr Bürgergeld rauskommt. Stellt sich halt die Frage, ob diese Pendelei überhaupt notwendig ist, so mit "allein"...

  • Dann kannst du im Prinzip Leistungen aus dem Vermittlungsbudget vergessen, da die Anreizfunktion entfällt, wenn du bereits ohne die begehrten Hilfen den Vertrag unterschrieben hast.

    • Heißt, mit der datierten Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag werde ich wahrscheinlich keine Leistungen, die dem Vermittlungsbudget zuzuordnen sind, mehr in Anspruch nehmen können?
    • Ist die Trennungskostenbeihilfe eine Leistung aus explizit dem Vermittlungsbudget?
    • "Trennungskostenbeihilfe" = veraltet. Was wäre der aktuelle Begriff. ("Doppelte Haushaltskosten" bringt mich bei Google leider immer in die Bedarfsgemeinschaft mit mehr als 2 Personen)


    Noch ein letztes Mal zurück zur Eingangsfrage:

    Gibt es denn für den Fall "zwei Wohnsitze" eine Fördermöglichkeit des Jobcenters?


    Der Grund für zwei Wohnsitze wäre ein soziales Netz + Kinder an dem einem Ort. Die Arbeit an einem anderen. Es muss aber an beiden Städten ein eigener (kleiner) Haushalt sein (4 Tage in X / 3 Tage in Y). Ob das alles in die persönliche Situation passt, angemessen ist und wie überhaupt der beste Weg ist, das muss ich natürlich selbst irgendwann entscheiden. Die (Un)Möglichkeit von Förderung spielt dabei aber eine Rolle ;)

    • Offizieller Beitrag

    Gibt es denn für den Fall "zwei Wohnsitze" eine Fördermöglichkeit des Jobcenters?


    Eigentlich habe ich alles geschrieben. Es gibt die Möglichkeit über das Vermittlungsbudget. Allerdings sieht das schlecht aus, weil die Rechtsprechung sowas verneint, wenn der Arbeitsvertrag auch ohne die gewünschte Förderung eingegangen wurde.


    Die andere Möglichkeit besteht darin, dass die Kosten des Zweitwohnsitzes als Absetzbetrag vom Lohn berücksichtigt werden, wenn dieser tatsächlich zur Erzielung des Einkommens notwendig ist. Dann wird weniger Lohn angerechnet und das aufstockende Bürgergeld ist höher.



    Der Grund für zwei Wohnsitze wäre ein soziales Netz + Kinder an dem einem Ort.


    Ich fürchte, das ist kein Grund. Allein schon die Rechtsprechung zum Kindesunterhalt verlangt von einem nicht erziehenden Elternteil die bundesweite Arbeitssuche verbunden mit einem Umzug und nicht noch Einkommensreduzierung durch 2 Wohnsitze.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.