Beitrag: Hallo zusammen,
ich bin Rentner und beziehe Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII. Seit Jahren bin ich im halbierten PKV‑Basistarif nach § 152 Abs. 4 VAG, weil Hilfebedürftigkeit besteht.
Trotzdem übernimmt der Kreis Offenbach nicht den gesamten halbierten PKV‑Beitrag, sondern verlangt, dass ich einen „Restbetrag“ selbst an die PKV überweise.
Im Bescheid steht wörtlich:
„Da der Hilfeanspruch nicht den zu zahlender halbierter Beitrag der Krankenkasse abdeckt, ist der Restbetrag von Ihnen selbst an die Generali zu überweisen.“
Nach meiner Kenntnis ist das rechtswidrig, weil:
- § 32 SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger, den maßgeblichen Beitrag vollständig zu übernehmen.
- Der maßgebliche Beitrag ist nach § 152 Abs. 4 VAG der halbierte Basistarif.
- Zuschussmodelle oder Eigenanteile sind im SGB XII nicht vorgesehen.
Die Rechtsprechung bestätigt das eindeutig:
- BSG, 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R
- BSG, 28.02.2013 – B 8 SO 12/11 R
- LSG Hessen, 12.03.2015 – L 4 SO 5/15 B ER
- LSG Baden‑Württemberg, 22.12.2009 – L 2 SO 2528/09
- SG Karlsruhe, 12.03.2009 – S 1 SO 317/09
Alle diese Entscheidungen sagen klar: ➡️ Der Sozialhilfeträger muss den gesamten halbierten PKV‑Basistarif übernehmen. Eigenanteile sind rechtswidrig.
Zusätzlich wurde mein Bescheid vom Bereich 53.12 erlassen, obwohl der Berechnungsbogen eindeutig „SGB XII – Kapitel 4 Grundsicherung“ ausweist. Zuständig wäre eigentlich Bereich 53.1.
Ich habe bereits:
- einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt,
- einen Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt,
- und bereite eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG vor.
Meine Fragen an euch:
- Kennt jemand ähnliche Fälle, in denen das Amt den halbierten PKV‑Basistarif nicht vollständig übernommen hat?
- Gibt es Literatur oder Kommentare, die die Kombination § 32 SGB XII + § 152 Abs. 4 VAG genauer behandeln?
- Wie wurde das bei euch gelöst? Musste es über das Sozialgericht laufen?
- Ist die Zuständigkeitsfrage (53.12 statt 53.1) ein eigener Aufhebungsgrund?
Ich freue mich über jede Erfahrung oder jeden Hinweis.
Viele Grüße