Tod des Partners: Sozialamt darf Miete zwölf Monate nicht kürzen, auch die 150-Prozent-Grenze greift nicht

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 7 Min.

Seit Januar 2024 liegt der Regelsatz für Alleinstehende bei 563 Euro, und der Paritätische Wohlfahrtsverband hält laut seinem Hintergrundpapier vom 28. September 2026 auch für 2027 eine weitere Nullrunde für nahezu unausweichlich. Für Hinterbliebene in der Grundsicherung wird die Miete damit schnell zur Existenzfrage, wenn nach dem Tod des Partners plötzlich ein Ein-Personen-Richtwert gilt.

Ein Gesetz schützt das Trauerjahr vor dem Mietdruck

Mit dem Tod eines Partners schrumpft nicht nur der Haushalt. Für das Sozialamt ändert sich auch die Rechengrundlage: Aus einer Wohnung, die für zwei Personen als angemessen galt, wird rechnerisch eine Wohnung für eine Person. Die örtlichen Mietobergrenzen für Alleinstehende liegen meist deutlich niedriger. Ohne Schutzvorschrift stünde die hinterbliebene Person mitten in der Trauer vor der Aufforderung, sich eine günstigere Bleibe zu suchen.

Genau das schließt der Gesetzgeber aus. Nach § 35 Absatz 3 Satz 4 SGB XII ist eine Senkung der Wohnkosten nicht zumutbar, wenn ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft stirbt und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuvor angemessen waren. Der Schutz gilt für die weiterhin bewohnte Wohnung und dauert mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat.

Die Regel ist nicht neu. Neu ist seit dem 1. Juli 2026 aber ein zusätzlicher Satz, der den Schutz deutlich robuster macht.

Ihre Meinung ist gefragt:

Sollten Sozialämter nach einem Todesfall automatisch schriftlich bestätigen, bis wann die Miete in voller Höhe geschützt ist?

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

Was sich seit Juli 2026 geändert hat

Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, das zum 1. Juli 2026 auch das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt hat, wurde zugleich das Sozialhilferecht angepasst. Seitdem gilt eine harte Obergrenze: Unterkunftskosten werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen übersteigen. Diese Grenze wirkt sogar innerhalb der einjährigen Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezugs.

Für Todesfälle hätte das eine gefährliche Lücke öffnen können. Sinkt die maßgebliche Haushaltsgröße von zwei auf eine Person, sinkt auch der Richtwert, und mit ihm die 150-Prozent-Grenze. Eine Miete, die gestern noch völlig unauffällig war, könnte so über Nacht über dem Deckel liegen. Der neue Satz 5 in § 35 Absatz 3 SGB XII verhindert das: In den Todesfällen nach Satz 4 ist die 150-Prozent-Grenze ausdrücklich nicht anzuwenden.

Eine fast wortgleiche Regel gilt für Haushalte, die Grundsicherungsgeld vom Jobcenter beziehen. § 22 Absatz 1 Satz 9 SGB II erfasst den Tod eines Mitglieds der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und schließt die Obergrenze ebenfalls aus. Beim Wohngeld sorgt § 6 Absatz 2 Wohngeldgesetz dafür, dass ein verstorbenes Haushaltsmitglied zwölf Monate lang weiter mitgezählt wird.

LeistungRechtsgrundlageSchutz nach Todesfall150-Prozent-Grenze
Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung§ 35 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XIImindestens 12 Monate nach dem Sterbemonatnicht anwendbar
Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB IImindestens 12 Monate nach dem Sterbemonatnicht anwendbar
Wohngeld§ 6 Abs. 2 WoGGVerstorbene Person zählt 12 Monate weiter mitentfällt (andere Systematik)

Der Sterbemonat zählt nicht mit

Für die Berechnung der Frist ist ein Detail entscheidend: Die zwölf Monate beginnen erst nach dem Sterbemonat. Stirbt ein Partner etwa am 14. Oktober 2026, ist der Oktober der Sterbemonat. Der geschützte Zeitraum läuft dann vom 1. November 2026 bis zum 31. Oktober 2027. Ob der Todesfall am Monatsanfang oder am Monatsende eintritt, spielt keine Rolle.

Im Sterbemonat selbst muss das Amt die bisherige Haushaltslage korrekt abbilden. Danach beginnt der eigentliche Schutzzeitraum, in dem die Kosten nicht wegen der kleineren Haushaltsgröße gesenkt werden dürfen.

Wie sich der Schutz in Euro auswirkt

Ein Rechenbeispiel zeigt, warum der neue Satz 5 mehr als eine Formalie ist. Ein Ehepaar bewohnt eine Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 690 Euro. Für zwei Personen liegt dieser Betrag am Wohnort innerhalb der Angemessenheitsgrenze. Nach dem Tod des Ehemanns im Oktober 2026 gilt für die Witwe als Alleinstehende ein Richtwert von 440 Euro.

Die 150-Prozent-Grenze läge damit bei 660 Euro. Die tatsächliche Miete überschreitet sie um 30 Euro. Ohne Sonderregel müsste die Witwe diesen Betrag aus ihrem Regelsatz von 563 Euro bestreiten, zusätzlich zu den 250 Euro, die über dem regulären Richtwert liegen. Wegen § 35 Absatz 3 Satz 4 und 5 SGB XII darf das Sozialamt die Unterkunftskosten von November 2026 bis Oktober 2027 jedoch weder wegen der geringeren Personenzahl noch wegen der Obergrenze kürzen.

Entscheidend ist die Lage vor dem Todesfall

Der Schutz hat eine klare Voraussetzung: Die Wohnkosten müssen vor dem Tod angemessen gewesen sein, gemessen an der damaligen Haushaltsgröße. Dass das Amt die Miete bis dahin vollständig gezahlt hat, beweist das nicht automatisch. Die volle Übernahme kann auch auf einer laufenden Karenzzeit, einem noch nicht abgeschlossenen Kostensenkungsverfahren oder einer Einzelfallausnahme beruhen.

Waren die Kosten schon zuvor zu hoch, entfällt der besondere Schutz unter Umständen. Das Amt muss dann aber trotzdem prüfen, ob ein Umzug aus gesundheitlichen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen derzeit unmöglich oder unzumutbar ist.

Der Begriff Ehepartner taucht im Gesetz übrigens nicht auf. Erfasst ist der Tod eines Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft. Das kann ein unverheirateter Lebensgefährte sein, ein Elternteil, ein erwachsenes Kind oder ein anderer Angehöriger, sofern tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt bestand. Ein gemeinsamer Eintrag im Melderegister allein entscheidet darüber nicht.

Erfassen ist erlaubt, Kürzen nicht

Das Sozialamt darf nach dem Todesfall festhalten, dass nun weniger Menschen in der Wohnung leben. Es darf auch ermitteln, welcher Richtwert nach Ablauf der Schutzfrist gelten würde, und das der betroffenen Person mitteilen. Eine solche Mitteilung ist aber keine Kürzung. Senkt das Amt den anerkannten Unterkunftsbedarf schon innerhalb der zwölf Monate ab, widerspricht das dem Gesetz. Gegen einen solchen Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch möglich; drohen Mietschulden, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.

Nach zwölf Monaten folgt keine automatische Kürzung

Das Wort „mindestens“ im Gesetzestext hat Gewicht. Nach Ablauf der Frist darf das Amt nicht schematisch auf den Ein-Personen-Richtwert absenken. Es muss prüfen, ob eine Kostensenkung inzwischen tatsächlich möglich und zumutbar ist. Für eine längere Übernahme können hohes Alter, Pflegebedürftigkeit, eine Behinderung, eine speziell angepasste Wohnung oder schwere Erkrankungen sprechen. Auch ein Wohnungsmarkt ohne geeignete günstigere Angebote zählt, wenn die Suche nachvollziehbar dokumentiert ist.

Hinzu kommt die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 SGB XII. Wären Umzugs-, Renovierungs- und Folgekosten höher als die zu erwartende Mietersparnis, kann das Amt auf eine Absenkung verzichten. Eine weitere automatische Schonfrist von sechs Monaten schließt sich an die zwölf Monate dagegen nicht ohne Weiteres an.

Häufige Fragen zum Mietschutz nach einem Todesfall

Gilt der Schutz auch, wenn das Paar nicht verheiratet war?

Ja. Das Gesetz stellt auf die Haushaltsgemeinschaft ab, nicht auf den Trauschein. Maßgeblich ist, ob die verstorbene Person tatsächlich mit in der Wohnung gelebt und gemeinsam gewirtschaftet hat.

Wann beginnen die zwölf Monate?

Am ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat. Bei einem Todesfall im Oktober 2026 reicht der Schutz grundsätzlich bis Ende Oktober 2027.

Gilt die Regel auch beim Jobcenter?

Ja. Für Haushalte mit Grundsicherungsgeld enthält § 22 Absatz 1 Satz 9 SGB II eine inhaltsgleiche Regel. Auch dort ist die seit Juli 2026 geltende 150-Prozent-Grenze in diesen Fällen ausgeschlossen.

Was passiert, wenn die Miete schon vor dem Todesfall zu hoch war?

Dann greift der besondere Schutz möglicherweise nicht. Das Amt muss jedoch weiterhin prüfen, ob ein Umzug im Einzelfall zumutbar und wirtschaftlich ist, bevor es Kosten kürzt.

Einschätzung der Redaktion

Die Regel gehört zu den menschlich klügsten Vorschriften im Grundsicherungsrecht. Wer gerade einen Partner verloren hat, sollte nicht parallel Wohnungsanzeigen durchforsten müssen. Dass der Gesetzgeber bei der Einführung der 150-Prozent-Grenze an diese Lücke gedacht und sie ausdrücklich geschlossen hat, verdient Anerkennung. Problematisch bleibt die Praxis: Die Rechtslage ist mit Karenzzeit, Obergrenze, Ausnahmen und Wirtschaftlichkeitsprüfung inzwischen so verschachtelt, dass Fehler in Bescheiden fast zwangsläufig entstehen. Gerade ältere Hinterbliebene in der Grundsicherung im Alter werden einen falschen Kürzungsbescheid kaum erkennen. Sozialämter sollten deshalb nach jedem gemeldeten Todesfall von sich aus schriftlich bestätigen, bis wann die Wohnkosten geschützt sind. Angesichts einer drohenden dritten Nullrunde beim Regelsatz wäre jede zu Unrecht gekürzte Mietzahlung für die Betroffenen eine kaum zu schließende Lücke im Monatsbudget.

Quellenangaben

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.