Hallo in die Runde,
es liegt ein Neuantrag auf Grusi vor. Geboren ist der HE am 15.02.1960. Erreichen der Altersgrenze also am 14.06.2026 (66 Jahre und 4 Monate). Eingang Antrag am 01.06.2026. Erste Rentenzahlung natürlich erst ab 01.07.2026 zum Monatsende.
Die Zuordnung ins 4. Kapitel ist doch ab dem 01.06.2026 korrekt, oder?
==>§ 41 Abs. 2 SGB XII ist für mich da eindeutig. Aber jemand anderes sieht den Leistungsbezug erst ab dem 01.07.2026 fürs 4. Kapitel als gegeben.
Hoffe da auf Eure/Ihre Antworten.
VG