Bürgergeld nach dem Studium - Immatrikulation

  • Hallo Zusammen,


    meine Frage bezieht sich auf folgende Situation.


    Ich habe meinen Master erfolgreich abgeschlossen und das Zeugnis liegt vor (Oktober 2023). Nun bin ich weiterhin als Studentin eingeschrieben und immatrikuliert, weil mein Zeugnis während des Semester ausgestellt wurde und ich somit schon den aktuellen Studienbeitrag für das laufende Semester überwiesen hatte. Die Exmatrikulation erfolgt seitens der Uni zum Ende des Semesters (März 2024). Meine Ausbildung wurde mit Bafög gefördert. Die Förderungshöchstdauer für Bafög ist September 2023. Somit möchte ich ab Oktober 2023 Bürgergeld beantragen, im Oktober habe ich ja auch meinen Abschluss erhalten.


    Ich würde aber gerne noch für dieses Semester immatrikuliert bleiben. Rechtlich sollte das doch in Ordnung sein. Folgendes habe ich dazu im Internet gefunden.


    "Genau genommen ist nicht die Hochschulmitgliedschaft der entscheidende Punkt für den Ausschluss von Studierenden aus dem Bürgergeld. Es ist die "dem Grunde nach BAföG-förderbare Ausbildung" (§ 7 Abs. 5 SGB II). Das ist nicht identisch. Im BAföG wird das Ausbildungsende in § 15b Abs. 3 Satz 3 wie folgt definiert:

    "Eine Hochschulausbildung ist (...) mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."

    Somit ist der auf die Bekanntgabe folgende Monat grundsätzlich kein BAföG-Bezugszeitraum, wobei unerheblich ist, ob immatrikuliert oder nicht. Damit muss der Bezug von Bürgergeld sogar ohne Exmatrikulation möglich sein. Diese Sichtweise hat die Bundesagentur in ihre Hinweise zu § 7 SGB II aufgenommen (dort dann Rz. 7.156, Stand: 1.1.2023):

    "(5a) Ist die oder der Studierende in der Prüfungsphase noch immatrikuliert und ist der letzte Ausbildungsteil bereits absolviert, greift die Regelung zur Beendigung der Ausbildung in § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG. Mit Ende der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach endet auch der Leistungsausschluss."


    Oder hat jemand dazu eine andere Einschätzung?


    Vielen Dank und Grüße

  • Hallo Zusammen,


    habt ihr beide Helli und @Tonixmus denn Neuigkeiten zu eurem Fall?


    Ich stehe vor dem gleichen Problem wie ihr, wobei ich während meines Studiums auch Bafög erhalten habe.

    Zu meinem Fall:

    Juli - Letzte Prüfungsleistung

    August - Mitteilung über erfolgreiches Bestehen per E-Mail

    September - Zusendung des Zeugnisses


    Nach Auslegung des § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG sollte ich für September kein Bafög erhalten, da die Mitteilung über das erfolgreiche Bestehen des Studiengangs mich im August per E-Mail erreicht hat. Leider war das zustände Bafögamt nicht schnell genug in der Einstellung der Zahlung, weshalb ich für September eine Bafögzahlung erhalten habe, die ich meines erachtens allerdings durch eine Rückförderung des Amtes zurückzahlen muss. Aus diesem Grunde habe ich für den Monat September Bürgergeld beantragt.


    Die zuständige Sachbearbeiterin sagte zu mir eine Exmatrikulation sei zwingende Voraussetzung, um Bürgergeld zu erhalten, alles andere sei "Arbeit gegen das Gesetz". Ich sehe den Sachverhalt gänzlich anders und zwar so wie Helli ihn sieht. Ich bin auch ähnliche Informationen gestoßen. Möchte hier noch den Artikel der Zeit ergänzen:

    "Auch Studierende können Hartz IV bekommen"

    Urteil : Auch Studierende können Hartz IV bekommen
    Hier finden Sie Informationen zu dem Thema „Urteil “. Lesen Sie jetzt „Auch Studierende können Hartz IV bekommen“.
    www.zeit.de


    Mit meiner Argumentation stoße ich auf taube Ohren, wobei ich den Sachverhalt schon mehrfach umfassend erläutert habe. Steht ihr vor einem ähnlichen Problem?

    Ich habe das Gefühl, dass sich keiner der zuständigen vom Jobcenter mit dieser Konstellation auskennt und damit auch nicht befassen möchte..


    Viele Grüße!