Beiträge von Trixx76

    Hallo, also der Bescheid wäre durch aus interessant, aber falls du und dein Lebensgefährte nichts weiter in der Bedarfsberechnung habt, außer der Rente und der Miete, könnte der Bescheid richtig sein.


    Weil der aktuelle Regelsatz bei Ehe- bzw. Lebenspartnern ist 451 € zzgl. der Anteil Miete von 210 € ergibt 661 € und diesen Bedarf kannst du mit 677 € Rente decken. Sofern du keine erfüllten Grundrentenzeiten hast (was mit 30 Jahren Arbeit nicht hinhauen wird) gibt es auch keine Freibeträge. Evtl. könnten Hausrat-/Haftpflichtvers. zu einer Bereinigung führen, dann könnten noch ein paar Euro raus kommen.


    Die arge sagt damit habe ich genug um 2 Leute zu ernähren und Miete zu zahlen.

    Die Arge wird sicherlich meinen, dass jeder für sich genügend Einkommen hat um seine Bedarfe zu decken.


    Ich weiß zwar nicht was der Anwalt da noch machen soll, aber maximale Erfolge.

    Das Amt möchte sicherlich wissen ob du jetzt über Einkommen verfügst und wie lange das schon so ist, evtl. ist deine Hilfebedürftigkeit ja schon längere Zeit nicht mehr vorhanden.


    Man könnte z.B. eine Arbeitsvertrag vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass ab dem xx.xx.xxxx Einkommen aus einer Tätigkeit zu fließen wird.

    Oder man hat geerbt oder willst du evtl. umziehen und nur von dem aktuellen Sozialamt keine Leistungen mehr? Dann bräuchtest du einen Einstellungsbescheid mit einer solchen Begründung.


    Einfach antworten was sich zukünftig an deiner Person/ Situation ändert und gut

    Hallo,


    ich weiß zwar nicht genau was du möchtest aber,


    der Anspruch einer hilfebedürftigen Person ergibt sich aus dem Gesamtbedarf abzüglich des vorhandenen Einkommens. Das da nicht viel "über" bleibt ist richtig.


    Bsp. Regelbedarf 502 € + Kosten der Unterkunft 450 € = 952 € Gesamtbedarf - 500 € anrechenbares Einkommen = 452 € Anspruch


    das ist eine sehr einfache Rechnung, kannst du auch beispielhaft über irgendwelche Onlinerechner testen


    zu Strom und Telefon, dies sind Kosten die bereits im Regelbedarf enthalten sind


    und ja es bleibt nicht sehr viel übrig, es ist aber auch eine staatliche Leistung die das Existenzminimum darstellt.


    p.s. wer sagt, dass du nicht mehr wie 4,5h arbeiten darfst? es soll sicher lauten "du kannst" aufgrund deiner Einschränkungen nicht mehr wie 4,5 h arbeiten, es verbietet dir aber niemand, nach deinen Möglichkeiten einer Tätigkeit nachzugehen, was du ja schon machst wie es aus dem Post ersichtlich war

    Hallo


    eine genau Berechnung der endgültigen Leistungen wird natürlich nur der Bescheid ausgeben, da hier mit Sicherheit nicht alle Aspekte beachtet werden können aufgrund der kurzen Sachverhaltsschilderung,


    Ich nehme aber an, dass der Freibetrag von 300 € richtigerweise abgezogen wurde, ergibt sich aus § 11 b SGB II. Allerdings könnte nach der Prüfung des zuständigen Sachbearbeiters etwas anderes raus kommen als die 534 €.

    die Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus § 8 SGB II. Auch das stand bisher nicht zu Debatte.


    Und wenn die Kinder noch nicht mal in den Kindergarten gehen, wer soll die dann beaufsichtigen, wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht.


    Dann ist es denke ich auch eher schwierig eine EGV abzuschließen wegen evtl. Unzumutbarkeit.


    Mir kommt der Eindruck, du bringst immer neue Sachen ins Spiel um irgend eine Ausrede zu finden, somit ist für mich hier Schluss.

    auch das kann dir der örtliche Träger beantworten, evtl. kann bei positiver Rückkehrprognose mit "erwartbaren Raumbedarf" begründet werden.


    Aber das ist hier nur eine Vermutung, das man den ganzen Fall betrachten sollte.

    Na wo kommen die denn her? Aus dem bauch der Mutter ?

    ok, ging aber aus den bisherigen Ausführungen nicht hervor, dass in der Konstellation Kinder zu berücksichtigen sind.


    Falls ein Leistungsbezieher Kinder hat und auch die beziehen Leistungen, dann werden die Leistungen nur für die Kinder eingestellt wenn diese sich durch ihr Einkommen oder Vermögen selbst versorgen können. Eine Einstellung der Leistung des Elternteils bedeutet doch nicht gleich dass alles an Einkommen wie z.B. Kindergeld auch weg fällt. Bei EGV bin ich leider raus, was Formulierung und Inhalt angeht.

    Wo kommen denn jetzt auf einmal die Kinder her? =O

    aber

    Wichtig wäre die Frage auch, welches gesetzt schützt die Kinder vor der Obdachlosigkeit, beo Leistungseinstellung sind auch immer Kinder mit betroffen.

    Wer seiner Mitwirkung nach kommt, müsste sich über solche Folgen gar keine Gedanken machen müssen.

    Also ist es dir wichtiger über Folgen einer Nichthandlung deinerseits zu schreiben oder was ist die Grundlegende Hilfe nach der du hier im Forum suchst?

    Alles andere wurde meiner Meinung gesagt/ geschrieben bzw. steht es im Gesetz und auch die dazugehörigen §§ wurden genannt.

    Moin,


    von meiner Seite aus ist das so in Ordnung.

    Wie mein Vorgänger bereits schrieb, es ist die Hilfebedürftigkeit zu prüfen und ich wäre mit Sicherheit auch stutzig bei der Info "seit Mai 22 ohne Bezug, Antrag in Januar 23", wovon hat man bisher gelebt und was ist jetzt anderes geworden? Ich weiß auch das die Preise gestiegen sind, aber das sind nun mal Anhaltspunkte bei denen bei den meisten Bearbeitern nachfragen werden.

    Wieso sollte dies nicht rechtens sein? Wer Leistungen begehrt, muss dies nachweisen. Vielleicht geht dies bei dem einen oder anderen mit weniger Nachweisen, aber was du aufgezählt hast sollte jeder innerhalb von 15min aus seinen persönlichen Unterlagen parat haben.


    Und ob dich jemand auf dem Kicker hat, ist sicherlich eigene Empfindung, die sich eine Behörde nicht leisten kann.

    Guten Morgen,


    Anspruch hat wer leistungeberechtigt ist. Dies wird durch ein Jobcenter geprüft. (hätte man im übrigen genauso schnell googeln können wie das von dir gepostete Bürgergeld Ergebnis, wobei ich bezweifle, dass du mit einer Kaltmiete von 650 € viel Erfolg haben wirst)


    Vielleicht wäre der bessere Ansatz für solch einen Wechsel des Wohnortes, sich erstmal über eine Arbeit zu erkundigen und dann über die Lösung einer Notsituation.