Scheidung im Rentenalter: Wer Rente, Wohnung und Auto bekommt

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Rund 130.100 Ehen wurden 2025 in Deutschland geschieden, meldet das Statistische Bundesamt. Wer sich erst im Rentenalter trennt, gerät jetzt in eine besonders ungünstige Lage. Bei der Grundsicherung zeichnet sich eine dritte Nullrunde ab, und für Januar 2027 sind Kürzungen beim Wohngeld geplant. Aus einer knappen Haushaltskasse werden zwei, und die Rente ist dieselbe geblieben.

Wenn aus einer Rente zwei Haushalte werden

Eine Trennung nach Jahrzehnten ist nicht nur ein emotionaler Einschnitt. Finanziell trifft sie Rentnerpaare härter als Jüngere, weil sich das Einkommen kaum noch steigern lässt. Miete, Strom, Versicherungen und Rundfunkbeitrag fallen künftig doppelt an. Die gemeinsame Rente wird dagegen nur neu verteilt.

Laut Destatis dauerte eine Ehe bis zur Scheidung 2025 im Schnitt 14 Jahre und 7 Monate. Bei Paaren im Rentenalter liegen oft 30 oder 40 Ehejahre hinter ihnen. Genau das macht die Vermögens- und Rentenfragen so umfangreich: In dieser Zeit sind Anwartschaften, Ersparnisse, eine Wohnung oder ein Haus und meist ein gemeinsames Auto zusammengekommen.

Versorgungsausgleich gilt auch bei laufender Rente

Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine bereits gezahlte Rente bei einer Scheidung unangetastet bleibt. Das stimmt nicht. Der Versorgungsausgleich wird auch dann durchgeführt, wenn einer oder beide Partner schon Rente beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Grundprinzip so: Alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden hälftig geteilt. Das betrifft gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenversorgung, Riester- und private Rentenverträge.

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Sollte der Versorgungsausgleich abgemildert werden, wenn nach der Scheidung beide Renten unter dem Grundsicherungsniveau liegen?

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Das Familiengericht entscheidet darüber von Amts wegen im Scheidungsverfahren. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ändert der Rentenversicherungsträger die laufenden Zahlungen. Die Rente des Partners mit den höheren Anwartschaften sinkt, die des anderen steigt. Kleinstbeträge kann das Gericht außen vor lassen. Die sogenannte Bagatellgrenze liegt 2026 bei 39,55 Euro Monatsrente (1 Prozent der Bezugsgröße von 3.955 Euro) oder bei einem Kapitalwert von 4.746 Euro.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung. Ein Rentner bezieht 1.640 Euro, seine Frau 590 Euro. Auf die Ehezeit entfallen bei ihm Anrechte im Wert von 1.400 Euro, bei ihr 500 Euro. Beide geben die Hälfte ab, er also 700 Euro, sie 250 Euro. Unterm Strich wandern 450 Euro monatlich von ihm zu ihr. Danach erhält er 1.190 Euro, sie 1.040 Euro. In der Praxis rechnen die Träger mit Entgeltpunkten statt mit Eurobeträgen, und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehen noch ab. Das Grundmuster bleibt aber gleich.

Ein wenig bekannter Hebel gegen die Rentenkürzung

Für den ausgleichspflichtigen Partner gibt es eine Möglichkeit, die Kürzung vorübergehend auszusetzen. Nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz kann das Familiengericht die Kürzung auf Antrag aussetzen. Voraussetzung ist, dass der oder die Geschiedene aus dem übertragenen Anrecht noch keine eigene Rente bekommen kann und ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner deutlich jünger ist und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Sind beide bereits in Rente, greift die Regel in aller Regel nicht.

Der Bundesgerichtshof hat die Spielräume dieser Vorschrift mehrfach konkretisiert. Eine unzumutbare Härte muss nicht vorliegen, entschied er im Beschluss vom 27.06.2013, Az. XII ZB 91/13. Außerdem kann die Aussetzung befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt werden, so der Beschluss vom 15.06.2016, Az. XII ZB 89/16. Die Aussetzung ist auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt. Eine freiwillige Zahlung an die Ex-Partnerin genügt nicht.

Wohnung, Hausrat und Auto: Eigentum entscheidet, nicht Gewohnheit

Bei der Frage, wer in der Wohnung bleibt, kommt es auf die Situation an. Bei einer Mietwohnung kann das Familiengericht die Wohnung nach § 1568a BGB einem Partner zuweisen. Maßgeblich sind dann etwa Gesundheit, Alter und die Frage, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Der ausziehende Partner scheidet anschließend aus dem Mietvertrag aus. Gehört das Haus beiden, wird es über den Zugewinnausgleich verrechnet. Wenn sich die beiden nicht einigen, kann ein Verkauf oder sogar eine Teilungsversteigerung folgen.

Gemeinsamer Hausrat wird nach § 1568b BGB nach Billigkeit verteilt. Beim Auto gilt zunächst: Wer im Fahrzeugbrief steht und es bezahlt hat, ist in der Regel Eigentümer. Ein Wagen, der überwiegend für Einkäufe, Arztbesuche und Familienfahrten genutzt wurde, kann allerdings als Haushaltsgegenstand gelten und damit in die Verteilung fallen. Ist das nicht der Fall, fließt sein Wert in den Zugewinnausgleich ein.

BereichWas bei der Scheidung giltRechtsgrundlage
RenteEhezeitanteile werden hälftig geteilt, auch bei laufender RenteVersAusglG
MietwohnungGericht kann die Wohnung einem Partner zuweisen§ 1568a BGB
Eigenes HausVerrechnung über Zugewinnausgleich, ggf. Verkauf§§ 1373 ff. BGB
HausratTeilung nach Billigkeit§ 1568b BGB
AutoEigentum maßgeblich, Familienauto kann Hausrat sein§ 1568b BGB, Zugewinn
ErsparnisseAusgleich des während der Ehe erzielten Zuwachses§ 1378 BGB
UnterhaltAnspruch wegen Alters möglich§ 1571 BGB
VerfahrenskostenGerichtskosten meist hälftig, Verfahrenskostenhilfe möglich§ 150 FamFG, § 76 FamFG

Wer die Scheidung bezahlt

Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, der sich nach dem Nettoeinkommen und dem Vermögen richtet. Hinzu kommt ein Aufschlag für jedes auszugleichende Rentenanrecht. In der Regel werden die Gerichtskosten zwischen beiden Partnern geteilt, und jede Seite trägt die Kosten ihres Anwalts selbst. Anwaltlich vertreten sein muss nur, wer den Scheidungsantrag stellt. Stimmt der andere Partner lediglich zu, kann er auf einen eigenen Anwalt verzichten.

Wer eine kleine Rente bezieht, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Je nach Einkommen übernimmt der Staat die Kosten ganz oder ermöglicht Ratenzahlungen. Für viele Paare im Rentenalter entscheidet dieser Antrag darüber, ob eine Scheidung überhaupt finanzierbar ist.

Grundsicherung nach der Trennung: Das Sozialamt schaut auch auf den Ex-Partner

Reicht die eigene Rente nach dem Versorgungsausgleich nicht für Miete und Lebensunterhalt, besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter beim Sozialamt. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt laut Bundesregierung 2026 unverändert 563 Euro. Solange das Paar zusammenlebte, galt für jeden Partner die Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro. Nach der dauerhaften Trennung wird jede Person einzeln berechnet, auch dann, wenn beide vorübergehend noch unter einem Dach wohnen. Hinzu kommen angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.

Im Beispiel oben läge die Frau mit 1.040 Euro Rente und einer Warmmiete von 520 Euro knapp unter ihrem Bedarf von 1.083 Euro. Sie hätte damit einen kleinen ergänzenden Anspruch, sofern kein relevantes Vermögen vorhanden ist. Das Schonvermögen liegt bei 10.000 Euro, und ein Auto zählt in der Grundsicherung im Alter in der Regel mit. Wichtig für Getrennte: Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner wird als Einkommen behandelt. Das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten und beim Ex-Partner einfordern. Die 100.000-Euro-Grenze, die Kinder vor dem Rückgriff schützt, gilt für Ehegatten nicht.

Ist einer der beiden noch unter der Regelaltersgrenze und erwerbsfähig, ist statt des Sozialamts das Jobcenter zuständig. Dort heißt die Leistung seit Juli 2026 nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld.

Was sich zum Jahreswechsel verschieben kann

Zwei laufende Gesetzesvorhaben betreffen geschiedene Rentner direkt. Beim Regelsatz wird für 2027 eine weitere Nullrunde immer wahrscheinlicher. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027 mit einer geänderten Fortschreibungsformel wurde am 8. September 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und wird derzeit im Haushaltsausschuss behandelt. Ein konkreter Betrag für 2027 steht noch nicht fest.

Gravierender ist die geplante Wohngeldreform. Das Kabinett hat den Entwurf am 6. Juli 2026 beschlossen. Der Bundestag hat ihn in der Nacht zum 9. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Vorgesehen sind ab dem 1. Januar 2027 der Verzicht auf die eigentlich fällige Wohngelderhöhung, die Halbierung der Heizkostenkomponente und eine geänderte Formel, nach der Einkommen stärker angerechnet wird. Die Ausschüsse des Bundesrats hatten bereits empfohlen, den Entwurf abzulehnen. Laut Entwurf bleibt bereits bewilligtes Wohngeld bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Für geschiedene Rentner, die nach der Trennung erstmals Wohngeld beantragen, kann der Zeitpunkt der Bewilligung deshalb einen spürbaren Unterschied machen.

Was sonst noch wegfällt

Mit der Scheidung endet auch der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des Ex-Partners. Eine Ausnahme gilt nur für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden. Wer bisher über den Partner familienversichert war, etwa ein jüngerer Ehegatte ohne eigene Rente, verliert diesen Schutz mit der Rechtskraft der Scheidung. Die Krankenkasse führt die Versicherung dann als eigene Mitgliedschaft weiter, die beitragspflichtig ist.

Häufige Fragen zur Scheidung im Rentenalter

Wird der Versorgungsausgleich auch bei kurzer Ehe durchgeführt?

Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Bei längeren Ehen prüft das Familiengericht ihn automatisch. In Härtefällen kann es den Ausgleich ganz oder teilweise ausschließen, etwa wenn er grob unbillig wäre.

Kann der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen werden?

Ja, Ehepaare können ihn in einem notariellen Ehevertrag oder einer gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen oder ändern. Das Gericht prüft dabei, ob die Vereinbarung einen Partner unangemessen benachteiligt. Führt der Verzicht dazu, dass ein Partner auf Grundsicherung angewiesen ist, kann die Vereinbarung sittenwidrig sein.

Muss der geschiedene Partner Unterhalt zahlen, wenn beide Rentner sind?

Ein Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 BGB ist möglich, wenn einer der beiden seinen Bedarf nicht aus eigener Rente decken kann und der andere leistungsfähig ist. Nach einem gerechten Versorgungsausgleich liegen die Renten allerdings oft so nah beieinander, dass kaum Spielraum bleibt. Gerichte können den Unterhalt zudem befristen oder herabsetzen.

Zahlt das Sozialamt sofort nach dem Auszug?

Grundsicherung im Alter wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Schon die dauerhafte Trennung ändert die Berechnung, die Scheidung muss also nicht abgewartet werden. Das Amt prüft jedoch vorrangige Ansprüche wie Unterhalt gegen den Ehepartner und Wohngeld.

Einschätzung der Redaktion

Der Versorgungsausgleich ist eines der gerechtesten Instrumente des deutschen Familienrechts. Er sorgt dafür, dass vor allem Frauen, die jahrzehntelang Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, nicht mit leeren Händen dastehen. Bei Paaren mit kleinen Renten zeigt er aber eine Schwachstelle: Geteilt wird ein Betrag, der schon für einen Haushalt kaum reichte. Am Ende landen nicht selten beide beim Sozialamt, und der Staat zahlt die Differenz ohnehin. Dass die Bundesregierung ausgerechnet jetzt beim Wohngeld kürzen will und beim Regelsatz eine weitere Nullrunde in Kauf nimmt, verschärft diese Lage. Wer im Alter eine gescheiterte Ehe beendet, sollte das nicht mit dem Verlust der eigenen Wohnung bezahlen müssen. Der Gesetzgeber täte gut daran, die Folgen für Rentnerhaushalte in den laufenden Beratungen ausdrücklich zu prüfen.

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