Kann Bürgergeld eigentlich auch gesperrt werden?

  • Wenn das jobcenter wegen einmal termin versagung komplette leistungen streicht auch die miete, dann solltest du zum sozialgericht, der richter dort wird dem jobcenter die Knie brechen, denn Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden das alles über 30% nicht hinnehmbar ist. Miete,Heizung usw können und dürfen nicht mehr sanktioniert werden!


    Du darfst dich nicht tod stellen, wenn das jobcenter davon ausgeht das du nicht mehr da wohnst, dann ist klar es gibt leistungseinstellung, selbst dann wenn du ein Lebenszeichen gibst müssen die das wieder zurück nehmen.


    Bürokratie wurde abgeschafft,



    Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit | Bundesregierung
    Bundestag und Bundesrat haben abschließend für das neue Bürgergeld-Gesetz gestimmt. Damit kann die Sozialreform im Januar 2023 in Kraft treten.
    www.bundesregierung.de

    • Offizieller Beitrag

    der richter dort wird dem jobcenter die Knie brechen,


    "die Knie brechen". Wovon träumst du nachts?



    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden das alles über 30% nicht hinnehmbar ist.


    Da ging es um Sanktionen und nicht um Versagungen nach § 60 ff SGB I!

  • Wovon träumst du nachts?

    Bestimmt nicht von dir. Was glaubst du denn was der richter macht wenn es wegen einem termin versäumniss direkt zur leistungseinstellung kommt? Ich glaube aber das du einer vom dem Sachbearbeiter bist der sowas gerne tut, und deswegen dir mein Kommentar nicht paßt.


    Das hat nix mit paragraph 60 zu tun, wo steht dort was von versagung?

    • Offizieller Beitrag

    Was glaubst du denn was der richter macht wenn es wegen einem termin versäumniss direkt zur leistungseinstellung kommt?


    Bestimmt niemandem die Knie brechen.



    Ich glaube aber das du einer vom dem Sachbearbeiter bist


    Ich glaube, dass ich hier Moderator und Administrator bin. Und daher eine solche Wortwahl schlichtweg nicht dulde!


    Betrachte dies als Verwarnung!

    Das hat nix mit paragraph 60 zu tun, wo steht dort was von versagung?


    Wenn dir der Threadverlauf nicht geläufig ist, versuche es zuerst mit Lesen.


  • Da ging es um Sanktionen und nicht um Versagungen nach § 60 ff SGB I!

    Wie kann dann ein Sachbearbeiter die Leistungen versagen wenn man 1 mal gegen die Meldepflicht verstoßen hat also sanktion?

    Es gibt also garkein Unterschied, auch Meldepflicht usw sind mitwirkungspflicht. Sonst könnte man einfach die Termine verpassen und nur die 30% kassieren. Oder der Sachbearbeiter handelt tatsächlich rechtswidrig.

  • Wo kommen denn jetzt auf einmal die Kinder her? =O

    aber

    Wichtig wäre die Frage auch, welches gesetzt schützt die Kinder vor der Obdachlosigkeit, beo Leistungseinstellung sind auch immer Kinder mit betroffen.

    Wer seiner Mitwirkung nach kommt, müsste sich über solche Folgen gar keine Gedanken machen müssen.

    Also ist es dir wichtiger über Folgen einer Nichthandlung deinerseits zu schreiben oder was ist die Grundlegende Hilfe nach der du hier im Forum suchst?

    Alles andere wurde meiner Meinung gesagt/ geschrieben bzw. steht es im Gesetz und auch die dazugehörigen §§ wurden genannt.

  • Wo kommen denn jetzt auf einmal die Kinder her? =O

    aber

    Na wo kommen die denn her? Aus dem bauch der mutter ?


    Bürgergeld Bezieher haben auch Kinder, und wenn eines Elternteil leistungseinstellung bekommt, und die wohnung verliert, Dann sind Kinder mitbetroffen. Mitwirkung nachkommt? Wenn ein Sachbearbeiter anfängt dir Druck zu machen in Mitwirkungen die du garnicht willst, dann will ich mal sehen wie schnell du auf der Straße landest. Die können eine egv so gestalten wie du sie möchten, auch mir Dingen die du nicht willst oder nicht verstehst.

  • Na wo kommen die denn her? Aus dem bauch der Mutter ?

    ok, ging aber aus den bisherigen Ausführungen nicht hervor, dass in der Konstellation Kinder zu berücksichtigen sind.


    Falls ein Leistungsbezieher Kinder hat und auch die beziehen Leistungen, dann werden die Leistungen nur für die Kinder eingestellt wenn diese sich durch ihr Einkommen oder Vermögen selbst versorgen können. Eine Einstellung der Leistung des Elternteils bedeutet doch nicht gleich dass alles an Einkommen wie z.B. Kindergeld auch weg fällt. Bei EGV bin ich leider raus, was Formulierung und Inhalt angeht.

  • dann werden die Leistungen nur für die Kinder eingestellt wenn diese sich durch ihr Einkommen oder Vermögen selbst versorgen können. Eine Einstellung der Leistung des Elternteils bedeutet doch nicht gleich dass alles an Einkommen wie z.B. Kindergeld auch weg fällt

    Ja, kinder sind aber ab wann erst Erwerbsfähig?

    Alles Kinder die drunter liegen, z.b noch nicht mal in Kindergarten gehen, sind eben mit betroffen wenn Eltern durch das jobcenter ihre Wohnung verlieren. Das wegen hatte ich gefragt ob es ein gesetzt gibt, das die Kinder geschützt werden, eben sowas wie ein "härtefall"

  • die Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus § 8 SGB II. Auch das stand bisher nicht zu Debatte.


    Und wenn die Kinder noch nicht mal in den Kindergarten gehen, wer soll die dann beaufsichtigen, wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht.


    Dann ist es denke ich auch eher schwierig eine EGV abzuschließen wegen evtl. Unzumutbarkeit.


    Mir kommt der Eindruck, du bringst immer neue Sachen ins Spiel um irgend eine Ausrede zu finden, somit ist für mich hier Schluss.

    • Offizieller Beitrag

    Mir kommt der Eindruck, du bringst immer neue Sachen ins Spiel um irgend eine Ausrede zu finden, somit ist für mich hier Schluss.


    Das liegt daran, dass dieser User einfach den Thread des TE "henselgretel" okkupiert hat.


    Womit jetzt hier aber auch Schluss ist.

  • Meines Erachtens waren sämtliche Antworten auf deine Frage irreführend, wenn auch teilweise inhaltlich richtig.


    Du kannst zwar nur bis zu 30% deines Regelsatzes sanktioniert werden, aber auch beim Bürgergeld können dir deine Leistungen komplett gestrichen werden. Das ist genau dann der Fall, wenn du deine Mitwirkungspflichten verletzt. Anders als hier mehrfach impliziert wurde, erstrecken die Mitwirkungspflichten sich aber über mehr als nur "Lebenszeichen geben" und "Hilfebedürftigkeit nachweisen".

    Konkret ist für dein Frageinteresse hier § 64 SGB I relevant:


    Zitat

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf

    Dauer fördern oder erhalten werden.


    Die weiteren § zur Mitwirkungspflicht kannst du hier nachlesen: Arbeitsagentur Mitwirkungspflichten PDF


    Ein Arbeitsloser, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss also an "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" teilnehmen. Und das ist eine Umschreibung von "Maßnahme". Eine andere Umschreibung von Maßnahme wäre "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (hier steckt das Wort wenigstens drin). Zu einer solchen "Totalsanktionierung" aufgrund von "Maßnahmenverweigerung" kann es sowohl kommen, wenn du die Maßnahme von vorneherein ablehnst, im Nachhinein abbrichst, oder "durch „maßnahmewidriges Verhalten“ Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme" gibst.


    Dass diese Begriffe analog verwendet werden, weiß ich von http://www.dgbrechtsschutz.de. https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/sperrzeiten-bei-dem-bezug-von-arbeitslosengeld/:

    Zitat

    4. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, § 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III


    Wer sich weigert, an einer Maßnahme „zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ oder eine „Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ mitzumachen, kann eine Sperrzeit verhängt bekommen.


    Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Trainingskurse für Vorstellungsgespräche oder ähnliches.



    Wie in diesem Thread mehrfach angesprochen wurde, hat sich gesetzlich mit der Einführung des Bürgergeldes nichts bezüglich der Mitwirkungspflichten geändert. Entsprechend ist also auch ein Artikel von 2016 zu DIESER Thematik noch relevant.


    Fazit:

    Bleibst du einer Maßnahme hin und wieder fern, wirst du aller Wahrscheinlichkeit nur sanktioniert. Lehnst du sie aber klar ab, brichst sie ab oder benimmst dich vor Ort unzivilisiert, dann kann das auch ein Grund für eine "Totalsanktion"/Sperrzeit sein. Selbstverständlich kann es vorkommen, dass du an jemanden gerätst, der das Recht bricht. Schwarze Schafe gibt es sowohl bei den Arbeitslosen, wie auch bei den Behörden. Fakt ist: Zu behaupten mehr als 30% drohen dir nicht, ist praktisch ganz oft irreführende Wortklauberei.


    PS: Für die Mitwirkungspflichten gibt es aber auch Ausnahmen. Hast du beispielsweise einen "guten Grund" für eine Ablehnung oder einen Abbruch, dann ist das in Ordnung.


    Die Grenzen der Mitwirkungspflicht sind in § 65 SGB Iaufgeführt:


    Ich hoffe ich konnte helfen! Beste Grüße

    LiestGruendlich

    • Offizieller Beitrag

    Du darfst deinen Beitrag gern in einem nicht beleidigenden und abwertenden Tonfall verfassen oder du wendest dich an die einschlägigen Jammerforen. In diesem Forum wird kein Krieg gegen Jobcenter(Mitarbeiter) geführt. Im Gegenteil.

  • dir wurde mit Sicherheit nicht "gedroht", sondern lediglich die Rechtsfolge deiner unterlassenen Mitwirkung aufgezeigt, der Mitarbeiter hat nullkommanix davon wenn deine Leistung versagt werden, welchen Vorteil sieht du bei dem Mitarbeiter, wenn er Gesetze/Vorschriften umsetzt?

    • Offizieller Beitrag

    Ufff... was genau war denn bitte beleidigend? Bittee zitieren.


    Über moderative Entscheidungen gibt es keine Diskussionen. Du hast garantiert im Jobcenter keine "Brüder", allein die inflationäre Verwendung dieses in dem Kontext abwertend gemeinten Terminus ist völlig ausreichend für das Löschen.


    Das ist jetzt der letzte Hinweis. Entweder vernünftig oder gar nicht.

  • Ok, ich rate jedem, den Sachverhalt im Gesetz nachzulesen.

    § 60 SGB 1 - Einzelnorm

    Lest bis §66.


    Meine Interpretation:

    Bei den Mitwirkungspflichten geht es ausschliesslich darum, festzustellen, ob Euer Anspruch gerechtfertigt ist, also ob ihr wirklich arbeitslos seid, oder ob ihr zB wirklich erwerbsgemindert seid. Ist es für die Entscheidung, ob ihr Geld bekommt, also wichtig, dass ihr ein Papier beibringt, dann müsst ihr das tun. Tut ihr das nicht, kann man Euch den Anspruch aberkennen. Allerdings nur solange, wie ihr Euch verweigert. Erbringt ihr den Nachweis später, gibts wieder Geld.

    Schickt Euch das Jobcenter zB zum Arzt, um festzustellen, ob ihr erwerbsgemindert seid, dann müsst ihr dahin.


    Um Euch den Anspruch abzuerkennen, muss folgendes gewährleistet sein:

    1.) Das Ganze muss verhältnismäßig sein. Dh der Ermittlungsaufwand darf kein Schikaneauftrag sein.

    2.) Bei der Aufforderung muss ganz klar stehen, warum ihr das Papier beschaffen müsst und es müssen die Rechtsfolgen genannt werden, wenn ihr es nicht tut.

    3.) Weigert ihr Euch trotz allem, oder verstreicht die genannte Frist fruchtlos, dann muss man Euch eine angemessene Frist zur Nachholung einräumen, bevor man Euch sperren kann.


    Die Grundidee ist, dass niemand Sozialleistungen bekommt, der sie nicht braucht.