Seit dem 1. Juli zahlen Pflegeheimbewohner im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche, wie eine Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zeigt. Auch zu Hause wächst die Lücke, die am Ende oft das Sozialamt schließen muss. Für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 entscheidet dann eine wenig beachtete Schutzregel, wie viel Einkommen ihnen bleibt.
Eine Schutzregel, die oft übersehen wird
Wenn die Pflegeversicherung nicht alle notwendigen Kosten trägt, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Bevor es zahlt, prüft es allerdings, welchen Teil die pflegebedürftige Person aus dem eigenen Einkommen selbst aufbringen kann. Genau hier setzt § 87 Absatz 1 SGB XII an.
Der Grundsatz lautet: Liegt das maßgebliche Einkommen über einer individuell berechneten Einkommensgrenze, ist ein Einsatz in angemessenem Umfang zumutbar. Für eine besonders belastete Gruppe zieht das Gesetz aber eine feste Untergrenze ein. Nach dem Wortlaut des § 87 SGB XII darf bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ein Einsatz von mindestens 60 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze nicht verlangt werden.
Neu ist diese Regel nicht. Sie steht seit Jahren im Gesetz. Angesichts steigender Pflegekosten und einer laufenden Reform der Pflegeversicherung rückt sie jedoch für deutlich mehr Haushalte in den Blick, die erstmals auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind.
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Wer unter den besonderen Schutz fällt
Der Mindestschutz gilt für zwei Gruppen: Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 und blinde Menschen im Sinne des § 72 SGB XII. Beide Voraussetzungen müssen nicht zusammen vorliegen, eine genügt.
Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dagegen nicht. Auch ein GdB von 100 ersetzt keinen festgestellten Pflegegrad 4. Maßgeblich ist der Bescheid der Pflegekasse.
Die Vorschrift gilt nicht nur für die Hilfe zur Pflege, sondern für alle Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII, also etwa auch für Hilfen zur Gesundheit und die Blindenhilfe.
So entsteht die persönliche Einkommensgrenze
Die 60 Prozent beziehen sich nicht auf die gesamte Rente, sondern nur auf den Betrag, der über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII liegt. Diese Grenze setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen.
| Baustein der Einkommensgrenze | Höhe 2026 |
|---|---|
| Grundbetrag: doppelte Regelbedarfsstufe 1 (2 × 563 Euro) | 1.126 Euro |
| Angemessene Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) | tatsächliche Höhe |
| Familienzuschlag je nicht getrennt lebendem Partner oder überwiegend unterhaltener Person (70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, aufgerundet) | 395 Euro |
Dieser Grenze stellt das Amt das bereinigte Einkommen gegenüber. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Steuern und bestimmte Versicherungsbeiträge müssen vorher abgezogen werden. Lebt die pflegebedürftige Person mit einem Partner zusammen, wird dessen Einkommen ebenfalls einbezogen.
Rechenbeispiel: Horst aus Münster mit Pflegegrad 5
Horst ist 61 Jahre alt, lebt allein in einer Mietwohnung in Münster und hat Pflegegrad 5. Ein ambulanter Dienst versorgt ihn mehrmals täglich. Aus Erwerbsminderungsrente und einer kleinen Betriebsrente ergibt sich nach allen Abzügen ein Einkommen von 2.006 Euro im Monat. Seine Miete ohne Heizkosten beträgt 530 Euro. Nach den Leistungen der Pflegekasse bleiben monatlich 620 Euro anerkannter Pflegekosten ungedeckt.
| Berechnung für Horst | Monatlich |
|---|---|
| Bereinigtes Einkommen | 2.006 Euro |
| Einkommensgrenze (1.126 Euro Grundbetrag + 530 Euro Unterkunft) | 1.656 Euro |
| Einkommen über der Grenze | 350 Euro |
| Davon mindestens geschützt (60 Prozent) | 210 Euro |
| Höchstens zumutbarer Eigenanteil (40 Prozent) | 140 Euro |
| Ungedeckte Pflegekosten | 620 Euro |
| Hilfe zur Pflege vom Sozialamt | 480 Euro |
Würde das Sozialamt den gesamten Überschuss von 350 Euro verlangen, müsste Horst jeden Monat 210 Euro mehr zahlen als gesetzlich zulässig. Aufs Jahr gerechnet wären das 2.520 Euro. Nach der korrekten Berechnung verbleiben ihm 1.866 Euro für Lebensunterhalt, Miete und Heizung.
Die 40 Prozent sind dabei eine Obergrenze und keine feste Quote. Das Amt muss zusätzlich prüfen, ob die Dauer der Pflege, die Höhe der Aufwendungen oder besondere Belastungen eine noch geringere Beteiligung rechtfertigen.
Kein Freibetrag für die gesamte Rente
Die Regel wird häufig missverstanden. Sie schützt keinen festen Rentenbetrag und sie führt auch nicht zu einer zusätzlichen Auszahlung. Geschützt ist ausschließlich ein Anteil des Einkommens oberhalb der individuell ermittelten Grenze. Das Einkommen bis zur Grenze bleibt in der häuslichen Pflege ohnehin grundsätzlich unangetastet.
Auch Vermögen ist ein eigenes Thema. Der Einkommensschutz sagt nichts darüber aus, ob Ersparnisse eingesetzt werden müssen. Umgekehrt darf vorhandenes Schonvermögen kein Grund sein, die 60-Prozent-Grenze beim Einkommen zu übergehen.
Im Pflegeheim gilt eine strengere Logik
Das Beispiel von Horst betrifft bewusst die häusliche Versorgung. Lebt jemand voraussichtlich länger in einer stationären Einrichtung, erlaubt § 88 SGB XII dem Sozialamt, in angemessenem Umfang auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze heranzuziehen. In der Praxis wird dort die Rente bis auf einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale eingesetzt.
Die 60-Prozent-Regel ist daher keine Zusage, dass Heimbewohner mit Pflegegrad 4 oder 5 große Teile ihrer Rente behalten. Gerade bei den stark gestiegenen Heimkosten ist dieser Unterschied wichtig: Der pflegebedingte Eigenanteil stieg laut vdek binnen eines Jahres um mehr als zwölf Prozent, was immer mehr Bewohner in die Sozialhilfe führt.
Pflegereform: Was der Kabinettsbeschluss bedeutet
Politisch ist das Thema in Bewegung. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, vorgelegt von Gesundheitsminister Carsten Linnemann. Hintergrund ist die angespannte Finanzlage: Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, für 2028 mit mehr als 15 Milliarden Euro.
Seit Oktober beraten Bundestag und Bundesrat über den Entwurf, Änderungen sind noch möglich. Ein Termin für das Inkrafttreten steht nicht fest. Die 60-Prozent-Regel im SGB XII gehört nach den bisher bekannten Eckpunkten nicht zu den Kernpunkten der Reform. Mittelbar ist sie trotzdem betroffen: Jede Änderung bei den Leistungen der Pflegeversicherung verändert die Lücke, die das Sozialamt am Ende füllen muss.
Hinzu kommt die Regelsatzfrage. Weil der Grundbetrag der Einkommensgrenze an die Regelbedarfsstufe 1 gekoppelt ist, wirkt sich jede Anpassung direkt aus. 2026 liegt die Stufe bei 563 Euro. Für 2027 gibt es noch keinen festen Wert, zudem plant die Bundesregierung laut Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, die Fortschreibung der Regelbedarfe auf einen einzigen Anpassungsschritt zu begrenzen. Eine erneute Nullrunde würde auch die Einkommensgrenze in der Hilfe zur Pflege einfrieren.
Wo Bescheide häufig angreifbar sind
In der Beratungspraxis fallen immer wieder dieselben Schwachstellen auf. Mitunter wird der gesamte Überschuss über der Einkommensgrenze als Eigenanteil angesetzt, ohne dass der Bescheid den Pflegegrad 4 oder 5 berücksichtigt. In anderen Fällen fehlen Abzüge beim Einkommen oder die Unterkunftskosten wurden zu niedrig angesetzt, wodurch die Grenze sinkt und der Überschuss künstlich wächst.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein Widerspruch möglich. Ist die Frist verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. In der Sozialhilfe ist die rückwirkende Korrektur allerdings auf ein Jahr begrenzt. Für Betroffene, die seit längerer Zeit zu viel zahlen, kann sich eine Prüfung deshalb schnell lohnen, aber eben nicht unbegrenzt rückwirkend.
Häufige Fragen zur 60-Prozent-Regel
Gilt der Mindestschutz auch bei Pflegegrad 3?
Nein. Pflegegrad 3 löst den festen 60-Prozent-Schutz nicht aus. Das Sozialamt muss aber auch dann prüfen, welcher Einsatz des Einkommens im Einzelfall angemessen ist. Liegt zusätzlich Blindheit im Sinne des § 72 SGB XII vor, greift der Mindestschutz aus diesem Grund.
Wird der geschützte Anteil ausgezahlt?
Nein. Der geschützte Teil ist vorhandenes Einkommen, das nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden muss. Einen zusätzlichen Zahlungsanspruch in dieser Höhe begründet die Vorschrift nicht.
Muss der Schutz gesondert beantragt werden?
Einen eigenen Antrag sieht das Gesetz nicht vor. Das Sozialamt muss die Regel bei der Berechnung von sich aus anwenden. Voraussetzung ist, dass der Pflegegradbescheid oder der Nachweis der Blindheit in den Akten liegt.
Ändert die Pflegereform etwas an der 60-Prozent-Regel?
Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs steht eine Änderung des § 87 SGB XII nicht im Mittelpunkt. Das parlamentarische Verfahren läuft jedoch noch. Indirekte Folgen sind möglich, weil veränderte Leistungen der Pflegekasse die Höhe der ungedeckten Kosten beeinflussen.
Einschätzung der Redaktion
Die 60-Prozent-Regel ist eines der wenigen Instrumente im Sozialhilferecht, das Schwerstpflegebedürftigen eine verlässliche Untergrenze garantiert. Umso bedenklicher ist es, dass sie in Bescheiden immer wieder fehlt oder nicht nachvollziehbar ausgewiesen wird. Wer rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen ist, hat selten die Kraft, Rechenwege zu kontrollieren. Während Berlin über Milliardendefizite in der Pflegeversicherung verhandelt, wäre es ein einfacher und kostenneutraler Schritt, die Sozialämter zu verpflichten, die Schutzberechnung in jedem Bescheid offen darzulegen. Transparenz kostet nichts, schützt aber genau die Menschen, die sich am wenigsten wehren können.
