Erreichen der Altersgrenze für das 4. Kapitel SGB XII; hier Zeitpunkt

  • Hallo in die Runde,

    es liegt ein Neuantrag auf Grusi vor. Geboren ist der HE am 15.02.1960. Erreichen der Altersgrenze also am 14.06.2026 (66 Jahre und 4 Monate). Eingang Antrag am 01.06.2026. Erste Rentenzahlung natürlich erst ab 01.07.2026 zum Monatsende.

    Die Zuordnung ins 4. Kapitel ist doch ab dem 01.06.2026 korrekt, oder?

    ==>§ 41 Abs. 2 SGB XII ist für mich da eindeutig. Aber jemand anderes sieht den Leistungsbezug erst ab dem 01.07.2026 fürs 4. Kapitel als gegeben.

    Hoffe da auf Eure/Ihre Antworten.

    VG

  • Sh. dazu § 44 (3) S.3 SGB XII. Der Anspruch nach § 7a SGB II besteht bis zum 30.06.2026 und gleichzeitig besteht ein Anspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 01.06.2026, so dass über § 44 (3) S.3 SGB XII der Vorrang des SGB II bis zum 30.06.2026 geregelt wird.

  • subloon kein vorheriger SGB II Bezug vorhanden.

    Sh. dazu § 44 (3) S.3 SGB XII. Der Anspruch nach § 7a SGB II besteht bis zum 30.06.2026 und gleichzeitig besteht ein Anspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 01.06.2026, so dass über § 44 (3) S.3 SGB XII der Vorrang des SGB II bis zum 30.06.2026 geregelt wird.

  • Siehe hierzu Rundschreiben BMAS 2020/1 - 9. Oktober 2020 zu § 41 SGB XII

    41.1.2 (Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen) Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Änderungen beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 41 (z. B. Beginn des gewöhnlichen Aufenthalts, Erreichen der Altersgrenze, Feststellung dauerhaft voller Erwerbsminderung) im Monatsverlauf hinsichtlich des Leistungsbeginns oder -endes auswirken, wird auf die Ausführungen in § 44 verwiesen.

    § 44 Abs. 2 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

    (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden.

    01.06.2026 ist korrekt.

  • Unabhängig vom tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht ein Anspruch auf diese Leistung bis zum 30.06.2026 und eben auch ein Anspruch nach dem 4. Kapitel ab dem 01.06.2026. Dann wird man zu prüfen haben, ob es in dieser Konstellation auch eine Vorrang- Nachrrangsituation gibt oder ob der LB die Wahlmöglichkeit zwischen dem SGB II und XII hat. In den RD-Schr. des BMAS wird möglichweise etwas zu einem Rechtskreiswechsel ohne vorherigem Leistungsbezug nach dem SGB II geben, denn noch ist der Monat nicht zu Ende, neige aber dazu den Leistungsbeginn auf dem 01.06.2026 zu terminieren.

  • Ich wäre hier bei § 21 Satz 1 SGB XII:

    § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
    1Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt.

    Also GAE erst ab 1.7.

  • In Hauck/Noftz heißt es zu § 44 SGB XII unter Rn. 45:

    "Mit der Formulierung „nach dem Bezug von“ und „beginnt der Bewilligungszeitraum erst“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass diese Regelung nur dann gilt, wenn sich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung direkt an das Ende des Leistungszeitraums des Bürgergeldes nach dem SGB II anschließt. Die Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII sollen ersichtlich erst später beginnen und nicht rückwirkend gewährt werden. Wenn eine Person, die Bürgergeld bezieht, also zufällig mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II eine Erbschaft erhält und diese in den folgenden sechs Monaten für ihren Lebensunterhalt verbraucht und dann erst einen Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB XII stellt, beginnt die Grundsicherung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII am Ersten des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wurde. Obwohl der Bezug der SGB II‑Leistungen wegen des Erreichens der Altersgrenze endete, wirkt der Antrag nicht auf den Ersten des Monats zurück, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt, weil sich die Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII gerade nicht an die SGB II‑Leistungen anschließen. Dies entspricht der Vorgabe des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach Leistungen nicht für Zeiten vor dem sich nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergebenden Kalendermonat erbracht werden. (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 2025, § 44 SGB XII, Kz. K § 44, Rn. 45)

    Danach Beginn der GAE am 1.6., oder?

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    Bei uns würden wir den Fall ab dem 01.06.2026 aufnehmnen, wenn er zuvor kein Bürgergeld bezogen hat!

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