WG gründen: 3 Mietvertragsmodelle für Studierende – beliebt in jeder Uni-Stadt!

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Wer eine Studenten-WG gründet, entscheidet mit dem Mietvertrag auch über finanzielle Risiken und den späteren Auszug. Drei Modelle kommen infrage: ein gemeinsamer Mietvertrag, ein Hauptmieter mit Untermietern oder separate Verträge für einzelne Zimmer. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer die Miete schuldet und wie Bewohner wechseln können. Klären Sie deshalb vor der Unterschrift nicht nur die Zimmerverteilung, sondern auch Haftung und Ausstiegsmöglichkeiten.

Vertragsmodell 1: Ein gemeinsamer Mietvertrag für die gesamte WG

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag werden alle unterzeichnenden WG-Mitglieder Vertragspartner des Vermieters. Sie haben grundsätzlich gleichberechtigte Rechte, tragen aber auch gemeinsam die Zahlungspflichten. Der Vermieter kann die gesamte geschuldete Miete von einem einzelnen Mitglied verlangen – nicht lediglich dessen intern vereinbarten Zimmeranteil. Das heißt gesamtschuldnerische Haftung.

Die rechtliche Grundlage beschreibt § 421 BGB. Eine interne Kostenaufteilung begrenzt den Zahlungsanspruch des Vermieters nicht. Vereinbaren Sie deshalb nachvollziehbar, wer welchen Anteil an Miete und Betriebskosten trägt.

Auch der Auszug braucht Vorbereitung: Eine einzelne Person kann ihren Anteil am gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich nicht separat kündigen. Für die Beendigung müssen regelmäßig alle gemeinsam handeln. Ob ein Anspruch auf Austausch eines Mitglieds besteht, hängt von den Vereinbarungen und Umständen ab. Regeln Sie Bewohnerwechsel und die Entlassung ausscheidender Personen deshalb ausdrücklich.

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Vertragsmodell 2: Ein Hauptmieter mit den anderen WG-Mitgliedern als Untermieter

Bei diesem Modell mietet eine Person die gesamte Wohnung und schließt mit den anderen Bewohnern eigene Untermietverträge. Gegenüber dem Wohnungseigentümer bleibt der Hauptmieter für die vollständige Miete verantwortlich. Zahlt ein Untermieter nicht, muss der Hauptmieter die Zahlungslücke zunächst selbst auffangen.

Für die Untervermietung ist grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters erforderlich; das regelt § 540 BGB. Wer bereits bei Vertragsschluss eine WG plant, sollte diese Nutzung ausdrücklich vereinbaren. Auch das Verfahren bei späteren Untermieterwechseln gehört möglichst in die Vereinbarung.

Entsteht erst nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Wohnungsteils, kann nach § 553 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis bestehen. Ausnahmen gelten beispielsweise bei Überbelegung oder wichtigen Gründen in der Person des vorgesehenen Untermieters. Eine von Anfang an geplante Untervermietung fällt nicht unter diese Voraussetzung eines nachträglich entstandenen Interesses.

Vertragsmodell 3: Separate Mietverträge für jedes WG-Zimmer?

Bei Einzelverträgen mietet jeder Studierende sein Zimmer direkt beim Vermieter; Gemeinschaftsräume werden zur Mitbenutzung überlassen. Die Mietverhältnisse bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. Für die Mietschulden eines anderen Zimmermieters müssen Sie aus Ihrem eigenen Vertrag grundsätzlich nicht einstehen. Dafür entscheidet regelmäßig der Vermieter, wer ein freies Zimmer bekommt.

Prüfen Sie, welche Räume Sie nutzen dürfen und wie Betriebskosten verteilt werden. Eine Kostenpauschale ist nicht für sämtliche Positionen uneingeschränkt möglich: Insbesondere bei Heiz- und Warmwasserkosten sind die Vorgaben der Heizkostenverordnung zu beachten.

Welches Mietvertragsmodell passt zu Ihrer Studenten-WG?

Entscheidend sind Ihre Prioritäten: Gemeinsame Verträge verbinden gleichberechtigte Stellung mit gemeinsamer finanzieller Verantwortung. Untervermietung bündelt Verantwortung beim Hauptmieter. Einzelverträge trennen die Mietverhältnisse, geben der WG aber regelmäßig weniger Einfluss auf die Nachbesetzung. Ein Modell mit ausschließlich Vorteilen gibt es deshalb nicht.

ModellWesentlicher VorteilWichtigstes Risiko
Gemeinsamer VertragGleichberechtigte VertragsstellungHaftung für die gesamte Miete
Hauptmieter und UntermieterKlare zentrale ZuständigkeitZahlungsausfälle belasten den Hauptmieter
Einzelne ZimmerverträgeUnabhängige MietverhältnisseVermieter wählt neue Bewohner aus

Die Gegenüberstellung beschreibt die Grundmodelle; zusätzliche Vertragsvereinbarungen müssen gesondert geprüft werden.

FAQ: Praktische Fragen zum WG-Mietvertrag für Studenten

Muss ein neuer Untermieter erneut genehmigt werden?

Das hängt vom Umfang der vorhandenen Untervermietungserlaubnis ab. Informieren Sie den Vermieter und holen Sie eine erforderliche Zustimmung vor dem Einzug ein.

Darf der Vermieter für eine Untervermietung mehr Miete verlangen?

Unter den Voraussetzungen des § 553 Absatz 2 BGB darf er seine Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen. Ein Zuschlag ist nicht automatisch zulässig.

Kann der Eigentümer die Hauptmiete direkt vom Untermieter verlangen?

Aus dem Hauptmietvertrag grundsätzlich nicht: Vertragspartner und Zahlungsschuldner ist der Hauptmieter. Der Untermieter schuldet seine vereinbarte Miete diesem gegenüber.

Gilt für jedes WG-Zimmer dieselbe Kündigungsfrist?

Nein. Die regelmäßige Mieterfrist ergibt sich aus § 573c BGB. Für bestimmte Mietverhältnisse gelten Ausnahmen; allein die Bezeichnung „WG-Zimmer“ entscheidet darüber nicht.

Fazit zum WG-Mietvertrag für Studierende und andere Mieter

Klären Sie vor der WG-Gründung, wer Vertragspartner wird, wer Zahlungsausfälle trägt und wie ein Auszug funktioniert. Halten Sie Kostenverteilung, Untervermietung und Bewohnerwechsel nachvollziehbar fest. So passen Vertrag und geplantes Zusammenleben besser zusammen.

Quellen

  • § 421 BGB: Gesamtschuldnerische Haftung – wann ein Schuldner die gesamte Leistung erbringen muss
  • § 540 BGB: Gebrauchsüberlassung an Dritte – Erlaubnis zur Untervermietung
  • § 553 BGB: Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung und gesetzliche Ausnahmen

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