Sanktionen auch auf eigenes Einkommen?

  • Hallo liebes Forum,


    schön, mit dabei zu sein. :)


    Frage: Die maximale Kürzung beim Bürgergeld beträgt 30% des Regelsatzes, also ca. 150 Euro pro Monat. Wie verhält es sich, wenn Bürgergeld nur aufstockend bezogen wird, bei einem eigenen Erwerbseinkommen von z.B. 1200 Euro aus selbstständiger Tätigkeit? Bleibt die Maximale Kürzung von 150 Euro bzw. 30% des Regelsatzes bestehen, ober ist damit zu rechnen, dass auch der Selbstbehalt meines Zuverdienstes irgendwie gekürzt wird?


    Hintergrund: Ich bin Zeit meines Lebens dauerhaft voll erwerbsgemindert auf Grund von Schwerbehinderung. Seit einigen Jahren erziele ich jedoch ein gewisses Einkommen mit einem YouTube-Kanal. Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde zwar der Selbstbehalt für erwerbsfähige, nicht behinderte Personen deutlich verbessert (bis ca. 350 Euro bei einem Einkommen von 1200 Euro), der Selbstbehalt für erwerbsgeminderte bzw. behinderte Menschen wurde jedoch nicht angepasst, so dass ich nun nur auf Grund meines Erwerbsminderungsstatuses vom selben Einkommen (1200 Euro) knapp 100 Euro weniger Selbstbehalt habe, als ein Bürgergeldempfänger. Somit gehöre ich zu der am schlechtesten gestellten Bevölkerungsgruppe in Deutschland, trotz eigenem Einkommen. Dieser Umstand löst in mir, gerade auch im Hinblick auf die steigenden Preise, ein Gefühl von existenzieller Bedrohung aus.

    Meine Überlegung ist es deshalb, meinen schon seit immer bestehenden Erwerbsminderungsstatus anzufechten und mich mit "Gewalt" ins Bürgergeld zu hieven. Dann müsste ich allerdings damit rechnen, dass man versuchen würde, mich zur Aufgabe meiner selbständigen Tätigkeit zu zwingen (weil sie meinen Lebensunterhalt nicht vollständig deckt) und mich in ein Angestelltenverhältnis zu drücken, von welchem jedoch angezweifelt werden muss, dass ich dieses auch längere Zeit durchhalte. Deswegen frage ich mich, ob ich im Falle des Bürgergeldbezugs die entsprechende Behörde im Worstcase nicht ghosten und mit meinem eigenen Einkommen die Kürzung von 150 Euro kompensiere kann.

    Diese Überlegungen entstehen aus der bitteren Sorge, dass die Benachteiligung von behinderten Menschen im Laufe der nächsten Jahre noch weiter zunehmen könnte und ich deshalb strategisch gut damit beraten wäre, meinen Behindertenstatus schon heute anzufechten oder zu verschleiern, obwohl ich selbstverständlich eigentlich weiterhin behindert bin.


    Vielen Dank für die fachkundige Beantwortung meiner Frage und herzliche Grüße,


    ein Ratsuchender

    • Offizieller Beitrag

    Wenn du voll erwerbsgemindert gemindert bist, müsstest du Leistungen nach dem SGB XII bekommen und kein Bürgergeld. Da gibt es überhaupt keine Sanktionen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Wenn du voll erwerbsgemindert gemindert bist, müsstest du Leistungen nach dem SGB XII bekommen und kein Bürgergeld. Da gibt es überhaupt keine Sanktionen.

    Das beantwortet nicht die Frage. ;) Im Beitrag steht außerdem, dass ich die Frage deshalb stelle, weil ich künftig ggf. meine Erwerbsminderung überprüfen lassen und statt Grundsicherung Bürgergeld beziehen möchte. Herzliche Grüße.

    • Offizieller Beitrag

    Dann melde dich wieder, wenn die DRV festgestellt hat, dass du wieder erwerbsfähig bist.


    Alles andere ist erstmal Zeitverschwendung.


    Bei 1200 Euro Einkommen solltest du eher mal prüfen lassen, ob nicht Wohngeld eine Alternative ist.

  • Dann melde dich wieder, wenn die DRV festgestellt hat, dass du wieder erwerbsfähig bist.


    Alles andere ist erstmal Zeitverschwendung.


    Bei 1200 Euro Einkommen solltest du eher mal prüfen lassen, ob nicht Wohngeld eine Alternative ist.

    Zeitverschwendung? Das entscheidest du für mich? Warum so arrogant? Wenn du die Antwort auf die Frage nicht kennst, sag es doch oder schreib halt nichts dazu.

    Admin hin oder her, die Frage steht oben. Wenn du hier von oben herab entscheiden möchtest, welche Fragen unter welcher Voraussetzung beantwortet werden, abhängig von deiner Gnade, sperr mich halt. Ist ja nicht das einzige Forum zu Bürgergeld - allerdings bis jetzt das unfreundlichste.


    Grüße

  • "Selbstbehalt" ist ein unterhaltsrechtlicher Begriff. Meinst du stattdessen den Freibetrag, der für Erwerbseinkommen erzielt wird? Falls ja, erhälst du mit Rücksicht auf die dauerhafte volle Erwerbsminderung Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII, also Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? Wenn ja, wie sieht die Berechnung des Freibetrages aus? 50 % von Regelbedarfsstufe I als Höchstbetrag (=251,00 €) auf der Rechtsgrundlage von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII? Geht es dir darum, dass dieser Freibetrag erhöht wird?

  • "Selbstbehalt" ist ein unterhaltsrechtlicher Begriff. Meinst du stattdessen den Freibetrag, der für Erwerbseinkommen erzielt wird? Falls ja, erhälst du mit Rücksicht auf die dauerhafte volle Erwerbsminderung Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII, also Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? Wenn ja, wie sieht die Berechnung des Freibetrages aus? 50 % von Regelbedarfsstufe I als Höchstbetrag (=251,00 €) auf der Rechtsgrundlage von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII? Geht es dir darum, dass dieser Freibetrag erhöht wird?

    Hallo Luca,


    meine Frage lautet wie folgt: Was ist die maximale Kürzung beim Bürgergeld auf Grund von Sanktionen, wenn ich zusätzlich zum Bürgergeld ein Erwerbseinkommen von 1200 Euro bekomme? Bleibt es bei den 30% auf den Regelsatz und bleibt jener Teil, welchen ich von meinem Einkommen behalten darf, von diesen Sanktionen unangetastet?

  • Warum bist du so sauer? Turtle hat Recht. Was soll man hier spekulieren, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob du Bürgergeld beziehen kannst? Aussu

    Die Beantwortung der Frage ist deswegen relevant, weil sie meine Entscheidung beeinflusst, ob ich mich überhaupt erneut auf Erwerbsfähigkeit überprüfen lassen soll, oder nicht.

  • Hallo Luca,


    meine Frage lautet wie folgt: Was ist die maximale Kürzung beim Bürgergeld auf Grund von Sanktionen, wenn ich zusätzlich zum Bürgergeld ein Erwerbseinkommen von 1200 Euro bekomme? Bleibt es bei den 30% auf den Regelsatz und bleibt jener Teil, welchen ich von meinem Einkommen behalten darf, von diesen Sanktionen unangetastet?

    Ja, habe ich gelesen. Wenn jedoch meine Vermutung zutrifft, dass du gegenwärtig Leistungen nach dem Recht der Sozialhilfe erhalten solltest (dauerhaft voll erwerbsgemindert), dann gibt es ggf. andere Lösungsmöglichkeiten, über die ich dich beraten könnte. Ich verstehe deinen Beitrag so, dass du dich hinsichtlich der Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages benachteiligt fühlst, weswegen du überlegst, ob ein Systemwechsel ins SGB II in Betracht kommt.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, habe ich gelesen. Wenn jedoch meine Vermutung zutrifft, dass du gegenwärtig Leistungen nach dem Recht der Sozialhilfe erhalten solltest (dauerhaft voll erwerbsgemindert), dann gibt es ggf. andere Lösungsmöglichkeiten, über die ich dich beraten könnte. Ich verstehe deinen Beitrag so, dass du dich hinsichtlich der Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages benachteiligt fühlst, weswegen du überlegst, ob ein Systemwechsel ins SGB II in Betracht kommt.

    Eher umgekehrt, er überlegt, sich erwerbsfähig erklären zu lassen, weil die Freibeträge auf Einkommen im SGB II höher sind als im SGB XII.

    Maßgeblich scheint für ihn zu sein, ob etwaige Sanktionen immer 30 % vom RS betragen oder lediglich 30 % vom restlichen zustehenden Satz nach Einkommensanrechnung.

    Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.(Orson Welles)


    Es ist nicht nötig, mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: [URL=http://www.sozialhilfe24.de/forum/thread/231-nutzung-des-forums-hinweise/]

  • Eher umgekehrt, er überlegt, sich erwerbsfähig erklären zu lassen, weil die Freibeträge auf Einkommen im SGB II höher sind als im SGB XII.

    Ja, genau. Deswegen müsste zunächst einmal hinterfragt werden, ob im SGB XII überhaupt der zutreffende Freibetrag gewährt wird.


    In Betracht kommt ggf. § 82 Abs. 6 SGB XII:

    Zitat von § 82 Abs. 6 SGB XII

    (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

    Ob die vorgenannten Leistungen erbracht werden, ist der Schilderung nicht zu entnehmen.


    In Betracht kommt ferner § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII:

    Zitat von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII

    Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

    Wenn man auf die Höhe des erzielten Entgelts von ca. 1.200,00 € und den vermutlichen Umfang der Tätigkeit blickt, dann könnte ein "begründeter Fall" vorliegen. Das wäre zu hinterfragen und sollte mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe geklärt werden.


    Die Möglichkeit, die volle Erwerbsminderung auf Dauer (erneut) über den zuständigen Träger der Rentenversicherung prüfen zu lassen (über § 45 SGB XII), sollte ebenfalls in den Blick genommen werden. Vgl. dazu auch BMAS-Rundschreiben vom 09.10.2020:

    Zitat von BMAS-Rundschreiben vom 09.10.2020

    (4) 1 Liegen neue Anhaltspunkte für eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der leistungsnachsuchenden Person vor, ist in den Fällen des § 45 Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen, ob ggf. ein (erneutes) Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen ist (vgl. 45.4). 2 Hält der Träger der Sozialhilfe es für wahrscheinlich, dass der Rentenversicherungsträger eine andere Entscheidung treffen wird, ist wegen der Bindungswirkung nach § 45 Satz 2 eine neue gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers erforderlich.

    Das wären jedenfalls aus meiner Sicht die Fragen, die zunächst der Klärung bedürfen, wenn der Sachverhalt so liegen sollte. Die Idee der "Systemflucht" und der "Verschleierung" sind m.E. nicht zielführend.

    • Offizieller Beitrag

    Die Möglichkeit, die volle Erwerbsminderung auf Dauer (erneut) über den zuständigen Träger der Rentenversicherung prüfen zu lassen (über § 45 SGB XII), sollte ebenfalls in den Blick genommen werden.


    Findest du? Erwerbsfähigkeit setzt doch die Fähigkeit voraus, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit über 3h/Tag nachgehen zu können.


    Der Besitz eines YouTube Channels entspricht welcher Tätigkeit auf dem allgemeinen AM?


    M. E. n. sagt eine solche Tätigkeit trotz gutem Einkommen gerade nicht aus, dass wieder Erwerbsfähigkeit vorliegen könnte. Dagegen dürfte die Aussage "Zeit meines Lebens" das ausdrücken, was tatsächlich vorliegt.

  • Ob Ratsuchender hier noch länger Rat sucht, muss bezweifelt werden, Turtle, doch zur Frage, "was tatsächlich vorliegt", müsste das Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes etwas aussagen. Vorschnelle Urteile könnten sich als unzutreffend erweisen, wie folgendes Zitat aus einem Aufsatz zeigt:

    Zitat von Dr. Hans-Joachim Sellnick, Aufsatz: "Der Begriff der Erwerbsfähigkeit – Bewegung bei der Abgrenzung der Leistungssysteme zur Teilhabe am Arbeitsleben"

    Von der mangelnden Erwerbsfähigkeit von Wachkoma-Patienten ist sicher auszugehen, danach beginnen die Unschärfen. Das Beispiel Stephen Hawkings zeigt, dass auch ein schwerstbehinderter Mensch mit der entsprechenden Unterstützung einer (hochqualifizierten) Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Tatsächlich gibt es weitere sehr beeindruckende Beispiele der erfolgreichen Integration in das Arbeitsleben bei entsprechenden Hilfen, dies schließt z. B. querschnittgelähmte Anwälte oder blinde Richter mit ein. Auch bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung
    reicht es im Prinzip zur Ablehnung einer Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit aus, wenn eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erfolgen kann, die der Versicherte noch auszuüben imstande ist. Zu benennen ist eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, Dr. Sellnick ist ein sehr netter Mensch. Nicht sehr entscheidungsfreudig und nicht sonderlich denkschnell, aber nett. Sein SGB II hatte 2019 übrigens noch keinen § 42a SGB II. War ja auch erst 2016 eingeführt worden....


    Ich fürchte jedoch, er übersieht, dass Stephen Hawkings nie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat. Und wenn, dann hätte er sie wahrscheinlich bewilligt bekommen. Sonderbeispiele glücklicher Umstände definieren nicht die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.