Rente und Job: Ab Januar 2027 entfällt das Krankengeld bei Teilrenten über 66,66 Prozent

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 7 Min.

Für 2027 hat der GKV-Schätzerkreis Mitte Oktober einen stabilen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent errechnet. Diese Stabilität wird auch durch Kürzungen bei Versicherten erreicht (Pharmazeutische Zeitung). Eine davon trifft Rentnerinnen und Rentner, die weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten. Wer bisher mit einer 99,99-Prozent-Teilrente gegen lange Krankheit abgesichert war, verliert diesen Schutz in zehn Wochen.

Was ab 1. Januar 2027 im Gesetz steht

Die Rechtslage ist geklärt. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 228 am 29. Juli 2026 verkündet, der GKV-Spitzenverband hat die Krankenkassen bereits Ende Juli per Rundschreiben über die Neuregelungen informiert. Davor hatten Bundestag und Bundesrat das Gesetz am 10. Juli 2026 gebilligt.

Im Mittelpunkt steht eine Erweiterung von § 50 SGB V. Bisher endete der Anspruch auf Krankengeld nur mit dem Bezug einer Altersvollrente. Ab 2027 ist der Anspruch bereits ausgeschlossen, wenn die Altersrente zu mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird. Den genauen Wortlaut enthält das Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228.

Seit der Verkündung hat sich an dieser Regel nichts geändert. Die Koalition hat zwar im Sommer weitere Korrekturen am Spargesetz angekündigt. Eine Änderung der Zwei-Drittel-Grenze ist nach aktuellem Stand aber nicht geplant. Für die Betroffenen ist der Stichtag damit verbindlich.

Ihre Meinung ist gefragt:

Sollte eine Teilrente auch künftig nicht zum Verlust des Krankengeldes führen, solange die Rentner weiter Beiträge zahlen?

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

Der Kniff mit dem Hundertstel Prozent

Eine Altersrente muss nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Das Rentenrecht erlaubt eine Teilrente ab zehn Prozent der Vollrente, und die Höhe lässt sich auf zwei Nachkommastellen genau festlegen. Daraus entstand ein Modell, das in Beratungsstellen und Fachforen seit Jahren bekannt ist: die Teilrente von 99,99 Prozent.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie gering der Verzicht ausfiel. Bei einer angenommenen Vollrente von 1.650 Euro brachte der Verzicht auf 0,01 Prozent ein Minus von knapp 17 Cent im Monat. Rechtlich lag damit aber keine Vollrente mehr vor, sondern eine Teilrente. Der Ausschluss vom Krankengeld griff deshalb nicht, sofern die Teilrente schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit lief.

Dieser Unterschied hatte erhebliche Folgen. Ein weiterarbeitender Rentner mit einem angenommenen Bruttolohn von 2.400 Euro und einem Nettolohn von 1.760 Euro hätte nach dem Ende der Lohnfortzahlung ein Brutto-Krankengeld von rund 1.580 Euro im Monat erhalten. Davon gehen noch Sozialversicherungsanteile ab. Über mehrere Monate kam so leicht ein fünfstelliger Betrag zusammen, und das bei einem Rentenverzicht im Cent-Bereich.

Die Bundesregierung bezeichnet die Kombination aus nahezu vollständiger Teilrente und Krankengeld als systemwidrigen Mitnahmeeffekt und rechnet mit Einsparungen von rund 30 Millionen Euro pro Jahr.

Wo die neue Grenze genau verläuft

Entscheidend sind die Worte „mehr als zwei Dritteln“. Mathematisch entsprechen zwei Drittel 66,666… Prozent. Da Teilrenten nur mit zwei Nachkommastellen gewählt werden können, liegt die Grenze in der Praxis zwischen 66,66 und 66,67 Prozent. Ein Aufrunden auf 66,67 Prozent wäre deshalb ein Fehler, denn dieser Wert überschreitet die Grenze bereits.

Bezogene Altersrente ab 2027Folge für das gesetzliche Krankengeld
Vollrente (100 Prozent)Anspruch ausgeschlossen
Teilrente 99,99 ProzentAnspruch ausgeschlossen
Teilrente 75 ProzentAnspruch ausgeschlossen
Teilrente 66,67 ProzentAnspruch ausgeschlossen, da knapp über zwei Dritteln
Teilrente 66,66 ProzentKein Ausschluss allein wegen der Rentenhöhe
Teilrente 50 ProzentKein Ausschluss allein wegen der Rentenhöhe

Eine Teilrente unterhalb der Grenze schafft für sich genommen noch keinen Anspruch. Weiterhin nötig sind ein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch, eine passende Beschäftigung und eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit.

Was der Wechsel auf zwei Drittel tatsächlich kostet

Naheliegend wäre, die Teilrente einfach auf 66,66 Prozent zu senken. Das gleiche Rechenbeispiel zeigt jedoch, dass dieser Ausweg seinen Preis hat.

Beispiel: Vollrente 1.650 EuroMonatliche AuszahlungDifferenz zur Vollrente
Teilrente 99,99 Prozent1.649,84 Eurorund 0,17 Euro
Teilrente 66,66 Prozent1.099,89 Eurorund 550 Euro

Der Betroffene im Beispiel müsste auf etwa 550 Euro im Monat verzichten, im Jahr also auf rund 6.600 Euro. Dieses Geld fehlt jeden Monat, auch wenn nie eine längere Krankheit eintritt. Das Krankengeld fließt dagegen nur im Ernstfall und erst nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung.

Ganz verloren ist der nicht ausgezahlte Rentenanteil allerdings nicht. Wer einen Teil der Rente zunächst nicht in Anspruch nimmt, kann sich später unter Umständen über veränderte Abschläge oder Zuschläge eine höhere Rente sichern. Die Rechnung hängt deshalb stark vom Einzelfall ab. Dazu gehören die Rentenhöhe, der Lohn, die geplante Dauer der Weiterarbeit und die gesundheitliche Lage.

Wer von der Neuregelung erfasst wird

Am stärksten betroffen sind Altersrentner in sozialversicherungspflichtigen Jobs, deren Haushaltseinkommen auf Rente und Lohn zusammen beruht. Fällt nach sechs Wochen Krankheit der Lohn weg und kommt kein Krankengeld nach, bleibt nur die Rente.

Andere Gruppen sind nur am Rand berührt. Ein gewöhnlicher Minijob begründet in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Privat Versicherte sichern sich über ein vertraglich vereinbartes Krankentagegeld ab, für das § 50 SGB V nicht gilt. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen kommt es darauf an, ob sie per Wahlerklärung einen Krankengeldanspruch gewählt haben. Ist das der Fall, gilt auch für sie ab 2027 die Zwei-Drittel-Grenze.

Bestandsschutz für bereits laufende Teilrenten sieht das Gesetz nicht vor. Wer Ende 2026 eine Teilrente oberhalb der Grenze bezieht, fällt zum Jahreswechsel unter die neue Regel. Auch auf die Reihenfolge kommt es an: Wird eine Teilrente erst für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, sieht § 50 Absatz 2 SGB V eine Kürzung des Krankengeldes um den Rentenzahlbetrag vor. Eine Umstellung mitten in einer Krankschreibung bringt deshalb in der Regel nicht das gewünschte Ergebnis.

Weitere Krankengeld-Änderungen aus demselben Gesetz

Die Teilrentenregel ist nicht die einzige Änderung beim Krankengeld. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem 1. Januar 2027 vom Folgetag an auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts festgesetzt. Mit Kind können es unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent sein. Das kann auch weiterarbeitende Rentner treffen, deren befristeter Vertrag während einer Krankheit ausläuft.

Eine früher diskutierte Kürzung fällt dagegen weg. Die im Referentenentwurf noch geplante Senkung des Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent hat das Bundeskabinett bereits im April 2026 gestrichen. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen bleibt von der Reform ebenfalls unberührt.

Häufige Fragen zur Teilrente und zum Krankengeld ab 2027

Wird die 99,99-Prozent-Teilrente ab 2027 verboten?

Nein. Rentenrechtlich bleibt eine Teilrente von 99,99 Prozent zulässig. Geändert hat sich nur ihre Wirkung im Krankenversicherungsrecht. Ab Januar 2027 schützt sie nicht mehr vor dem Ausschluss vom gesetzlichen Krankengeld. Aus anderen Gründen kann sie aber weiter sinnvoll sein, etwa bei der Pflege von Angehörigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Gilt die Neuregelung auch für bereits laufende Teilrenten?

Ja. Das Gesetz knüpft ab dem 1. Januar 2027 an die Höhe der tatsächlich bezogenen Altersrente an. Eine Übergangsregelung für ältere Teilrentenmodelle gibt es nicht. Wer bereits Krankengeld neben einer hohen Teilrente erhält, kann ab Januar ebenfalls betroffen sein.

Sichert eine Teilrente von 66,66 Prozent automatisch Krankengeld?

Nein. Mit dieser Höhe greift nur der Ausschluss wegen der Rentenhöhe nicht. Alle übrigen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein, also ein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch, eine entsprechende Beschäftigung und eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Fachleute raten dazu, die eigene Lage vorab schriftlich von Krankenkasse und Rentenversicherung bestätigen zu lassen.

Zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall weiterhin den Lohn?

Ja. Die Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen bleibt bestehen. Die finanzielle Lücke entsteht erst danach, wenn bei einer Teilrente oberhalb der Zwei-Drittel-Grenze kein Krankengeld mehr folgt.

Einschätzung der Redaktion

Das 99,99-Prozent-Modell war juristisch sauber, wirkte aber wie ein Schlupfloch. Dass der Gesetzgeber es schließt, ist nachvollziehbar. Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Die Politik wirbt seit Jahren dafür, dass Ältere länger arbeiten, und nimmt genau dieser Gruppe nun einen Teil der Absicherung bei langer Krankheit. Die Einsparung von rund 30 Millionen Euro im Jahr fällt bei einem Ausgabenvolumen von über 370 Milliarden Euro kaum ins Gewicht. Für den einzelnen Beschäftigten kann der Verlust dagegen mehrere tausend Euro ausmachen. Ärgerlich ist auch die Kante bei 66,66 Prozent. Eine Regel, deren Einhaltung von der zweiten Nachkommastelle abhängt, verlangt von Rentnern eine Rechengenauigkeit, die ein Sozialstaat seinen Bürgern nicht abverlangen sollte. Eine klare, gerundete Grenze wäre ehrlicher gewesen.

Quellenangaben

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.