Bürgergeld: Höhe berechnen – Auszahlung beantragen – Formulare verstehen

Was ist Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen. Es hat die Hartz IV Leistung, das Arbeitslosengeldes II ersetzt. Es handelt sich um eine Form der sozialen, staatlichen Hilfe. Ab dem 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld in Deutschland gezahlt, ab dem 1. Juli 2023 gibt es wichtige Neuregelungen. Zum 1. Januar 2024 tritt die Bürgergeld Erhöhung 2024 in Kraft.

Wie bekommt man Bürgergeld? Die Voraussetzungen

Das Bürgergeld-Gesetz 2023 sieht vor, dass der Anspruch auf Bürgergeld an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:

Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Hier alle Infos dazu: Bürgergeld Antrag.

Das Wichtigste zum Bürgergeld Vorab

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Das Bürgergeld erhält auf Antrag, wer kein zum Leben ausreichendes Einkommen und Vermögen hat (also hilfebedürftig ist) und erwerbsfähig ist. Die Sozialleistung kann zusätzlich zum Gehalt oder Arbeitslosengeld gezahlt werden (aufstockende Leistung).
  • Eine alleinstehende Person bekommt seit Januar 2023 als Regelbedarf 502 Euro, ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 902 Euro. Ab 2024 erhöht sich das Bürgergeld. Eine alleistehende Person erhält 2024 als Regelsatz 663 Euro, ein Paar 1012 Euro .
  • Es werden auch die Kosten für Miete oder Eigenheim als Wohn­kos­ten übernommen, soweit sie angemessen sind.
  • Vermögen bis zu 15.000 Euro pro Person wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Im Einzelfall kann das Schonvermögen noch höher sein.

So funktioniert Bürgergeld beantragen:

  • Beim Jobcenter muss man Bürgergeld beantragen. Ein formloser Antrag, auch per E-mail oder digital reicht aus.
  • Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld. 2025 soll es für sie jedoch die Kindergrundsicherung geben.

Warum gibt es das Bürgergeld?

Das Bürgergeld soll zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen und die Würde des Einzelnen achten.  Es soll der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Es soll unkompliziert und also auch digital zugänglich sein.

Laut Bundesarbeitsministerium soll ein größeres „Miteinander“ geschaffen werden. Die Jobcenter sollen in Zukunft großzügiger mit der Lebenssituation von Leistungsempfängern umgehen. Diese sollen sich so einfacher darum kümmern können, möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden.

Beim Bürgergeld handelt sich nicht um eine bedingungslose staatliche Sozialleistung oder bedingungsloses Grundeinkommen, sondern um eine Grundsicherung, deren Zahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.  Wichtigste Bedingung dabei ist die Bedürftigkeit.

Das Bürgergeld stand vor seiner Einführung schon seit einigen Jahren in den Parteiprogrammen der SPD, der Grünen und auch der FDP. Jede Partei stellte sich allerdings eine unterschiedliche Ausgestaltung des Bürgergeldes vor.

Bürgergeld Rechner

Das Bürgergeld setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen, insbesondere aus

  • dem Teil zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts (Regelsatz)
  • dem Teil, der den Kosten der Unterkunft, also die Miete entspricht
  • dem Teil, der auf die sonstigen Personen fällt, die mit dem Antragsteller eine Anspruchs-Gemeinschaft bilden.

Einkommen und Vermögen der anspruchsberechtigten Personen spielen ebenfalls eine Rolle und sind für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes entscheidend.

Unser Verein bietet einen sehr exakten Bürgergeld Rechner ans. Mit Hilfe dieses Bürgergeld-Rechners können Sie Ihren aktuellen

Der Rechner ist aktuell und berücksichtigt alle Neuerungen 2023.

Bürgergeld Rechner


Höhe des Bürgergeldes – Regelsatz

Der Bürgergeld Regelsatz beträgt ab dem 1. Januar 2023 laut Gesetz 502 Euro. Das ist der Regelsatz für eine alleinstehende Person. Das entspricht einer Erhöhung des bisherigen Regelsatzes um 53 Euro monatlich.

Die Regelsätze 2023 im Überblick

  • 502 Euro – für eine alleinstehende Person
  • 451 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
  • 420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 
  • 348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 
  • 318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren

Die Regelsätze 2024

Zum 1. Januar 2024 findet die Bürgergeld Erhöhung 2024 statt. Der Bürgergeld Regelsatz wird um 61 Euro bzw. 12,2 Prozent erhöht. Im Einzelnen sehen die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen wie folgt aus.

  • 563 Euro – für eine alleinstehende Person
  • 506 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
  • 471 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 
  • 390 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 
  • 357 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren

Die Höhe der Regelbedarfe bzw. der Regelsätze des Bürgergeldes für das Jahr 2024 steht also schon fest. Lesen Sie hier: Bürgergeld 2024

Für Kinder: Besonderheiten beim Bürgergeld

Für Kinder gibt es besondere Leistungen und Ansprüche im Rahmen des Bürgergeldes. Lesen Sie alles wissenswerte über den Regelbedarf für Kinder, den Kinder-Regelsatz, Mehrbearfe für Kinder und Leistungen für Bildung und Teilhabe hier: Bürgergeld für Kinder

Auszahlungstermine Bürgergeld 2023

Wann wird das Bürgergeld ausgezahlt? Grundsätzlich erfolgt die Zahlung am letzten Werktag des Vormonats. Die einzelnen Zahlungstermine finden sie hier: Bürgergeld Auszahlungstermine 2023

Wie wird das Bürgergeld ausgezahlt? Die Antwort finden Sie hier: Auszahlung Bürgergeld.

Regelsatz Bürgergeld 2023

Aktuelles zum Bürgergeld

Bürgergeld News

Aufatmen: Bürgergelderhöhung 2024 soll bleiben

Aufatmen: Bürgergelderhöhung 2024 bleibt

Unumkehrbar festgelegt – Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass die bevorstehende Erhöhung des Bürgergelds im Jahr 2024 in Stein gemeißelt ist. Trotz kontroverser Diskussionen stehen …

Bürgergeld News

Rente 2024: Änderungen und Neuerungen für Rentner – Beitrag , Erhöhung, Eintrittsalter, ….

Rente 2024: Änderungen und Neuerungen für Rentner – Beitrag , Erhöhung, Eintrittsalter, ….

Das Jahr 2024 bringt viele wichtige Änderungen und Neuerungen im Bereich der Rente, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mitteilt. Dies betrifft …

Bürgergeld News

Bürgergeld soll um 50 Prozent gekürzt werden – für junge Arbeitslose

Bürgergeld soll um 50 Prozent gekürzt werden - für junge Arbeitslose

“Es ist inakzeptabel, dass wir 600.000 junge Menschen im Alter zwischen 18 und 24 Jahren haben, die weder einer Beschäftigung nachgehen …

Bürgergeld News

2024: Änderungen und Neuerungen bei Rente, Bürgergeld und für Arbeitnehmer

2024 neuerungen rente buergergeld pflege arbeitnehmer minijob

Das Jahr 2024 steht vor der Tür. Viele Menschen freuen sich auf das neue Jahr, aber auch viele blicken mit Sorge …

Bürgergeld News

100.000 Bürgergeld-Empfänger kosten 65 Millionen Euro!!

100.000 Bürgergeld-Empfänger kosten 65 Millionen Euro!!

Fast die Hälfte der Staatsausgaben in Deutschland entfallen auf den Sozialstaat. Die Union setzt sich dafür ein, dass mehr Arbeitslose in …

Bürgergeld Stufe 2 trat zum 1. Juli 2023 in Kraft – was beinhalten die neuen Regelungen?

Das Bürgergeld wechselte in die zweite Phase. Seit Januar hat es Hartz IV ersetzt, nun versschafft es Millionen von Menschen mit Hilfe von verstärkter Förderung der Ausbildung und Weiterbildung eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt.

Doch vorab: Was sich nicht ändert ist die Höhe des Bürgergeldes. Der Bürgergeld Regelsatz bleibt zum 1. Juli 2023 unverändert!

Nachfolgend nun die neuen Regelungen zum Bürgergeld ab dem 1. 7. 2023:

Die neue Regelungen sollen das Leben von Menschen in der SGB II Grundsicherung verbessern. Es geht insbesondere um Integration in den Arbeitsmarkt, und zwar und dauerhafte und qualifizierte. Ausbildung und Weiterbildung wird gefördert, auch finanziell. Dabei helfen insbesondere

– das Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro monatlich

– der Bürgergeld Bonus in Höhe von 75 Euro monatlich.

Aber das ist nicht alles. Der Ruf der Jobcenter soll sich verbessern. Menschen sollen nicht mehr Bittsteller sein, sondern es soll Augenhöhe hergestellt werden. Es geht um Kooperation und Wertschätzung. Das Stichwort lautet:

Kooperationsplan.

Zwar ändert sich der Bürgergeld Regelsatz in seiner Höhe nicht. Dennoch gibt es zum 1. 7. 2023 mehr Geld, allerdings nur für Bürgergeld Aufstocker, also für erwerbstätige Leistungsbezieher. Sie dürfen mehr von ihrem Einkommen behalten. Der Einkommensfreibetrag wird angehoben, und zwar wird

Der Vermittlungsvorrang ist aufgehoben. Ausbildung und Weiterbildung haben nun Vorrang. Es geht um Fachkräftegewinnung. Hierzu dürfen die Jobcenter auch ein ganzheitliche Coaching anbieten.

Wohnung

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld dürfen Leistungsempfänger in jedem Fall in ihren Wohnungen wohnen bleiben Die Wohnungskosten (Kosten der Unterkunft) werden also im ersten Jahr des Leistungsbezugs nicht danach beurteilt, ob sie angemessen sind. Das gilt auch für die Nebenkosten, jedoch nicht für die Heizkosten. Letztere müssen weiterhin immer angemessen sein.

Vermögen

Vermögen von bis zu 40.000 Euro wird geschont und wird nicht auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet; das gilt nur im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit).

Mit dieser Neuregelung im Rahmen des Bürgergeldes brauchen Menschen, die durch längere Arbeitslosigkeit in Not geraten sind, keine Sorge zu haben, sofort auf ihr erspartes Geld zurückgreifen zu müssen.

Sanktionen

Hartz-IV-Bezieher wurden in der Vergangenheit mit Sanktionen belegt, wenn sie sich beispielsweise nicht an Vereinbarungen mit dem Jobcenter hielten.

Diese Sanktionsregelungen standen schon seit längerem in der Kritik von Sozialverbänden.

Ganz abgeschafft werden die Sanktionen durch die Einführung des Bürgergeldes nicht. Das Prinzip des Förderns und Forderns gilt weiterhin.

Die Sanktionen wurden aber neu geordnet und neu geregelt und heißen nun Leistungsminderungen.

Das neue Bürgergeld 2023 – Was ändert sich im Vergleich zum ALG II / Hartz IV?

Bürgergeld als sozialpolitische Reform

Das Bürgergeld mit den Änderungen im SGB II stellt eine sozialpolitische Reform dar. Die Menschen, die Leistungen beziehen, sollen die Möglichkeit bekommen, sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche zu fokussieren. 

Das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV genannt) und das Sozialgeld gibt es nicht mehr.

Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen

Damit die Leistungsberechtigten sich weitgehendst auf die Arbeitssuche fokussieren können und gleichzeitig ihre Existenz gesichert wissen, bestehen im ersten Jahr des Leistungsbezugs Karenzzeiten für Wohnen und  für den Einsatz von angespartem Vermögen.  In diesem Jahr wird bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Das Schonvermögen ist somit angehoben worden..

Das gilt auch für selbst genutztes Wohneigentum. Es  wird unabhängig von seiner Fläche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Zudem werden die Aufwendungen für Unterkunft in diesem Zeitraum in tatsächlicher Höhe anerkannt. (Heizkosten müssen jedoch angemessen sein.) Das gilt auch und insbesondere für Mietwohnungen.

Schonvermögen: bessere Vermögensfreistellung

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld gelten für die Vermögensprüfung höhere Freibeträge.

Die Vermögensprüfung ist jedoch auch nach Ablauf der Karenzzeit entbürokratisiert worden. Die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden wurden angehoben. Bei selbstgenutzten Hausgrundstücken oder Eigentumswohnungen wurden zudem anerkannten Wohnflächen in größerem Umfang als zur Zeiten von Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Außerdem wurde die Liste der komplett freigestellten Vermögensgegenstände erweitert. Beispielsweise werden alle Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen, nicht als Vermögen berücksichtigt.

Erhöhte Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende

Im Rahmen des Bürgergeldes und der Reform des SGB II werden die  Grundabsetzbeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende erhöht. Es soll die Erfahrung vermittelt werden, dass sich eine Arbeitsaufnahme lohnt. Hierdurch werden auch die Chancen für Kinder und Jugendliche verbessert. Die Ungleichheit zwischen Kindern und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien und solchen, die es nicht sind, wird verringert. Für Studierende und Auszubildende wird so zudem der Anreiz zur Aufnahme bzw. zum Aufrechterhalten einer Beschäftigung erhöht.

Kooperationsplan ab 1.7.2023- zur Verbesserung der Teilhabe – aber ohne Vertrauenszeit

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wurde durch einen von Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan abgelöst. Dieser Kooperationsplan dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie. Er steuert den Eingliederungsprozess und ist somit ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. An ihn sind weniger rechtliche Folgen geknüpft als an die ehemalige Eingliederungsvereinbarung.

Im Kooperationsplan werden auch Mitwirkungspflichten vereinbart. Das sind insbesondere Eigenbemühungen, die Teilnahme an Maßnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenter. Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit durch das neue Bürgergeldgesetz zu stärken,  wird die Selbstverantwortung der Leistungsberechtigten und ihre Vertrauensbeziehung zur Integrationsfachkraft gestärkt.

Mit dem Abschluss des Kooperationsplans sollte ursprünglich eine Vertrauenszeit gelten. Für die ersten sechs Monate der Vertrauenszeit sollte den Bürgergeldbeziehern garantiert werden, dass keine Anordnung von Maßnahmen mit Rechtsfolgenbelehrung ergehen. In diesem Zeitraum sollte ausschließlich auf eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe mit gegenseitigem Vertrauen gebaut werden. Nur und erst,  wenn nach den ersten sechs Monaten der Vertrauenszeit Absprachen zu Mitwirkungspflichten, also Eigenbemühungen, die Teilnahme an Maßnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge nicht eingehalten werden, sollten diese Mitwirkungspflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden. Diese Vertrauenszeit wurde während des Gesetzgebungsverfahrens auf drängen der CDU/CSU aus der Gesetzesvorlage gestrichen.

Grundvoraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürger und Jobcenter, also den Integrationsfachkräften, ist die Wahrnehmung von Beratungsterminen und eine offene Kommunikation. Einladungen ins Jobcenter können aus diesem Grunde weiterhin mit Rechtsfolgen verknüpft werden. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der kommunikative Austausch zwischen Integrationsfachkräften und Bürgergeld-Beziehern aber auch formlos und ohne Verbindung mit Rechtsfolgen möglich. Falls es  Konflikte im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Durchführung und Fortschreibung des Kooperationsplans gibt, greift ein unabhängiger Schlichtungsmechanismus.

Coaching: ganzheitliche Betreuung

Zur Verbreiterung ihres Förderspektrums ist es der Agentur für Arbeit oder einem durch diese beauftragten Dritten nunmehr möglich eine ganzheitliche Betreuung, genannt Coaching, durchführen. Das Coaching hat  das Ziel eines grundlegenden Aufbaus der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Bürgergeldbeziehern, die aufgrund von komplexen Problemlagen eine besondere Marktferne aufweisen. Das Coaching kann auch aufsuchend oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Abschaffung des Vermittlungsvorrangs

Das Bürgergeldgesetz hat den Vermittlungsvorrang im SGB II abgeschafft. Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit auch bei der Auswahl der Leistungen zur Eingliederung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist gestärkt worden. Der Einsatz der Eingliederungsinstrumente des SGB II sollen lediglich kurzfristige Beschäftigungen vermeiden und die Chancen auf nachhaltige Integrationen soll gestärkt werden. Um dies zu erreichen sind für die gesetzlichen Regelungen des SGB II ein Gleichklang mit der Regelung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) hergestellt worden.

Weiterbildungsgeld ab 1.7.2023

Um weitere Anreize zu schaffen, Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu fördern und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und zu den am Arbeitsmarkt besonders nachgefragten Berufen zu ermöglichen, erhalten Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung im SGB II und SGB III künftig ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro, wenn sie entweder arbeitslos sind oder als Beschäftigte aufstockende SGB II-Leistungen beziehen. Die bisherigen Fristen Prämienregelungen für den erfolgreichen Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung sind abgeschafft worden. Das Weiterbildungsgeld gibt es ab dem 1. Juli 2023.

Berufliche Weiterbildung und Bürgergeldbonus ab 1.7.2023

Durch die Neuregelung im SGB II und SGB III ist es nun möglich, bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung zu besuchen anstatt wie bisher in zwei Jahren. Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, ist im SGB II (Bürgergeldgesetz) ein Bürgergeld Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt worden.

Sanktionen – neu geregelt

Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Neuregelung der Leistungsminderungen, also der Sanktionen, gefordert. Dies hat das Bürgergeldgesetz nunmehr umgesetzt. Der Neuregelung der Sanktionen basiert auf dem durch das BVerfG bestätigten Leitgedanken, dass der Gesetzgeber an Mitwirkungspflichten der Bezieher von staatlichen Sozialleistungen festhalten und sie mit verhältnismäßigen Mitteln durchsetzbar ausgestalten darf.

Die Sanktionen sind nunmehr wie folgt geregelt:

Die Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs des Bürgergeldes. Dabei werden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht gemindert.

Eine Leistungsminderung gibt es nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

Leistungsminderungen müssen aufgehoben werden, wenn die Leistungsberechtigten die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllen oder glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

Die bisherigen verschärften Sonderregelungen für Leistungsbezieher unter 25 Jahren sind entfallen. Die Jobcenter sind jetzt  gehalten –  im Fall einer Minderung für diesen Personenkreis – ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen.

Die Leistungsberechtigten haben die Möglichkeit, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie aufsuchend beraten.

Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes

Der Soziale Arbeitsmarkt ist entfristet worden und nunmehr auf Dauer angelegt. Mit dem Teilhabechancengesetz ist  zum 1. Januar 2019 die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II als Regelinstrument in das SGB II aufgenommen. Ziel dieser Förderung ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen („Sozialer Arbeitsmarkt“).

Mittel- bis langfristiges Ziel ist, einen Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung zu erreichen.

Bisher galt hier eine Frist bis Ende 2024.

Bagatellgrenze

Zur Entlastung der Verwaltung und Rechtsvereinfachung ist eine sogenannte Bagatellgrenze für Rückforderungen eingeführt worden.

Kein Übergangsgeld bei medizinischer Reha

Für Beziehende von Bürgergeld gibt es einen Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung während der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht mehr. Grund: Es bedarf keines Entgeltersatzes in Form von Übergangsgeld mehr.

Anpassungen im SGB XII – Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter

Im SGB XII, also bei der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter, wird die Weitergeltung der Karenzzeit von zwei Jahren für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Anschluss an die erleichterten Bedingungen des Sozialschutz-Pakets I festgeschrieben. Die Vorschriften zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung werden an die entsprechenden Vorschriften  der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, Bürgergeld) angeglichen..

In § 82 SGB XII wird sowohl das Mutterschaftsgeld, als auch Einkommen aus so genannten „Schüler-Jobs“ von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen.

Der der Vermögensschonbetrag wird von 5 000 Euro auf 10 000 Euro erhöht und es wird ein angemessenes Kraftfahrzeug von der Vermögensanrechnung ausgenommen.

Anpassungen im Sozialen Entschädigungsrecht (BVG, KFürsV, SGB XIV)

Aufgrund eines Verweises auf das Dritte Kapitel SGB XII wirkt sich im Sozialen Entschädigungsrecht die dort geregelte Weitergeltung der Karenzzeit von zwei Jahren für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Bundesversorgungsgesetz (BVG) aus. Dies gilt auch für die sonstigen Anpassungen bei den Vorschriften zur Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im SGB XII.

Die im SGB II und im SGB XII nunmehr geregelten Verbesserungen bei der Einkommensberücksichtigung werden im BVG nachvollzogen: Das Mutterschaftsgeld wird von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, ebenso das Erwerbseinkommen von Schülern während der Ferienzeit, aus sogenannten „Ferienjobs“.

Durch eine Verbesserung der Freibetragsregelung in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) wird das Erwerbseinkommen von Schülern außerhalb der Ferienzeiten, ebenso das Erwerbseinkommen von Studierenden und von Auszubildenden zu einem großen Teil anrechnungsfrei gestellt. Somit wird auch im Sozialen Entschädigungsrecht für diesen Personenkreis der Ansporn erhöht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder weiter auszuüben.

Außerdem wird auch im Sozialen Entschädigungsrecht der Vermögensschonbetrag erhöht, damit die Vermögensschonbeträge im BVG gegenüber den Schonbeträgen der Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet sind, um der besonderen Lebenslage der Betroffenen und der Zielsetzung des Sozialen Entschädigungsrechts angemessen Rechnung zu tragen.

Regelsatz erhöht

Das Bundesarbeitsministerium möchte eine angemessene Erhöhung der Regelsätze der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 1. 1. 2023 durchgesetz. Was angemessen bedeutet, war lange Zeit ungewiss. Am 10. November 2022 hat der Bundestag beschlossen: der Regelsatz des Bürgergeldes soll ca. 502 Euro betragen. Das bedeutet eine Erhöhung des bisherigen Satzes um 53 Euro.

Bisher wurden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung in den beiden Vorjahren berechnet. Dieses System soll geändert werden, weil der zeitliche Abstand gerade in der Zeit der Inflation zu groß sei. 


Bürgergeld – Antrag

Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Das ist in aller Regel die Kommune, also die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung. Dort heißen die Ämter Jobcenter. Wurde bereits vor dem Starttermin des Bürgergeldes eine SGB II Leistung gewährt, so ist keine neue Antragstellung erforderlich.

Auf unserer Seite Bürgergeld Antrag finden Sie sämtliche Antragsformulare zum Download.

Formloser Antrag

Der Antrag auf Bürgergeld kann zunächst formlos gestellt werden.  Wichtig ist eine rechtzeitige Antragstellung, da der Antragstellung nur eine eingeschränkte Rückwirkung zukommt.

Der Antrag auf Bürgergeld kann in digitaler Form gestellt werden, also per E-mail oder online auf der entsprechenden Internetseite der Verwaltung.

Leistungen werden also nur gezahlt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Anspruch auf Bürgergeld besteht grundsätzlich auch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Es gibt eine Rückwirkung besteht nur sehr eingeschränkt.

Für den Bürgergeld – Antrag gibt es keine Formerfordernisse. Er kann auch mündlich im Amt gestellt werden. Vom Bürgergeld – Antrag sind ohne weiteres sämtliche Leistungsaspekte umfasst, also sowohl das Geld für den Lebensbedarf also auch die Kosten der Unterkunft, und zwar für sämtliche Mitglieder der zum Antragsteller gehörenden Einheit.

Entschieden wird über den Bürgergeld – Antrag durch Bescheid. Gegen den Bescheid kann – wie gegen jeden Verwaltungsakt – Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

Welches Amt ist für den Bürgergeld Antrag zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit der Kommune für die Entgegennahme des Bürgergeld Antrags folgt aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Der Antrag auf Bürgergeld ist also in der Gemeinde zu stellen, wo man sich gewöhnlich aufhält. Ist kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, entscheidet der tatsächliche Aufenthalt. Innerhalb der Gemeinde zuständig für den Bürgergeldantrag ist das Jobcenter.

Kompetenzermittlungsverfahren und Kooperationsplan

Ziel des neuen Verfahrens im Rahmen des Anspruchs auf Bürgergeld ist es, ein Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung herzustellen. Dazu dienen die beiden folgenden Verfahrensschritte, das Kompetenzermittlungsverfahren und die sich daran anschließende Kooperationsplan.

Kompetenzermittlungsverfahren

Es soll die Möglichkeiten der Menschen in den Mittelpunkt stellen, also deren Stärken und Entwicklungsbedarfe. Diese werden durch ein Kompetenzfeststellungsverfahren ermittelt. Sogenannte Soft Skills werden dadurch zertifizierbar.

Kooperationsplan ersetzt Teilhabevereinbarung

Der Kooperationsplan (früher: Teilhabevereinbarung) hält die Angebote und Maßnahme fest, die mittels des Kompetenzfeststellungsverfahrens ermittelt worden sind. Er gilt für 6 Monate. Danach kann sie ergänzt und an die neue Situation angepasst werden.

Im Kooperationsplan werden auch die Mitwirkungspflichten des Bürgergeld-Beziehers festgehalten.  


Bürgergeld – Anspruch

Wer hat einen Anspruch auf Bürgergeld? Einen Anspruch hat, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt mit dem eigenen Einkommen zu sichern.

Ein Bürgergeld – Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

Erwerbsfähigkeit

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben zum einen erwerbsfähige Personen. Das sind Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Selbstverständlich haben auch nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch, insbesondere Kinder. Hier gelten jedoch andere (einfachere) Voraussetzungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Bürgergeld erhalten auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaft leben. Hierzu gehören in der Regel der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder. Es sind aber auch andere Konstellationen möglich.

Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, stellt einzig und allein die gesetzliche Rentenversicherung fest.

Liegt keine Erwerbsfähigkeit vor, aber dennoch Hilfebedürftigkeit, so besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII.

Aufenthalt in Deutschland

Der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchstellers muss in der Bundesrepublik Deutschland sein.

Hilfebedürftigkeit

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen ist die Hilfebedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat somit kein bedingungsloses Bürgergeld bzw. bedingungsloses Grundeinkommen geschaffen.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält.

Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt das Vermögen berücksichtigt wird, führen wir weiter unten im Einzelnen aus.

Erwerbstätige Personen können auch hilfebedürftig sein können, etwa, wenn sie nur ein so geringes Erwerbseinkommens erzielen, dass sie ohne das Bürgergeld als zusätzliche staatliche Sozialleistung nicht ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld mit nur geringem Arbeitslosengeld haben einen Anspruch auf Bürgergeld. Bezieher von Bürgergeld mit eigenem (geringen) Einkommen werden umgangssprachlich „Aufstocker“ genannt.

Pflichten beim Bezug von Bürgergeld

Pflicht zur Arbeitsaufnahme

Wer Bürgergeld bezieht hat Pflichten. Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit.

Die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit trifft nur erwerbsfähige Bezieher von Bürgergeld. Dabei muss der Bürgergeld-Bezieher nicht mehr jede Arbeit annehmen. Der Fokus des Bürgergelds liegt auf einer dauerhaften Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt. Eine Ausbildung und eine Weiterbildung zur Erlangung eines Berufsabschlusses oder einer Qualifizierung stehen im Vordergrund.

Wenn es um die Arbeitsaufnahme geht, gilt: Arbeit muss zumutbar sein.

Zumutbar ist eine Arbeit allerdings nur, wenn der Leistungsbezieher dazu körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners nicht gefährden würde und mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, oder wenn der Ausübung der Arbeit kein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Es obliegt dem Bezieher von Bürgergeld nachzuweisen, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit vorliegen.

Mitwirkungspflicht

Ist Bürgergeld beantragt oder bewilligt, so hat der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Bestimmte, im Gesetzt namentlich benannte dritte Personengruppen haben ebenfalls eine Mitwirkungspflicht der Behörde gegenüber. Das sind etwa die dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen; sie sind zur Mitwirkung und Auskunft gegenüber dem Jobcenter verpflichtet. Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach kann das Amt einen Bußgeldbescheid erlassen.  Außerdem kann die Behörde Schadenersatzansprüche geltend machen.


Sanktionen bei Pflichtverletzung

Verletzt der Bezieher von Bürgergeld seine Pflichten, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Sanktionen verhängen. Dazu zählt insbesondere eine Kürzung der Geldleistungen des Regelsatzes.

Ausnahme: kein Anspruch auf Bürgergeld

Bestimmte Personengruppen haben keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch auf Bürgergeld.

Der Anspruch entfällt beispielsweise für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners der leistungsgewährenden staatlichen Stelle außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Auch Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld für erwerbstätige Menschen.

Das gilt etwa für Gefangene oder Menschen, die sich längere Zeit im Krankenhaus aufhalten müssen. Sie erhalten Bürgergeld unter anderen, an ihre Situation angepasste Voraussetzungen. Eine Ausnahme besteht aber bei einem Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten.

Keinen Bürgergeld – Anspruch nach den Regeln für erwerbstätige Personen haben Personen im gesetzlichen Rentenalter sind oder die voraussichtlich absehbar für mehr als 6 Monate erwerbsunfähig sind. Für sie besteht der Anspruch auf Bürgergeld unter abgewandelten, vereinfachten Voraussetzungen.

Gleiches gilt für Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung erhalten, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.


Dauer des Bezugs von Bürgergeld

Das Bürgergeld wird im Normalfall für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu einem Jahr bewilligt.  Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.

Wenn der Anspruch auf Bürgergeld nicht für einen vollen Monat besteht, so werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt. Rechnerisch hat dabei ein Monat immer 30 Tage.

Das Bürgergeld ist auf das Konto des Antragstellers zu überwiesen, das er im Antrag angegeben hat. Er kann aber auch die Auszahlung als Scheck fordern. Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, kann das Amt grundsätzlich von der Leistung abziehen.

Bürgergeld auch für ausländische Staatsbürger

Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Bürgergeld unter den gleichen Voraussetzungen auf wie deutsche Staatsbürger.

Ausländer haben dann jedoch keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt.

– kein Wohnsitz und gewöhnlichenr Aufenthalt in Deutschland . Darunter fallen etwa Touristen oder Saisonarbeiter,

– keine Besitz einer Arbeitserlaubnis, auch nicht die Möglichkeit, eine zu erhalten. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, reicht hingegen für einen Anspruch aus.

– keine Erwerbstätigkeit. Ausländischen Familienangehörigen haben keinen Bürgergeld – Anspruch für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. Ausnahme: Sie besitzen einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nicht von dieser Regelung sind ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger.

– Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Hier haben auch die Familienangehörigen keinen Anspruch.

– Anerkannte Asylbewerber haben einen Anspruch auf Bürgergeld.


Fragen zum Bürgergeld: Unser Forum zum Bürgergeld

Sie haben Fragen zum Bürgergeld? Stellen Sie Ihre Fragen in unserem Bürgergeld Forum!

Letzte News: