Essentials zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
- Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) erhält auf Antrag, wer kein zum Leben ausreichendes Einkommen und Vermögen hat (also hilfebedürftig ist) und erwerbsfähig ist. Die Sozialleistung kann zusätzlich zum Gehalt oder Arbeitslosengeld gezahlt werden (aufstockende Leistung).
- Eine alleinstehende Person bekommt im Jahr 2025 als Regelsatz 563 Euro, ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 1012 Euro
- Es werden auch die Kosten für Miete oder Eigenheim als Wohnkosten übernommen, soweit sie angemessen sind.
- Vermögen bis zu 15.000 Euro pro Person wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Im Einzelfall kann das Schonvermögen noch höher sein.
So funktioniert Grundsicherung für Arbeitssuchende / Bürgergeld beantragen:
- Beim Jobcenter muss man Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beantragen. Ein formloser Antrag, auch per E-mail oder digital reicht aus.
- Kinder haben ebenfalls Anspruch. 2025 sollte es für sie die Kindergrundsicherung geben; diese wird jedoch vorerst nicht eingeführt.
Was ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende, für erwerbsfähige und bedürftige Menschen. Es hat die Hartz IV Leistung, das Arbeitslosengeldes II ersetzt. Es handelt sich um eine Form der sozialen, staatlichen Hilfe, eingeführt Anfang 2023. 2026 soll das Bürgergeld abgeändert werden; es wird die Neue Grundsicherung.
Anspruch auf Bürgergeld: die Voraussetzungen
Wann und für wen besteht ein Anspruch auf Bürgergeld? Die Antwort lautet: Einen Bürgergeld Anspruch hat, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt mit dem eigenen Einkommen der Vermögen zu sichern.
Im Einzelnen sind somit für den Anspruch auf Bürgergeld Voraussetzungen notwendig:
Erwerbsfähigkeit
Einen Anspruch auf Bürgergeld haben zum einen erwerbsfähige Personen. Das sind Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Selbstverständlich haben auch nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch, insbesondere Kinder. Hier gelten jedoch andere (einfachere) Voraussetzungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Bürgergeld erhalten auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaft leben. Hierzu gehören in der Regel der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder. Es sind aber auch andere Konstellationen möglich.
Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, stellt einzig und allein die gesetzliche Rentenversicherung fest.
Liegt keine Erwerbsfähigkeit vor, aber dennoch Hilfebedürftigkeit, so besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII.
Abgrenzung Erwerbsunfähigkeit von Arbeitsunfähigkeit
Nach der neuen (wie alten) Rechtslage ändert eine Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Erkrankung zurückzuführen ist, nichts am Bezug von Bürgergeld Leistungen. Erst wenn eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kam der Bezug von Rentenleistungen in Betracht bzw. die Beantragung von Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit.
Das Bürgergeld des SGB II steht (wie bisher) neben den Leistungen des SGB XII (Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung).
Der Bürgergeld-Bezieher muss dem Bürgergeld-Amt, also dem Jobcenter, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Bis zum Ablauf des dritten Kalendertags nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit muss der Bürgergeld-Bezieher eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (auch über die voraussichtliche Dauer) vorlegen. Das Jobcenter kann auch sofort eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Versäumt der Hilfebedürftige dies, kann das Amt nach schriftlicher Anmahnung die Leistungen aussetzen.
Aufenthalt in Deutschland
Der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchstellers muss in der Bundesrepublik Deutschland sein.
Hilfebedürftigkeit
Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen ist die Hilfebedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat somit kein bedingungsloses Bürgergeld bzw. bedingungsloses Grundeinkommen geschaffen.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt das Vermögen berücksichtigt wird, führen wir weiter unten im Einzelnen aus.
Erwerbstätige Personen können auch hilfebedürftig sein können, etwa, wenn sie nur ein so geringes Erwerbseinkommens erzielen, dass sie ohne das Bürgergeld als zusätzliche staatliche Sozialleistung nicht ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld mit nur geringem Arbeitslosengeld haben einen Anspruch auf Bürgergeld. Bezieher von Bürgergeld mit eigenem (geringen) Einkommen werden umgangssprachlich „Aufstocker“ genann
Zusammenfassung zu den Bürgergeld Voraussetzungen
Das SGBII Gesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Bürgergeld an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:
- Bedürftigkeit,
- grundsätzliche Erwerbsfähigkeit,
- oft im Anschluss an Leistungen auf das Arbeitslosengeld
- Erreichbarkeit für das örtliche Jobcenter
Diejenigen Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben einen Anspruch.
Kein Anspruch auf Bürgergeld
Bestimmte Personengruppen haben keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch auf Bürgergeld.
Keine Erreichbarkeit
Der Anspruch entfällt beispielsweise für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners der leistungsgewährenden staatlichen Stelle außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
Vollstationäre Einrichtung
Auch Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld für erwerbstätige Menschen.
Das gilt etwa für Gefangene oder Menschen, die sich längere Zeit im Krankenhaus aufhalten müssen. Sie erhalten Bürgergeld unter anderen, an ihre Situation angepasste Voraussetzungen. Eine Ausnahme besteht aber bei einem Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten.
Rente oder Rentenalter
Keinen Bürgergeld – Anspruch nach den Regeln für erwerbstätige Personen haben Personen im gesetzlichen Rentenalter sind oder die voraussichtlich absehbar für mehr als 6 Monate erwerbsunfähig sind. Für sie besteht der Anspruch auf Bürgergeld unter abgewandelten, vereinfachten Voraussetzungen.
Gleiches gilt für Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung erhalten, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.
Bürgergeld Antrag: wie man die Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommt
Das Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende, wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Das ist in aller Regel die Kommune, also die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung. Dort heißen die Ämter Jobcenter.
Auf unserer Seite Bürgergeld Antrag finden Sie sämtliche Antragsformulare zum Download.
Bürgergeld Rechner
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld, setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen, insbesondere aus
- dem Teil zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts (Regelsatz)
- dem Teil, der den Kosten der Unterkunft, also die Miete entspricht
- dem Teil, der auf die sonstigen Personen fällt, die mit dem Antragsteller eine Anspruchs-Gemeinschaft bilden.
Einkommen und Vermögen der anspruchsberechtigten Personen spielen ebenfalls eine Rolle und sind für die Berechnung der Höhe der Leistung entscheidend.
Der gemeinnützige Verein “Für soziales Leben e.V.” bietet einen sehr exakten Bürgergeld Rechner an. Mit Hilfe dieses Rechners können Sie Ihren aktuellen Anspruch berechnen.
Der Rechner ist aktuell und berücksichtigt alle Neuerungen 2024 und 2025.
Bürgergeld / Grundsicherungs – Rechner
Die Leistungen beim Bürgergeld: was man bekommt!
Wichtigstes Ziel des Bürgergeldes ist es, Langzeitarbeitslosigkeit – und damit Hilfsbedürftigkeit – mit intensiver Betreuung zu überwinden – aus diesem Grund besteht der Bürgergeld-Anspruch. Wer Hilfe braucht, soll seinen Lebensunterhalt möglichst bald wieder ganz oder zumindest zum Teil selbst verdienen können und schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Es gilt das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Bürgergeld Leistungen umfassen deshalb Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Die Leistungen berücksichtigen die individuelle Lebenslage des Leistungsberechtigten. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt (unter Einsatz der Instrumente der Arbeitsförderung) oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung.
Der Bürgergeld Anspruch umfasst also nicht lediglich die Leistung des bisherigen Regelsatzes des SGB II, also die Regelleistung. Es werden auch die Kosten der Unterkunft, KdU genannt, übernommen. Daneben beinhaltet der Bürgergeld Anspruch weitere Leistungen. So übernimmt der Staat insbesondere bei einer vorliegenden Versicherung die Beiträge zur Krankenversicherung.
Regelsatz
Der Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beträgt im Jahr 2025 laut Gesetz 563 Euro. Das ist der Regelsatz für eine alleinstehende Person.
Einzelheiten zum Bürgergeld Regelsatz für Erwachsene
- Regelsatz für Erwachsene
Für Kinder: Besonderheiten bei der Grundsicherung / Bürgergeld
Für Kinder gibt es besondere Leistungen und Ansprüche im Rahmen des Bürgergeldes. Lesen Sie alles wissenswerte über den Regelbedarf für Kinder, den Kinder Regelsatz, Mehrbearfe für Kinder und Leistungen für Bildung und Teilhabe hier: Bürgergeld für Kinder
Kosten der Unterkunft: Miete für Wohnung, Heizkosten
Neben dem Anspruch auf die Regelleistung besteht für Bürgergeld-Bezieher ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine angemessene Wohnung. Außerdem muss das Amt die angemessenen Heizungskosten tragen.
Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit ergaben sich nach der alten Hartz IV Regelung die meisten Streitpunkte zwischen Leistungsbezieher und den dem Jobcenter. Folgerichtig gab es hier auch eine Vielzahl von Klagen und Verfahren vor den Sozialgerichten.
Um dies zu vermeiden, kommt es beim Bezug von Bürgergeld im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) nicht auf die Frage der Angemessenheit der Wohnung an. Heizkosten müssen jedoch immer angemessen sein.
Erst nach einem Leistungsbezug von mehr als einem Jahr werden die folgenden Punkte hinsichtlich Miete wieder relevant:
- Wann ist der Wohnraum angemessen?
- Wie teuer darf eine Wohnung sein?
- Wie groß darf eine Wohnung sein?
- Welche Wohnungsausstattung ist angemessen?
- Werden auch Kosten für eine unangemessene große oder teure Wohnung übernommen?
- Wie lange werden die Kosten für eine unangemessene Wohnung übernommen?
- Was fällt unter die Mietnebenkosten?
- Welche Miet-Nebenkosten müssen vom Amt übernommen werden? Wem stehen die Nebenkosten-Nachzahlungen zu?
- Wem stehen Rückerstattungen von Heizkosten zu?
- Wann ist ein Umzug von einer unangemessenen in eine angemessene Wohnung erforderlich?
- Wer trägt die Kosten für den Umzug?
Rentenversicherung
Nach der Neuregelung des SGB II sind Bezieher von Bürgergeld nicht rentenversicherungspflichtig. Der Staat zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Krankenversicherung
Bürgergeld Empfänger sind in der gesetzlichen Krankenkasse (und Pflegekasse) pflichtversichert. Die Beiträge werden vom Staat getragen. Ist der Bürgergeld-Bezieher von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit und zahlt er freiwillige Beiträge, so hat er einen Anspruch auf einen Zuschuss. Der Zuschuss wird in der Höhe des Beitrags bei einer Nichtbefreiung gezahlt.
Wenn der Bürgergeld Bezieher bereits im Rahmen einer Familienversicherung versichert ist, so erfolgt keine eigenständige Pflichtversicherung. Eine Familienversicherung geht vor.
Es besteht ebenfalls keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Bürgergeld nur als Darlehen geleistet wird oder wenn lediglich Leistungen für eine Erstausstattung erbracht werden.
Auszahlungstermine Grundsicherung für Arbeitsuchende /Bürgergeld 2025
Wann wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld, ausgezahlt? Grundsätzlich erfolgt die Zahlung am letzten Werktag des Vormonats. Die einzelnen Zahlungstermine finden sie hier: Grundsicherung für Arbeitssuchende / Bürgergeld Auszahlung 2025 / 2026
Regelbedarf 2025
Aktuelle News zur Grundsicherung für Arbeitsuchende / Bürgergeld
Einkommen und Einkommensfreibeträge
Beim Bürgergeld wird die Aufnahme von Arbeit nicht nur gefordert, sondern auch gefördert. Wer mit einer Erwerbstätigkeit etwas verdient, kann davon einen Teil behalten. So soll ein Anreiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden.
Wer arbeitet, und sei es auch nur in einem Minijob, hat so auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Umgekehrt gilt dies ebenfalls: wer keine eigenen Bemühungen unternimmt, kann nur erschwert auf Kosten der Allgemeinheit leben.
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) wird das Einkommen also nicht komplett angerechnet. Es gibt Einkommensfreibeträge hinsichtlich des Erwerbseinkommens.
Einzelheiten zu den Hinzuverdienstgrenzen siehe hier: Einkommensfreibeträge
Wohnung
Im ersten Jahr des Bezugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) dürfen Leistungsempfänger in jedem Fall in ihren Wohnungen wohnen bleiben Die Wohnungskosten (Kosten der Unterkunft) werden also im ersten Jahr des Leistungsbezugs nicht danach beurteilt, ob sie angemessen sind. Das nennt sich Karenzzeit. Sie gilt auch für die Nebenkosten, jedoch nicht für die Heizkosten. Letztere müssen weiterhin immer angemessen sein.
Vermögen
Vermögen von bis zu 40.000 Euro wird geschont und wird nicht auf den Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) angerechnet; das gilt nur im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit).
Mit dieser Regelung brauchen Menschen, die durch längere Arbeitslosigkeit in Not geraten sind, keine Sorge zu haben, sofort auf ihr erspartes Geld zurückgreifen zu müssen.
Sanktionen
Hartz-IV-Bezieher wurden in der Vergangenheit mit Sanktionen belegt, wenn sie sich beispielsweise nicht an Vereinbarungen mit dem Jobcenter hielten.
Diese Sanktionsregelungen standen schon seit längerem in der Kritik von Sozialverbänden.
Ganz abgeschafft wurden die Sanktionen durch die Neuregelung nicht. Das Prinzip des Förderns und Forderns gilt weiterhin.
Die Sanktionen wurden aber neu geordnet und neu geregelt und heißen nun Leistungsminderungen.
Warum gibt es Grundsicherung für Arbeitsuchende / Bürgergeld?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld, soll zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen und die Würde des Einzelnen achten. Es soll der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Es soll unkompliziert und also auch digital zugänglich sein.
Laut Bundesarbeitsministerium soll ein größeres „Miteinander“ geschaffen werden. Die Jobcenter sollen in Zukunft großzügiger mit der Lebenssituation von Leistungsempfängern umgehen. Diese sollen sich so einfacher darum kümmern können, möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden.
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem Bürgergeld, handelt sich nicht um eine bedingungslose staatliche Sozialleistung oder bedingungsloses Grundeinkommen, sondern um eine Grundsicherung, deren Zahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Wichtigste Bedingung dabei ist die Bedürftigkeit.
Insbesondere die CDU hat sich auf die Fahne geschrieben, das Bürgergeld in die “Neue Grundsicherung” umzuwandeln und einige Vergünstigungen, die das Bürgergeld mit sich brachte, zurückzunehmen.
Kompetenzermittlungsverfahren und Kooperationsplan
Ziel desVerfahrens im Rahmen des Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) ist es, ein Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung herzustellen. Dazu dienen die beiden folgenden Verfahrensschritte, das Kompetenzermittlungsverfahren und die sich daran anschließende Kooperationsplan.
Kompetenzermittlungsverfahren
Es soll die Möglichkeiten der Menschen in den Mittelpunkt stellen, also deren Stärken und Entwicklungsbedarfe. Diese werden durch ein Kompetenzfeststellungsverfahren ermittelt. Sogenannte Soft Skills werden dadurch zertifizierbar.
Kooperationsplan
Der Kooperationsplan (früher: Teilhabevereinbarung) hält die Angebote und Maßnahme fest, die mittels des Kompetenzfeststellungsverfahrens ermittelt worden sind. Er gilt für 6 Monate. Danach kann sie ergänzt und an die neue Situation angepasst werden.
Im Kooperationsplan werden auch die Mitwirkungspflichten des Bürgergeld-Beziehers festgehalten.
Pflichten beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
Pflicht zur Arbeitsaufnahme
Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld, bezieht hat Pflichten. Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit.
Die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit trifft nur erwerbsfähige Bezieher der Leistungen. Dabei muss der Leistungsbezieher nicht mehr jede Arbeit annehmen. Der Fokus liegt auf einer dauerhaften Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt. Eine Ausbildung und eine Weiterbildung zur Erlangung eines Berufsabschlusses oder einer Qualifizierung stehen im Vordergrund.
Wenn es um die Arbeitsaufnahme geht, gilt: Arbeit muss zumutbar sein.
Zumutbar ist eine Arbeit allerdings nur, wenn der Leistungsbezieher dazu körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners nicht gefährden würde und mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, oder wenn der Ausübung der Arbeit kein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Es obliegt dem Leistungsbezieher nachzuweisen, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit vorliegen.
Mitwirkungspflicht
Ist das Geld beantragt oder bewilligt, so hat der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Bestimmte, im Gesetzt namentlich benannte, dritte Personengruppen haben ebenfalls eine Mitwirkungspflicht der Behörde gegenüber. Das sind etwa die dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen; sie sind zur Mitwirkung und Auskunft gegenüber dem Jobcenter verpflichtet. Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach kann das Amt einen Bußgeldbescheid erlassen. Außerdem kann die Behörde Schadenersatzansprüche geltend machen.
Sanktionen bei Pflichtverletzung
Verletzt der Leistungsbezieher seine Pflichten, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Sanktionen verhängen. Dazu zählt insbesondere eine Kürzung der Geldleistungen des Regelsatzes.
Dauer des Bezugs von Grundsicherung für Arbeitsuchende / Bürgergeld
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, d as Bürgergeld, wird im Normalfall für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu einem Jahr bewilligt. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Wenn der Anspruch nicht für einen vollen Monat besteht, so werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt. Rechnerisch hat dabei ein Monat immer 30 Tage.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld, ist auf das Konto des Antragstellers zu überwiesen, das er im Antrag angegeben hat. Er kann aber auch die Auszahlung als Scheck fordern. Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, kann das Amt grundsätzlich von der Leistung abziehen.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) für ausländische Staatsbürger
Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende / Bürgergeld unter den gleichen Voraussetzungen auf wie deutsche Staatsbürger.
Ausländer haben dann jedoch keinen Anspruch, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt.
– kein Wohnsitz und gewöhnlichenr Aufenthalt in Deutschland . Darunter fallen etwa Touristen oder Saisonarbeiter,
– keine Besitz einer Arbeitserlaubnis, auch nicht die Möglichkeit, eine zu erhalten. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, reicht hingegen für einen Anspruch aus.
– keine Erwerbstätigkeit. Ausländischen Familienangehörigen haben keinen Bürgergeld – Anspruch für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. Ausnahme: Sie besitzen einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nicht von dieser Regelung sind ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger.
– Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Hier haben auch die Familienangehörigen keinen Anspruch.
– Anerkannte Asylbewerber haben einen Anspruch.
Fragen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): das Forum
Sie haben Fragen zum Bürgergeld? Stellen Sie sie in unserem Bürgergeld Forum Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die wichtigsten Fragen haben wir auch hier zusammengestellt: Grundsicherung für Arbeitsuchende / Bürgergeld FAQ