Bürgergeld und Erbschaft

    • Offizieller Beitrag

    An der Definition dass Einkommen alles an Geld ist, was während des Leistungsbezugs zufließt. Aber anders als früher wird ein hohes einmaliges Einkommen nicht mehr auf 6 Monate aufgeteilt, sondern nur noch in einem einzigen Monat, danach wird es als Vermögen betrachtet.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Für alle Erbfälle ab dem 01.01.2023. Mit dem Begriff "Erbfall" ist der Tod einer Person gemeint, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Danach geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.



  • Ich stimme Luca insoweit zu, dass es wohl auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt, also auf die Frage, wann der Erblasser verstorben ist für die Frage, ob es sich um Einkommen oder Vermögen handelt.

    Insofern wird Dir wohl die Änderung nichts bringen, der Erbfall ist ja schon eingetreten.

  • Ich stimme Luca insoweit zu, dass es wohl auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt, also auf die Frage, wann der Erblasser verstorben ist für die Frage, ob es sich um Einkommen oder Vermögen handelt.

    Insofern wird Dir wohl die Änderung nichts bringen, der Erbfall ist ja schon eingetreten.

    Sehe ich anders im Fall von Oli86, wenn der Fall so liegen sollte, wie ich es nachstehend beschreibe.

    Erbfall Erbschaft ist doch das selbe oder? Weil da steht an 1.7 ist die Erbschaft als Vermögen und bis 31 6 ist es noch ein Einkommen was ist jetzt aktuell und stimmt?

    Dass eine Erbschaft Vermögen ist, gilt ab dem 01.01.2023. Was oben steht, dass eine Erbschaft erst ab dem 01.07.2023 als Vermögen zählt (#5), ist nicht richtig und auch korrigiert worden (#6).

    Wichtig ist wann man das Geld erhält Geld Eingang oder?? Werde das Erbe erst 2023 erhalten dieses Jahr nicht mehr

    Das ist wichtig, ja. Der Erbfall trat in deinem Fall also schon ein, wodurch du Erbe geworden bist. Das Jobcenter musste prüfen, ob du im Zeitpunkt des Todes im Leistungsbezug gestanden hast. War das der Fall, war die Erbschaft normativ erst einmal (1. Prüfschritt) Einkommen, soweit es um zu erwartende Geldzuflüsse geht. In einem 2. Prüfschritt kam es darauf an, wann der tatsächliche Zufluss erfolgte, um den Zeitpunkt der Anrechnung als einmalige Einnahme zu bestimmen. Insofern schrieb der Sozialrechtler Dr. Andy Groth einmal treffend: "Das Erbe fließt zweimal zu."


    Erwartest du im Jahre 2023 einen Geldzufluss aus der Erbschaft, obwohl das normativ zunächst Einkommen war, weil du im Zeitpunkt der Erbschaft im Leistungsbezug gestanden hast, so kommt es (2. Prüfschritt sozusagen) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zuflusses im Jahre 2023 an. Danach ist die Erbschaft nach neuem Recht Vermögen. Also wirst du dir meines Erachtens keine Sorgen machen müssen, dass eine Anrechnung als Einkommen erfolgt, weil das Recht ab dem 01.01.2023 regelt, dass die Erbschaft Vermögen ist.


    Geht es jedoch um geerbte Sachwerte, wie zum Beispiel Schmuck, Kunstwerke, Immobilien etc., so war das im SGB II selbst dann Vermögen, wenn man zum Zeitpunkt des Erbfalls im Leistungsbezug stand. Das liegt daran, dass das SGB II hinsichtlich des Begriffs des Einkommens auf Geld abstellt (nicht mehr auch auf Geldeswerte - das war nach altem Recht einmal so).

  • Weil gelesen habe ist wichtig wann der Zufluss ist das ist wichtig in den Monat wo es auf dem Konto ist zählt es beim Bürgergeld als Vermögen und fließt nächsten Monat als Vermögen aufs Konto und nicht mehr als einkaufen oder sehe ich das falsch? Was ist der aktuelle Gesetzentwurf und richtig?

  • Okay, ich habe das noch einmal geprüft. Tatsächlich tritt die Änderung erst zum 01.07.2023 in Kraft, folgt aus Art. 13 Abs. 2 des Bürgergeld-Gesetzes (ganz am Ende):


    Veröffentlichung BGBl 20.12.2022.pdf


    Dass Erbschaften Vermögen sind, regelt Artikel 1 Nr. 10b. Da die Nummern 7 bis 11 erst am 01.07.2023 in Kraft treten, habe ich mich über das Inkrafttreten getäuscht. Entschuldigung!


    Was bedeutet das für deinen Fall? War der Erbfall zu einem Zeitpunkt, zu dem Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden und wird die Erbschaft vor dem 01.07.2023 ausgezahlt, so handelt es sich um Einkommen. Wird die Erbschaft ab dem 01.07.2023 ausgezahlt, so handelt es sich um Vermögen.

  • Schon erstaunlich: Die entsprechende Änderung im Recht der Sozialhilfe zu § 82 SGB XII, wonach Erbschaften Vermögen sind, ist Art. 5 Nr. 13a Doppelbuchstabe cc. Der tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Schon seltsam, dass das nicht zeitgleich in Kraft tritt :S

  • Sehr komisch alles aber bei der Geschwindigkeit der Gerichte und der Banken und Verwalter dauert alle eh ewig Haus verkaufen Haus ausräumen usw


    Alleine der Brief vom Amtsgericht hat fast 3 Monate gedauert


    Leihzinsen sind eh sehr hoch so schnell wird sich das Haus nicht verkaufen lassen


    Versteh halt null warum man nicht alles ab 1.1 macht und es aber aufteilt sehr komisch unsere Regierung

  • Sehr komisch alles aber bei der Geschwindigkeit der Gerichte und der Banken und Verwalter dauert alle eh ewig Haus verkaufen Haus ausräumen usw

    Also geht es um eine Immobilie? Dann ist das sowieso Vermögen. Hatte ich doch geschrieben:

    Geht es jedoch um geerbte Sachwerte, wie zum Beispiel Schmuck, Kunstwerke, Immobilien etc., so ist das im SGB II selbst dann Vermögen, wenn man zum Zeitpunkt des Erbfalls im Leistungsbezug stand. Das liegt daran, dass das SGB II hinsichtlich des Begriffs des Einkommens auf Geld abstellt (nicht mehr auch auf Geldeswerte - das war nach altem Recht einmal so).